Ist Musik in der Gasthausküche öffentlich?

Ein Inhaber eines Pizzarestaurants wurde unlängst vom Obersten Gerichtshof wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt. Er hatte zwar bei Geschäftseröffnung zunächst einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft AKM geschlossen und eine Stereoanlage bestehend aus Verstärker, CD-Regler und Kassettendeck im Geschäftslokal betrieben.

Im Mai 2001 kündigte der Unternehmer aber den Vertrag mit AKM und entfernte die Stereoanlage aus dem Lokal. Lediglich in der Küche des Gasthauses wurde von den Mitarbeitern ein Radio betrieben, wodurch die auf Ö3 gesendeten Musikstücke bei normalem Geräuschpegel auch im Gastraum zu hören waren.

Während das Berufungsgericht der Auffassung war, dass eine zumindest gelegentliche Wahrnehmbarkeit des Radios auch im Gastraum nicht von der Absicht getragen war, wirtschaftliche Ziele zu verfolgen und somit nicht als öffentliche Aufführung zu sehen sei, widersprach dem der Oberste Gerichtshof.

Ob sich das Wiedergabegerät selbst im öffentlich zugänglichen Gastraum oder in der davon räumlich abgegrenzten Küche befindet, ist für die Beurteilung der Öffentlichkeit der Aufführung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufführung einem geschlossenen, nach außen hin abgegrenzten und durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis dient oder ob sie einem weiteren Hörerkreis allgemein zugänglich und wahrnehmbar gemacht wird, obwohl dies zumutbarerweise hätte verhindert werden können.

Eine Aufführung ist dann öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist. Von einem geschlossenen, nach außen abgegrenzten und durch persönliche Beziehungen verbundenen Hörerkreis kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Gastwirt duldet, dass die Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch ein in der Küche aufgestelltes Radiogerät auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist und damit einem weiteren Hörerkreis zugänglich wird, obgleich er dies zumutbarerweise (etwa durch Leiserdrehen des Empfangsgeräts oder durch Veränderung seiner Aufstellung) hätte verhindern können.

Der Gastwirt wurde vom Obersten Gerichtshof zur Unterlassung der Aufführung der von AKM vertretenen Musik verurteilt. Zusätzlich musste er die Verfahrenskosten von AKM von etwas über 6.000€ und natürlich seine eigenen Rechtsanwaltskosten bezahlen. Es kann also relativ teuer werden, keinen Lizenzvertrag mit der AKM zu haben, aber trotzdem Musik für Gäste auch nur irgendwie hörbar wiederzugeben.

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