Übereinkommen
über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums inklusive
Handel mit gefälschten Gütern (TRIPS, 1995), World Trade Organisation
(WTO)
Das
im Rahmen der Uruguay-Runde der GATT-Verhandlungen erzielte Übereinkommen
[356]
trat für Österreich am 6.1.1995 in Kraft.
[357]
Der Anwendungsbereich von TRIPS (Trade related Aspects of Intellectual Property
Rights Including Trade in Counterfeit Goods) umfaßt das Urheberrecht,
Patente, Marken, integrierte Schaltkreise und benachbarte Gebiete des
gewerblichen Rechtsschutzes.
[358]
Zu beachten ist der Unterschied zur RBÜ, deren Regelungsgegenstand nur das
Urheberrecht im engeren Sinn, d.h. die Inhalte des ersten Hauptstücks des
österreichischen Urheberrechtsgesetzes, umfaßt.
Durch
das Abkommen sollen Handelsverzerrungen und Handelshemmnisse beseitigt werden,
der effektive und angemessene Schutz des geistigen Eigentums gefördert
werden und sichergestellt werden, daß die Maßnahmen und Verfahren
zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken
für den legitimen Handel werden.
[359]
Das Abkommen verpflichtet in seinen urheberrechtlichen Bestimmungen (Art 9 bis
21) die Mitglieder zur Einhaltung der Art 1 bis 21 der RBÜ, die durch
Verweisung zum mittelbaren Inhalt des TRIPS werden. Es finden sich auch
allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzbarkeit der Ansprüche.
Durch
einen eigenen Abschnitt (Art 41 bis 61) wird eine Palette von
Streitlösungsvorgängen festgelegt. Dies reicht von
Streitschlichtungsversuchen bis zu strafrechtlichen Maßnamen. “Das
Urheberrecht wird international durchsetzbar”.
[360] Anders
als in der RBÜ und im WUA gilt das Prinzip der Meistbegünstigung (Art
4 TRIPS)
[361].
Diese Nichtdiskriminierungsklausel des TRIPS ist - im Gegensatz zum Waren-GATT
- subjekt-bezogen formuliert und schützt infolgedessen den
Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedes und nicht dessen Ware.
[362] Das
Besondere am TRIPS ist seine verpflichtende Umsetzung. In der Uruguay-Runde
[363]
der GATT-Verhandlungen wurde das TRIPS-Abkommen in das internationale
Handelsabkommen GATT (General Agreement on Tarifs and Trade) als Anhang 1C
aufgenommen. Gleichzeitig wurde die WTO (World Trade Organisation)
gegründet. Die WTO hat mit Stand von 22. Oktober 1997 132 Staaten als
Mitglieder.
[364]
Was
durch das Übereinkommen nicht erreicht wurde, ist die generelle
Inländerbehandlung.
[365]
Artikel 3 bestimmt diese zwar, sie bezieht sich aber nur auf das Urheberrecht
im engeren Sinn. Im Hinblick auf ausübende Künstler, Hersteller von
Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur für die
durch das TRIPS-Abkommen geregelten Verpflichtungen.
[366]
Die effektive Bedeutung des TRIPS ist noch nicht abzusehen.
[367] Der
Gründung der WTO folgte eine Reihe von Verhandlungen zum Thema
“Basic Telecommunications”
[368],
deren Ergebnis am 15.2.1997 präsentiert wurde: 71 Regierungen brachten 55
Vorschläge
[369]
zur Erweiterung des 4. Protokolls
[370]
des GATT ein. Die industrialisierten Staaten der Welt und über 40
Entwicklungsländer nahmen an den Verhandlungen teil. Der Marktanteil der
Konferenz-Teilnehmer an der globalen Telekommunikation betrugt 1995 91 Prozent
vom gesamten Umsatz der Branche.
[371]
Die mit dem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen der Unterzeichnerstaaten
betreffen den Marktzuganges bezüglich der Erbringung und Nutzung aller
Arten von Basis-Telekommunikationsdiensten, so unter anderem den
internationalen und inländischen Ort- und Fernverkehr,
Sprachtelefondienst, unternehmensinterne Netze, Datenübertragung, Telex,
Telegraph, Fax, Rufdienste und auch persönliche Kommunikationssysteme.
Dagegen sind Hörfunk- und Fernsehprogramme nicht Gegenstand des Abkommens.
Das neugefaßte Protokoll lag bis zum 30. November 1997 zur Signatur auf,
wurde von 72 WTO-Mitgliedsstaaten unterzeichnet und trat mit 5. Februar 1998 in
Kraft.
[372]
Anläßlich
der Ministerkonferenz der WTO im Mai 1998 in Genf wurde eine “Declaration
on global electronic commerce” angenommen.
[373]
Die Minister erkennen, daß der elektronische Handel wächst und dem
Handel neue Gelegenheiten eröffnet und empfehlen dem Generalsekretariat
die Ausarbeitung eines Arbeitsprogrammes über alle handelsrelevanten
Angelegenheiten des globalen elektronischen Handels. Ein Bericht über das
Arbeitsprogramm soll bei der nächsten Ministerkonferenz vorgelegt werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt erklären alle WTO-Mitgliedsstaaten, daß sie
die bisherige Praxis des Nichteinhebens von Zöllen auf elektronische
Übertragungen (transmissions) beibehalten werden.
[356]
Renner, Alexander, Rechtsschutz von Computerprogrammen, Vergleich des
österreichischen Urheberrechtsgesetzes mit den europäischen und den
TRIPS-Mindeststandards, Dissertation, Wien, 1997, S. 82
[357]
BGBl 1995/1 Anhang 1 C idF 1995/379
[358]
Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (363)
[359]
Dubsky, Phillip Thomas, Das TRIPS Abkommen aus der Sicht des Internationalen
Urheberrechts, Dissertation, Wien 1996, S. 78
[360]
so Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (363)
[361]
Kucsko, Urheberrecht, S. 68
[362]
Dubsky, Phillip Thomas, Das TRIPS Abkommen aus der Sicht des Internetionalen
Urheberrechts, Dissertation, Wien 1996, S. 81
[363]
Billigung am 15.12.1993 in Genf
[364]
Der aktuelle Stand der Mitglieder ist auf der Homepage der WTO abzurufen, unter
http://www.wto.org/wto/about/organsn6.htm
[365]
Etwas unklar Kucsko, Urheberrecht, 68
[366]
Dubsky, Phillip Thomas, Das TRIPS Abkommen aus der Sicht des Internetionalen
Urheberrechts, Dissertation, Wien 1996, S. 87
[367]
Drexl, Nach GATT und WIPO: Das TRIPS Abkommen und seine Anwendung in der
Europäischen Gemeinschaft, GRURInt 1994,777
[368]
Im Internet unter http://www.wto.org/wto/services/tel.htm
[369]
Im Internet unter http://www.wto.org/wto/new/gbtoff.htm
[370]
Im Internet unter http://www.wto.org/wto/archives/4prot-e.htm
[371]
So ein inoffizielles WTO Dokument, The WTO Negotiations on Basic
Telecommunications im Internet unter http://www.wto.org/press/summary.htm
[372]
WTO telecom deal will ring in the changes on 5 february 1998, im Internet unter
http://www.wto.org/wto/press/press87.htm
[373]
WT/MIN(98)/DEC/2, MINISTERIAL CONFERENCE, Second Session, Geneva, 18 and 20 May
1998, im Internet unter http://www.wto.org/anniv/ecom.htm