World
Wide Web
Der
urheberrechtliche Schutz hängt vom Inhalt der Information ab. Nicht jedes
Angebot im World Wide Web ist per se urheberrechtlich geschützt. Solange
solch ein Angebot aus alltäglichen, ohne weiteres zugänglichen
Inhalten besteht, kommt ein urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Es
müssen vielmehr die Anforderungen des § 1 Abs 1 UrhG erfüllt
sein, das WWW-Angebot muß also eine “eigentümliche geistige
Schöpfung” des Urhebers “auf den Gebieten der Literatur, der
Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst” darstellen. Ein
erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eine eigentümliche geistige
Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer geistiger
Tätigkeit ist, das seine Eigenheiten, die es von anderen Werken
unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat.
[731]
Die Individualität des Werkes muß auf der Persönlichkeit des
Schöpfers beruhen.
[732]
Bei
der großen Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten, die das WWW und die
Programmiersprache HTML heutzutage zur Verfügung stellen, wird die
Mehrzahl der heutigen von Menschen geschaffenen WWW-Seiten diese Anforderung
erfüllen. Auch ein Werkteil kann Urheberrechtsschutz nach § 1 Abs 2
UrhG genießen, allerdings nur dann, wenn er als solcher deie
Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die
notwendige Individualität als “eigentümliche geistige
Schöpfung” aufweist.
[733] Unter
“Schöpfung” ist das wahrnehmbare Ergebnis der Gestaltung eines
bestimmten Vorstellungsinhaltes zu verstehen.
[734]
Die unmittelbare Wahrnehmbarkeit durch menschliche Sinne ist kein Kriterium
für urheberrechtlichen Rechtsschutz.
[735]
Vielmehr reicht es aus, wenn das geschützte Werk durch ein
Wiedergabegerät wieder für menschliche Sinne wahrnehmbar gemacht
werden kann, so daß eine Vervielfältigung schon bei der
Einspeicherung vorliegt.
[736]
Der Schutz ist unabhängig von einer körperlichen Manifestation des
Werkes.
Die
Anforderung der “Werkhöhe” im Bereich der bildenden Kunst wird
von der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten.
[737]
Die
Gruppen der Werksarten definiert das Gesetz den §§ 2 (Literatur), 3
(Bildende Kunst), 4 (Filmkunst), 5 (Bearbeitungen) und 6 (Sammelwerke). Sobald
ein Werk aber in digitalisierter Form vorliegt, ist kein Unterschied mehr zu
anderen Werkarten erkennbar. Deshalb ist fraglich, ob jedes Element als das,
was es darstellt, geschützt sein soll. Denkbar wäre auch,
digitalisierte Werke dem Schutz der Computerprogramme nach § 2 Z 1 UrhG zu
unterstellen, da auch diese Programme in digitaler Form vorliegen. Auf die
Zusammensetzung des Werkes stellt das UrhG aber nicht ab. So werden
beispielsweise Lichtbildwerke in § 3 geschützt, unabhängig von
der technischen Zusammensetzung des Bildabzugs bzw. des Trägermaterials
(Halogensilberkristalle, Metol, Alkali, Bromkali, usw..)
[738].
Vielmehr wird auf die Erscheinungsform abgestellt, dh unter welche Werkart ein
objektiver Rezipient das Werk einordnen würde. Da auch unerheblich ist, ob
das Werk durch die menschlichen Sinne unmittelbar oder nur mittelbar unter
Zuhilfenahme technischer Einrichtungen wahrgenommen werden kann
[739],
ist eine Subsumtion digitalisierter Werke unter den Begriff
“Computerprogramm” eher zu verneinen.
In
dem Fall des Vorliegens eines Werkes stehen dem Urheber insbesondere die
absoluten Verwertungsrechte der §§14ff. UrhG zu, mit Hilfe derer er
eine Vergütung für sein Werk erlangen kann. Fraglich bleibt nach wie
vor, unter welche der Verwertungsrechte des III Abschnitts des UrhG der
einzelne Abruf zu subsumieren ist. Wie zuvor erläutert, schlägt
Hoeren als Abgrenzungskriterium die Sicht des objektivierten Anbieters vor. Als
Beispiel nennt er die Homepage der Walt Disney Corporation für Eurodisney.
Diese soll vom Kunden primär am Bildschirm gelesen werden, für
Unterhaltung
und Werbung
sorgen. Diese Homepage ist jedoch nicht primär darauf gerichtet, daß
sich der Betrachter die Werbeseiten dauerhaft auf seiner Festplatte
abspeichert. Sie ähnelt eher dem fernsehmäßigen Empfang von
Unterhaltungs- und Werbesendungen. Nach Hoeren kommt insofern eine Analogie zu
den Vorschriften für die
öffentliche
Wiedergabe
von Werken zum Tragen.
[740]
Anders
sieht Hoeren die WWW-Dienste, auf deren Seiten ausdrücklich die
Möglichkeit
zum Download
geboten wird. So gibt es vor allem im wissenschaftlichen und öffentlichen
Bereich zahlreiche WWW-Seiten mit Aufsätzen und Expertisen, auf denen
ausdrücklich angeboten wird, das Dokument
[741]
auf der eigenen Festplatte zu speichern. Ähnlich ist das Angebot von
Software Firmen zu sehen, die den Internetbenutzern oft die Möglichkeit
bieten, neueste Programme zu testen. Diese sind dann zwar meist nicht voll
funktionsfähig, zweifelsfrei werden diese Programme aber bewußt auf
die Festplatte gespeichert und dann installiert. Es gibt also Inhalte am WWW,
die nicht nur geladen sondern auch fix gespeichert werden sollen. Diese sollen
der Werkvermittlungsart der
Vervielfältigung
unterstellt werden.
Entscheidend
ist, welche Art der Benutzung der Inhalte der Urheber für den Benutzer
vorgesehen hat. Will er dem Besucher reine Information zur Kenntnis bringen
handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe, will der Urheber den
Besucher zum Download animieren, handelt es sich, bei einem tatsächlichen
Download, um eine Vervielfältigung. Im Ergebnis kommt es nach Hoeren bei
der urheberrechtlichen Beurteilung darauf an, ob der einzelne Internetdienst
eher als Informations- oder als Transaktionsdienst zu sehen ist.
[742]
[731]
OGH 7.3.1978, 4 Ob 317/78, abgedruckt in ÖBL 1978, S. 107, hier S. 109
[732]
Kucsko in Urheberrecht, Seite 20; Loewenheim in
Schricker,
Urheberrecht, Kommentar, § 2 Rn 7; Dittrich, Robert, Zum Schutzumfang im
Urheberrecht, ecolex 1993, S. 531; Dittrich, Robert, “So ein Tag, so
wunderschön...”, ecolex 1991, S. 471; Zanger, Urheberrecht und
Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, S. 21
[733]
OGH 13.9 1977, 4 Ob 381/78, abgedruckt in ÖBL 1978, S. 54
[734]
Kucsko in Urheberrecht, Seite 22, Loewenheim in
Schricker,
Urheberrecht, Kommentar, § 2 Rn 7
[735]
Loewenheim in
Schricker,
Urheberrecht, Kommentar, § 2 Rn 7
[736]
Loewenheim in
Schricker,
Urheberrecht, Kommentar, § 2 Rn 9
[737]
Kucsko in Urheberrecht, Seite 21; Dittrich, Robert, Zum Schutzumfang im
Urheberrecht, ecolex 1993, S. 531; Dittrich, Robert, “So ein Tag, so
wunderschön...”, ecolex 1991, S. 471
[738]
Die Bestandteile wurden aus dem Grossen Brockhaus, 16. Auflage entnommen.
[739]
Loewenheim in
Schricker,
Urheberrecht, Kommentar, § 2 Rn 9
[740]
Hoeren, Überlegungen zur urheberrechtlichen Qualifikation, CR 9/1996, 520
[741]
meist in einem anderen Dateiformat wie zum Beispiel MS Word (.doc) oder Adobe
Reader (.pdf)
[742]
Hoeren, Überlegungen zur urheberrechtlichen Qualifikation, CR 9/1996, 520