Wie
ist der Abruf von Daten aus dem Internet einzuordnen?
Nachdem
der Schutz des Urheberrechts zwar schon mit der Schaffung des Werks entsteht,
dieser sich aber erst mit der Einordnung unter eine der Verwertungsarten
wirtschaftlich umsetzen läßt, ist diese Subsumtion von grundlegender
Bedeutung.
Die
EU sieht die Problemstellung wie folgt: Unter den Bedingungen der
Informationsgesellschaft gibt es neben den herkömmlichen Formen der
Vervielfältigung (Herstellung einer materiellen Kopie) eine Vielzahl von
neuen Formen der Vervielfältigung von Werken und anderen geschützten
Leistungen, wie z.B. das Scannen eines gedruckten Werks, das Laden und/oder
Speichern von digitalisiertem Material in einen Computerspeicher oder ein
elektronisches System bzw. Gerät. Vervielfältigungen können auch
beiläufig und ephemer beim normalen Betrieb eines elektronischen Systems
auftreten, so z.B. bei der Übertragung von Material über ein Netz,
beispielsweise das Internet. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit solche
neuen Vervielfältigungsakte vom herkömmlichen
Vervielfältigungsrecht erfaßt werden, das noch immer im wesentlichen
auf der herkömmlichen Vorstellung von auf Papier, Magnetband u.ä.
hergestellten Kopien eines gedruckten Werks, eines Tonträgers, einer
Fernsehsendung ausgeht. Wird jedoch geschütztes Material in eine
elektronische Form umgewandelt und digital übertragen, kann es wesentlich
einfacher durch Vervielfältigung genutzt werden, und zwar sowohl in
qualitativer Hinsicht (insbesondere Einfachheit, Geschwindigkeit und
Qualität der Vervielfältigung des Materials) als auch in
quantitativer Beziehung (Verwertung von geschütztem Material in
großem Maßstab durch eine breite Öffentlichkeit). Das
herkömmliche Vervielfältigungsrecht und seine gerechtfertigten
Ausnahmen müssen daher neu bewertet und an das neue Umfeld angepaßt
werden, soweit dies für erforderlich gehalten wird, um ein eindeutiges und
angemessenes Schutzniveau sicher zu stellen.
[670] Die
Verwertungsrechte können in zwei Kategorien eingeteilt werden:
1)
Werkverwertung in körperlicher Form, dazu zählen das
Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht
2)
Werkverwertung in unkörperlicher Form, dazu gehören das Recht der
öffentlichen Wiedergabe, das Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und
Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen.
Im
österreichischen Recht erfolgt diese Zweiteilung nicht ausdrücklich
im Gesetzestext, sie ist aber in der Lehre anerkannt.
[671]
Im deutschen Urheberrecht wird zwischen körperlicher und
unkörperlicher Werkverwertung ausdrücklich unterschieden (§ 15
dUrhG).
[670]
Initiativen zum Grünbuch über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft, Kom (96) 568, Kapitel 2.1
[671]
vgl. statt aller Walter, Werkverwertung in körperlicher Form (Teil I), MR
1990, S 112