Welturheberrechtsabkommen
(WUA)
Eine
ganze Reihe von Staaten konnten oder wollten die Revidierte Berner
Übereinkunft (RBÜ) nicht unterzeichnen, da ihr Urheberrecht nicht in
Einklang mit den Voraussetzungen eben dieser stand. Im Rahmen des Entstehens
der UNESCO
[350]
gab es neue Initiativen, ein internationales Instrument des
Urheberrechtsschutzes zu schaffen, daß auch jenen Staaten Platz bietet,
die die RBÜ nicht erfüllen wollten.
[351] So
wurde am 6.9.1952 in Genf das Welturheberrechtsabkommen von 36 Staaten
unterzeichnet, das am 16.9.1955 in Kraft trat. Österreich trat mit
Veröffentlichung des BGBl 1957/108 bei.
Inhaltlich
wird es als “Diskontversion” der RBÜ bezeichnet.
[352]
Statt eines Mindestrechtekatalogs verpflichten sich die unterzeichnenden
Staaten zu
- “ausreichendem
und wirksamen Schutz” durch die nationalen Gesetze (Art 1),
- der
Inländerbehandlung
[353]
(Art 2) und der
- Erfüllung
aller nötigen Förmlichkeiten durch Beifügung des
Copyrightsymbols mit Person des Rechteinhabers und Erscheinungsdatum (Art 3).
Außerdem
wurde noch eine Mindestschutzfrist von 25 Jahren ab Tod des Urhebers
vereinbart. Gemeinsam mit der Revision der Berner Übereinkunft, kam es am
24.1.1971 in Paris auch zur Revision des WUA, bei der die Schutzfrist
[354],
genauso wie der Mindestrechtekatalog erweitert wurde. Auch Österreich
gehört dieser revidierten Fassung an.
[355]
[350]
United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation
[351]
Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBL 1995, 351 (356)
[352]
Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBL 1995, 351 (356)
[353]
OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86, “Hotel-Video” in ÖBl 1986, S. 132,
hier S. 135: “Das WUA führt den Grundsatz der sachlichen
Inländerbehandlung bis zur letzten Folgerung und ohne Ausnahme durch”.
[354]
auf 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers