WWW
Dem
sehr weitem Medienbegriff (“jedes Mittel”) wird wohl auch das World
Wide Web beziehungsweise dessen Inhalte, die Homepages, unterfallen.
Gemäß dem SPÖ-Entwurf würde es sich bei Homepages um
elektronische Medienwerke handeln. Wenn diese andauernd auf elektronischem Weg
verbreitet werden und falls sie während dieses Zeitraumes durch
Abänderungen umgestaltet werden, wären sie auch ein permanentes
Medium, welches den Vorschriften der periodischen Medien zu unterstellen ist.
Die
Konsequenz daraus wäre unter anderem die Anwendung des § 24 MedG
über das Impressum. Auch hier sieht der SP-Entwurf Anpassungsbedarf. Der
Vorschrift soll der neue Abs 4 hinzugefügt werden. Er lautet (SP-Vorschlag
unterstrichen):
§
24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers
(Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort
anzugeben.
(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des
Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name
und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches
Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher
Stelle sich das Impressum befindet.
(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den
Hersteller. Der Medieninhaber (Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(4)
Für elektronische Medienwerke gelten die Bestimmung des Abs. 1, für
elektronische Medienwerke, die zugleich periodische Medien sind, auch die
Bestimmung des Abs. 2 sinngemäß. Das Impressum ist dabei so
anzubringen, daß im elektronischen Medienwerk ein vom Benutzer leicht
auffindbarer Hinweis angebracht ist, wo das Impressum auf technisch und sonst
gleichem Wege wie das elektronische Medienwerk selbst abgerufen werden kann.
Die Verpflichtung zur Anbringung des Impressums trifft bei elektronischen
Medienwerken den Medieninhaber.
Dieser
Vorschlag einer erweiterten Impressumspflicht für alle (auch private)
elektronische Medien, die durch Abänderungen umgestaltet wird
[1173],
erscheint als sehr weit gehend. Sie wird aber durch den ebenfalls zu
ändernden § 50 (Geltungsbereich) eingeschränkt. Er lautet:
§
50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48 und 49,
nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden
auf
1. die Medien ausländischer Medienunternehmen, es sei denn, daß
das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet
wird
oder das Inland primär intendiertes Verbreitungsgebiet des Mediums ist;
2. von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und
Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder
mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen
Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der
Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen
unterhält, herausgegeben oder verlegt werden;
3. Medienwerke, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung
oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von
Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder
verlegt werden und als amtlich erkennbar sind, und als amtlich erkennbare Teile
von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese
zutreffen;
4. Schülerzeitungen,
elektronische
Veröffentlichungen, die ausschließlich privaten oder
wissenschaftlichen Zwecken dienen
sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen,
wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im
Wirtschaftsleben im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer
Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als
Hilfsmittel dienen.
Somit
würden Homepages, die privaten oder wissenschaftlichen Zwecken dienen,
nicht der Impressumspflicht des § 24 unterliegen. Es wären lediglich
die Begriffsbestimmungen, die verbotene Einflußnahme auf ein
Strafverfahren (§ 23), die strafrechtlichen Bestimmungen des Fünften
Abschnitts (§ 28 bis 42), die Abwägungsklausel des § 43 Abs 4
über die Hinterlegung von Bibliotheksstücken, die Bestimmung
über die Verbreitung periodischer Druckwerke
[1174]
(§ 47 Abs 1 und 2), die Vorschriften zum Anschlagen von Druckwerken
[1175]
(§ 48 und 49) nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
Auch
diese Änderungsvorschläge des § 50 sind im großen und
ganzen sachgerecht. Zu betonen ist die Bedeutung der Einfügung in Abs 1
“
oder
das Inland primär intendiertes Verbreitungsgebiet des Mediums ist;”
.
Damit wird verhindert, daß Unternehmen, die ein auf den
österreichischen Markt zugeschnittenes WWW-Angebot bieten, sich aber im
Ausland angesiedelt haben, wichtige Bestimmungen des österreichischen
Mediengesetzes umgehen können. Somit können auch Webangebote z.B. aus
den USA, deren “Freedom of Speech” sehr weit geht, nach dem
österreichischen Mediengesetz beurteilt werden.
[1176] Der
SP-Entwurf enthält noch zwei weitere Änderungsvorschläge im
Bereich des Dritten Abschnittes (Persönlichkeitsschutz) des MedG:
Ausschluß
der Veröffentlichungspflicht
§
11. (1) Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder
nachträglichen Mitteilung besteht nicht,
1. wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen
wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen
Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines
Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen
Vertretungskörper betrifft;
2. wenn die Gegendarstellung eine als solche gehörig gekennzeichnete
Anzeige, die dem geschäftlichen Verkehr dient, betrifft;
3. wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung eine
Tatsachenmitteilung betrifft, zu deren Veröffentlichung eine gesetzliche
Pflicht bestanden hat;
4. wenn die begehrte Gegendarstellung, sei es auch nur in einzelnen Teilen,
ihrem Inhalt nach unwahr ist;
5. wenn die Tatsachenmitteilung für den Betroffenen unerheblich ist;
6. wenn die Veröffentlichung, auf die sich die Gegendarstellung bezieht,
auch die Behauptung des Betroffenen wiedergibt und diese Wiedergabe einer
Gegendarstellung gleichwertig ist;
7. wenn dem Betroffenen zu einer Stellungnahme in derselben oder einer
anderen gleichwertigen Veröffentlichung angemessen Gelegenheit geboten
worden ist, er davon aber keinen Gebrauch gemacht hat;
8. wenn vor Einlangen der Gegendarstellung bereits eine gleichwertige
redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht worden ist;
9. wenn, auf wessen Verlangen immer, bereits die gleichwertige
Veröffentlichung einer im wesentlichen inhaltsgleichen
gesetzesgemäßen Gegendarstellung erwirkt worden ist, mag die
Veröffentlichung auch verspätet geschehen sein; oder
10. wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des
Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden ist, die
nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages,
an dem der Betroffene von der Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung
des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber (Verleger) oder in der
Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Enthält ein periodisches
Medienwerk Angaben über den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren
jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach Ablauf des
auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.
Bei
elektronischen Medienwerken gilt die Vermutung, das Begehren sei fristgerecht,
wenn der Antragsteller einen datierten Ausdruck des Mediums vorlegen kann, aus
dem die Wahrung der Frist abzulesen ist, diese Vermutung kann vom Medieninhaber
durch die Erbringung des Gegenbeweises entkräftet werden.
(2)
Die Veröffentlichung der Gegendarstellung ist zu verweigern, wenn ihre
Verbreitung den objektiven Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten
Handlung herstellen oder eine Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereiches darstellen würde.
Zeitpunkt,
Zeitdauer
und Form der Veröffentlichung
§ 13. (1) Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist,
1. wenn das periodische Medium täglich oder mindestens fünfmal in
der Woche erscheint oder ausgestrahlt wird, spätestens am fünften
Werktag,
2. wenn das periodische Medium monatlich oder in längeren
Zeitabschnitten erscheint oder ausgestrahlt wird und die Gegendarstellung
mindestens vierzehn Tage vor dem Erscheinen oder der Ausstrahlung einlangt, in
der ersten Nummer oder Programmausstrahlung,
...3.wenn
es sich um ein andauernd veröffentlichtes elektronisches Medienwerk
handelt, spätestens am fünften Werktag,
4. in allen anderen Fällen spätestens in der zweiten Nummer oder
Programmausstrahlung nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die
Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung ist zu einem späteren
Zeitpunkt zu veröffentlichen, wenn nur auf diese Weise dem
ausdrücklichen Verlangen des Betroffenen nach Veröffentlichung in der
gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe entsprochen werden kann.
(2) Die Veröffentlichung ist als "Gegendarstellung" oder
"Nachträgliche Mitteilung" zu bezeichnen. Sie hat den Namen des
Betroffenen und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf welche Nummer oder
Sendung sie sich bezieht.
(3) Die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung ist so zu
veröffentlichen, daß ihre Wiedergabe den gleichen
Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich
bezieht. Erscheint das periodische Medium in mehreren Ausgaben oder wird es in
mehreren Programmen ausgestrahlt, so hat die Veröffentlichung in den
Ausgaben oder in den Programmen zu geschehen, in denen die Tatsachenmitteilung,
auf die sie sich bezieht, verbreitet worden ist.
Wurde
die bezughabende Tatsachenmitteilung in einem elektronischen
[1177]
Medienwerk andauernd verbreitet, so ist die Gegendarstellung oder
nachträgliche Mitteilung über einen ebenso langen Zeitraum in diesem
Medium zu veröffentlichen.
(4) Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk ist ein
gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die
Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in
der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer
Tatsachenmitteilung auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks
genügt auf der Titelseite eine Verweisung auf die Gegendarstellung im
Blattinneren. Die Verweisung muß den Gegenstand der Gegendarstellung und
den Umstand, daß es sich um eine solche handelt, deutlich erkennen lassen
sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war,
auch diesen enthalten. Soweit die Tatsachenmitteilung in einer Überschrift
enthalten war, ist ein gleicher Veröffentlichungswert auch dann gegeben,
wenn die Überschrift der Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen
Raum wie die von ihr betroffene Überschrift einnimmt. Bei der
Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in
Überschriften oder auf Titelseiten periodischer Druckwerke kann statt des
Wortes ,,Gegendarstellung'' das Wort ,,Entgegnung'' oder unter Nennung des
Betroffenen der Ausdruck ,,... entgegnet'' verwendet werden.
(5) Die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer
Hinsicht gleichen Medien hat durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu
geschehen. Ist eine Tatsachenmitteilung in einem Programm wiederholt verbreitet
worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung der Gegendarstellung
oder der nachträglichen Mitteilung zu jenem der in Betracht kommenden
Zeitpunkte, zu dem sie den größten Veröffentlichungswert hat.
(6) Eine Gegendarstellung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes zu
veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung gleichfalls in Form einer
bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und der mit der Gegendarstellung
angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht
werden kann.
(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschränkungen und Weglassungen
zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.
(8) Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen von
der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen
Mitteilung unter Hinweis auf die Nummer oder Sendung, in der sie erfolgt, oder
von der Verweigerung der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
Auch
diese Vorschriften erscheinen sachgerecht. Bei elektronischen Medien kann
nämlich nicht auf deren Auflage oder Verbreitung abgestellt werden, da
diese bei allen elektronischen Medien gleich sind. Daher kann das entscheidende
Merkmal für die Publizität nur die Zeitdauer der
Veröffentlichung sein. In diesem Zusammenhang ist auch die letzte
Vorschrift des SP-Entwurfs zu nennen:
Ort
der Begehung
§ 40. (1) Für Medieninhaltsdelikte, die in einem Medienwerk
begangen werden, gilt als Tatort der Verlagsort, liegt dieser aber im Ausland,
dann der Ort, von dem aus das Medienwerk im Inland zuerst verbreitet worden
ist. Ist dieser Ort oder der Verlagsort unbekannt, so gilt der Herstellungsort
als Tatort. Ist auch dieser unbekannt oder liegt er im Ausland, ist aber das
Medienwerk im Inland verbreitet worden, so gilt als Tatort jeder Ort, an dem
das Medienwerk im Inland verbreitet worden ist.
(2) Ist ein Medieninhaltsdelikt in einer Rundfunksendung begangen worden, so
gilt als Tatort der Ort, von dem aus die Rundfunksendung zuerst verbreitet
worden ist. Liegt dieser Ort im Ausland oder ist er nicht bekannt, dann gilt
als Tatort jeder Ort, an dem die Rundfunksendung im Inland empfangen werden
konnte.
[1178]
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 gilt als Tatort für ein in einem Film
begangenes Medieninhaltsdelikt jeder Ort, an dem der Film im Inland
öffentlich vorgeführt worden ist.
(4)
Ist ein Medieninhaltsdelikt in einem elektronischen Medienwerk begangen worden,
so gilt als Tatort der Sitz des Medieninhabers. Liegt dieser Ort im Ausland
oder ist er unbekannt, dann gilt als Tatort jeder Ort, an dem das elektronische
Medienwerk im Inland empfangen werden konnte.
Diese
Neuerung würde eine weltumfassende Zuständigkeit aller am Internet
veröffentlichter Inhalte für die österreichischen Gerichte
konstituieren. Diese Inhalte wären an österreichischen Gesetzen zu
messen. Dies ist sicher die problematischste Vorschrift im SP-Entwurf. Ein z.B.
in den USA begangenes und dort legales Verhalten wie die Veröffentlichung
der Auschwitzlüge auf einer Homepage, würde zur medienrechtlichen
Strafbarkeit in Österreich führen. Dies mag vielleicht aus
österreichischer Sicht gerechtfertigt sein, man hat aber auch an den Autor
zu denken, der von seiner Strafbarkeit in Österreich meist gar nichts
weiß.
Dieses
Problem, nämlich die Zuständigkeit nationaler Behörden für
hauptsächlich internationales Verhalten, dessen Auswirkungen aber durch
die weltweite Netzstruktur auch in Österreich wahrnehmbar sind, wird im
Internet bereits seit einiger Zeit diskutiert.
Die
Seite der Liberalisierungsbefürworter bzw. jener, die eine weltweite
Zuständigkeit einzelner Staaten ablehnen, will keine
“Rechtslosigkeit” des Internets. Vielmehr vertritt sie die Meinung,
daß das jeweilige Landesrecht für das Verhalten der Menschen in
diesem Staat gelten soll. Wenn also beispielsweise Glücksspiele mit Hilfe
des Internets
[1179]
in Österreich verboten sind, soll jeder Österreicher, der dies in
Österreich tut, bestraft werden.
[1180]
Allerdings sollte dieses Recht nicht auf Personen und Unternehmen angewandt
werden, die keine Bewohner des jeweiligen Landes sind und nur mit diesem in
Internetkontakt stehen. Dieser Standpunkt wird mit mehreren Argumenten
untermauert:
[1181]
- Die
Jurisdiktion jedes Staates könnte den gleichen Anspruch stellen, sich
für diese Verletzung der lokalen Rechte zuständig zu erklären,
sei es Minnesota
[1182],
Belize
[1183],
der Iran
[1184]
oder Österreich.
[1185]
- Es
widerspricht der Theorie der Demokratie, wonach das Recht vom Volk gesetzt
wird. So werden Personen einer Gesetzgebung bzw. Judikatur unterworfen, zu
deren Entstehen sie keinerlei Einfluß hatten.
[1186]
- Es
wird auch behauptet, daß das Recht im Cyberspace dem auf hoher See
gleichkommt, auf das keine Souveränitätsrechte abgesehen vom Seerecht
anwendbar seien.
[1187]
- Es
sei auch für den Anbieter von Verträgen nicht so leicht
herauszufinden, welcher Jurisdiktion der zukünftige Vertragspartner
unterliegt.
Die
Gegner dieser Ansicht betonen, daß die Handlungen von Personen in anderen
Jurisdiktionen sehr wohl Einfluß auf Menschen in der jeweiligen
Heimjurisdiktion haben. Jeder der Verträge mit Personen in einer anderen
Jurisdiktion abschließt, anerkennt auch die Gesetze eben dieser.
[1188] Als
Kompromiß seitens der Liberalisierungsbefürworter werden die schon
oben erwähnte Netiquette, also das Vereinbaren von speziellen Regeln
für Online “Plätze” und Gemeinschaften, vorgeschlagen,
die das Vereinbaren der Regeln durch alle Beteiligten ermöglicht.
[1189]
Dies zeigt generell die Notwendigkeit weltweit koordinierten Vorgehens in der
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhalte. Dies ist eines der
international meistdiskutierten Themen, das aber noch keine Einigung oder
Erfolge zeigt.
Eine
wichtige, im Zug der österreichischen Diskussion noch nicht erwähnte
Vorschrift ist die des § 31 MedG. Sie lautet:
Schutz
des Redaktionsgeheimnisses
§ 31. (1) Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und
Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes haben das Recht, in
einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die
Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers,
Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die
ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.
(2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht umgangen werden,
insbesondere dadurch, daß dem Berechtigten die Herausgabe von
Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder
Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt
aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
(3) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines
Medienunternehmens nach § 149a Abs. 1 Z 2 StPO ist überdies nur
zulässig, wenn sich das Strafverfahren auf eine strafbare Handlung
bezieht, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen
Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren
Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht ist.
Diese
anfangs nicht sehr auffallende Vorschrift, bedeutet nicht Immunität der
Medien, sondern die Befreiung ihrer Mitarbeiter von der Zeugnispflicht und im
Zusammenhang damit das Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen.
[1190]
Die Regierungsvorlage von 1979 führt dazu aus: “In den Schutz des
Redaktionsgeheimnisses sollen neben der Presse auch alle anderen
Medienunternehmen und die Mediendienste einbezogen werden. Ferner soll der
Schutz allen Mitwirkenden, einschließlich der freien Mitarbeiter,
zustehen, auch wenn sie dies nicht “professionell”
(berufsmäßig) tun, wie z.B. die Redakteure einer Schüler- oder
Jugendzeitung.
Die
Befreiung von der Zeugnispflicht und das Beschlagnahmeverbot sollen nicht nur
in gerichtlichen Strafverfahren wegen eines Inhaltsdeliktes, sondern auch
......und darüber hinaus überhaupt in jedem behördlichen
Verfahren bestehen.”
[1191] Wie
man aus der Regierungsvorlage sieht, ist diese Vorschrift einer reduzierenden
Auslegung nicht zugänglich. Wenn sogar Redakteure einer
Schülerzeitung geschützt sind, wird diese Vorschrift auch auf private
Homepages anzuwenden sein. Abs 2 ist insbesondere in Hinblick auf Verfahren
gegen Internetprovider, dessen Equipment beschlagnahmt wurde, von Interesse.
Zwar ist der Provider, wie zuvor ausgeführt, nicht Medieninhaber und damit
auch nicht der Berechtigte im Sinn des Abs. 2, trotzdem würde dadurch die
Vorschrift des Abs. 1 umgangen. Auch Abs 3 und die damit korrespondierende
Vorschrift des § 149a Abs 2 StPO dürfte in der Praxis enorme Probleme
bereiten, wenn man von den Definitionen des SP-Entwurfs ausgeht. Sobald auf
einem PC in einem Privathaushalt
[1192]
Homepages programmiert und von dort auch veröffentlicht werden, ist eine
Überwachung des Fernmeldeverkehrs auf Fälle der
Schwerkriminalität beschränkt, da diese Überwachung stets in
mediale Geheimnisse eindringen wird.
[1193] Die
§§ 33 (Einziehung), 36 (Beschlagnahme) und 38 (Verbreitungs- und
Veröffentlichungsverbot) sollten ebenfalls angepaßt werden. Sie
sprechen bloß von Medienstücken, die bei elektronischen Medien nicht
gegeben ist, da es kein materielles Medienstück gibt. Zwar geht der
Bericht des Justizausschusses davon aus, daß “die Regelung der
Beschlagnahme oder die Einziehungsregelung nur bei jenen Medien in Betracht
kommt, deren Massenverbreitung in Form der körperlichen Weiterverbreitung
besteht”
[1194],
trotzdem wäre es wünschenswert, eine Beschlagnahme von Dateien
durchzuführen.
Der
Vollständigkeit halber sei noch eine weitere Ausnahme für
Medienunternehmen erwähnt:
§
54 Datenschutzgesetz:
§
54. Insoweit Medienunternehmen oder Mediendienste Daten ausschließlich
für ihre publizistische Tätigkeit zum Zweck der
automationsunterstützten Verarbeitung ermitteln, verarbeiten,
benützen, übermitteln oder überlassen, finden von den
einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur die §§ 19
bis 21 (des DSG) Anwendung
.
[1173]
genau diese Umgestaltung macht die Attraktivität auch privater oder
wissenschaftlicher Homepages aus
[1174]
Hierbei ist allerdings nur an eine analoge Anwendung zu denken. Elektronische
Veröffentlichungen erfüllen per se nicht den Begriff eines
Druckwerkes, da sie weder materiell vorhanden noch gedruckt sind. Näheres
dazu im Abschnitt
6.5.2,
Vervielfältigungsrecht
und Verbreitungsrecht
[1176]
Zu denken ist hier beispielsweise an rechtsextreme Propaganda oder andere, nach
unserer Rechtsordnung verbotene Angebote.
[1177]
Diese Schreibweise wird wohl noch zu ändern sein. (Anmerkung des Autors)
[1178]
Diese Vorschrift steht in Wertungswiederspruch zu § 17b
(Satellitensenderecht) des UrhG, der den Anspruch des Urhebers in dem Land des
EWR konstituiert, in dem die Sendung in die Erdfunkstation eingegeben wird.
[1180]
so David Post in Can Old Laws Apply to a New Media, im Internet unter
http://www.hotwired.com/cgi-bin/redirect/203/synapse/braintennis/97/34/index0a.html
[1181]
siehe dazu auch
Mayer-Schönberger,
Das Recht am Infohighway, Wien 1997, S. 33 ff
[1182]
dort ist Glückspiel generell verboten
[1183]
wo einige “Domain-Grabber” ihren Sitz haben
[1184]
In moslemischen Staaten gilt ein wesentlich schärferer Sittlichkeitskodex
als in der westlichen Welt. Deshalb wäre, wenn zB § 40 Abs 4 des
MedG-Entwurfs der SP dort gilt, eine Strafbarkeit bei Veröffentlichung
einschlägiger aber nach österreichischem Recht gebilligter Bilder auf
österreichischen Webservern in eben diesen Staaten mit Strafe bedroht.
[1185]
In der Tat würden sich österreichische Einzelhandelsunternehmen, die
via Internet alkoholische Getränke an Personen unter 21 Jahren in den USA
verkaufen, strafbar machen. Den in Österreich handelnden Personen wird
dies aber meist nicht bewußt sein. Ja sie können und dürfen
dies auch garn nicht wissen. Bei Einkäufen via Internet wird das Alter der
Käufer nicht gefragt. Denn das Datenschutzgesetz erlaubt nur die Erfassung
und Bearbeitung von unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten. Eine Frage
nach der Überschreitung von österreichspezifischen Alterslimits
für den Erwerb alkoholischer Getränke wird dadurch sicherlich
gerechtfertigt sein. Eine Frage nach dem genauen Geburtsdatum und dem genauen
Wohnsitz mit anschließender Verknüpfung der Daten (wiederum ein
datenschutzrechtlich relevanter Akt) wird aber für jeden Einkauf nicht
unbedingt notwendig sein und ist deshalb verboten. Darauf, nicht nur speziell
auf österreichische Unternehmen, weist der New Yorker Generalstaatsanwalt
Dennis Vacco hin: “Net alcohol sales the next porn?”, Cnet,
22.12.1997, im Internet unter http://www.news.com/News/Item/0,4,17587,00.html
[1186]
David Post in Can Old Laws Apply to a New Media, im Internet unter
http://www.hotwired.com/cgi-bin/redirect/203/synapse/braintennis/97/34/index0a.html
[1187]
CyberDemocracy: Internet and the Public Sphere, Mark Poster, 1995, im Internet
unter
http://www.humanities.uci.edu/mposter/writings/democ.html
[1188]
so Jack Goldsmith in der Diskussion mit David Post in Can Old Laws Apply to a
New Media, im Internet unter
http://www.hotwired.com/cgi-bin/redirect/203/synapse/braintennis/97/34/index0a.html [1189]
David Post in Can Old Laws Apply to a New Media, im Internet unter
http://www.hotwired.com/cgi-bin/redirect/203/synapse/braintennis/97/34/index0a.html
[1190]
So auch Foregger-Litzka, Mediengesetz, S 176
[1191]
Foregger-Litzka, Mediengesetz, S 177
[1192]
§ 1 Abs 1 Z 8 des SP-Entwurfs stellt nicht auf ein Unternehmen ab. Aber
auch wenn man die Anwendung nur auf Unternehmen beschränkt, ergibt sich
die Ausweitung der diesem Schutz unterfallenden Unternehmen.
[1193]
Letzter Teilsatz von Foregger-Litzka, Mediengesetz, S 179
[1194]
Foregger-Litzka, Mediengesetz, S 26