Voraussetzungen
für den Schutz von Kennzeichen gegen die Benutzung als Domain-Namen
Der
Schutz der Domainnamen erfordert bestimmte Voraussetzungen.
[843]
Damit einem Domainnamen überhaupt Kennzeichnungsfunktion und damit ein
rechtlicher Schutz zukommen kann, muß er
- Unterscheidungskraft
besitzen
[844]
(§ 1 Abs 1 MaSchG), es muß
- Verwechslungsgefahr
bestehen
[845]
(§ 9 UWG) und der
- Gebrauch
muß kennzeichenmäßig
[846]
(§ 9 UWG) erfolgen.
Unterscheidungskraft
Damit
einem Kennzeichen Unterscheidungskraft
[847]
zukommt, muß es geeignet sein, das Unternehmen mit seinen Waren und
Leistungen von anderen Unternehmen abzugrenzen.
[848]
Deshalb muß das Kennzeichen etwas Individuelles schon objektiv
[849]
und ursprünglich an sich haben. Keine Kennzeichenkraft kommen
- Ziffern
und Zahlen
[850]
- einzelnen
Buchstaben und Buchstabenkombinationen
[851]
- Worten
der Umgangssprache und der Fachsprache
[852]
- beschreibenden
Angaben
[853]
(§ 4 Abs 1 Z 2 MaSchG)
- geographische
Beschreibungen
[854]
und
- Allerweltsnamen
zu.
[855]
Wenn
ein Kennzeichen die Eigenschaft der Individualität von Beginn an nicht
erfüllt, kann sie sich doch auch dadurch entwickeln, daß es infolge
seiner Bekanntheit bei den beteiligten Verkehrskreisen (§ 9 Abs 3 UWG,
§ 4 Abs 2 MaSchG) als Kennzeichen gilt. Dieses Merkmal wird
Verkehrsgeltung
genannt.
[856]
Zu beachten sind die unterschiedlichen Formulierungen “innerhalb beteiligt
er
Verkehrskreise” (§ 9 Abs 3 UWG, § 31 Abs 1 MaSchG),
“Auffassung
der
beteiligt
en
Verkehrskreise” (§ 1 Abs 2 MaSchG) und “in
den
beteiligten Verkehrskreisen”(§ 4 Abs 2 MaSchG). Sie legen den
jeweiligen Grad der erforderlichen Bekanntheit fest, um das Merkmal der
Verkehrsgeltung zu erreichen. So muß nach § 4 Abs 2 MaSchG die
Bekanntheit in allen beteiligten Kreisen - Konsumenten, Klein- und
Großhändler - gelten, nach § 9 Abs 3 UWG muß die
Bekanntheit nicht in allen beteiligten Verkehrskreisen gelten. Eine beachtliche
Verkehrsgeltung ist ab 25-30 % Bekanntheit anzunehmen.
[857]
Eine anfangs mangels Individualität nicht eintragungsfähige Marke
wird nur aufgrund österreichweiter Verkehrsgeltung eintragungsfähig.
[858] Die
Unterscheidungskraft von Wortmarken - nur solche Marken kommen bei Domainnamen
in Betracht - hängt davon ab, daß das Zeichen genügend
Phantasiecharakter hat, um als Individualzeichen eines Unternehmens erkennt und
im Gedächtnis behalten zu werden.
[859]
Die Unterscheidungskraft der Firma hängt davon ab, ob sie geeignet ist,
das Unternehmen namensmäßig zu individualisieren.
[860]
Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr
liegt vor, wenn der Gebrauch eines Zeichens geeignet ist, einen Irrtum
über die Zuordnung dieses Zeichens zu einem bestimmten Unternehmen
hervorzurufen.
[861]
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auch das Betätigungsfeld
der Unternehmen zu berücksichtigen. Im Sinn eines beweglichen Systems
können bei verschieden Waren oder Dienstleistungen sogar bei
Identität der Zeichen diese nicht verwechselbar sein, bei gleichen Waren
oder Dienstleistungen aber auch erheblich voneinander abweichende Zeichen
Verwechselbarkeit hervorrufen.
[862]
Abgestellt wird dabei auf die Eignung der Verwechslung, wobei die
Verkehrsauffassung
[863]
ausschlaggebend ist. Bei vollständiger Übernahme fremder
geschützter Zeichen als Domain Name wird demnach Verwechslungsgefahr
regelmäßig zu bejahen sein.
[864] Den
Begriff der Verwechslungsgefahr teilt man in einen engeren und weiteren.
Bei
der Verwechslungsgefahr im engeren Sinn irrt das Publikum über die
Identität des bezeichneten Unternehmens und bezieht sie auf ein und
dasselbe Unternehmen.
Bei
Vorliegen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennt das Publikum zwar,
daß es sich um verschiedene Unternehmen handelt, es nimmt aber wegen der
Ähnlichkeit der Zeichen besondere wirtschaftliche oder organisatorische
Beziehungen zwischen den Unternehmen an.
[865] Internetnutzer,
die versuchen, zu einem Unternehmen im Internet Kontakt aufzunehmen, indem sie
die aus der Marke oder dem geschäftlichen Bezeichnung abgeleitete URL in
ihren Rechner eingeben und dadurch auf die Website des Konkurrenzunternehmens
gelangen, werden selbst dann, wenn aus der Homepage die Identität des
Unternehmens ersichtlich ist, nicht selten zu der Annahme gelangen, daß
zwischen den Unternehmen wirtschaftliche oder organisatorische
Zusammenhänge bestehen.
[866]
Nach
dem österreichischen Markenschutzgesetz besteht Verwechslungsgefahr nur,
wenn das gleiche oder ein ähnliches Zeichen (§ 14 MaSchG)
zur
Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren und Dienstleistungen
verwendet wird.
[867]
Dann ist nach § 51 Z 1 MaSchG bei unbefugte Benutzung einer registrierte
Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von
Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, vom
Gericht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verhängen.
Ebenso
ist nach § 52 Z 1 MaSchG zu bestrafen, wer den Namen, die Firma oder die
besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein dieser Bezeichnung
ähnliches Zeichen (§ 14 MaSchG) zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen in einer Weise unbefugt gebraucht, die geeignet ist
Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen. Im Markenrecht
kommt es also darauf an, daß die geschützte Kennzeichnung zur
Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren und Dienstleistungen verwendet
wird.
In
diesem Zusammenhang ist auch der Schutz der sogenannten “berühmten
Marke” zu erwähnen. Er richtet sich gegen den Gebrauch der Marke
durch Dritte für nicht gleichartige Waren. Unter dem Schutz der
berühmten Marke versteht man den Schutz des Markeninhabers vor dem
Gebrauch der Marke durch Dritte für unähnliche Waren, die entweder
zur Ausnutzung des wirtschaftlichen Wertes der berühmten Marke oder zu
seiner Beeinträchtigung führt. Der Schutz der berühmten Marke
wird von der österreichischen Lehre eher bejaht.
[868]
Nur Koppensteiner lehnt diesen grundsätzlich ab.
[869]
In der älteren Lehre war der Schutz bejaht worden.
[870]
In letzter Zeit hat sich Nowakowski
[871]
für einen solchen Schutz ausgesprochen. Er stützt sich vor allem auf
eine weite Auslegung des § 9 UWG. Der OGH hat diesen Schutz einer
berühmten Marke bisher nicht konkret zuerkannt, ihn aber auch nicht
grundsätzlich verneint. Beim Schutz einer Firma hatte er auch bei
Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr bejaht. Das OLG Wien sah einen
Gesetzesverstoß gegen die §§ 1 und 9 UWG bei Verwendung der
Marke “Coca-Cola” für Bonbons als gegeben an.
[872]
Ein Wettbewerbsverhältnis entstehe durch die Verwandtschaft der Waren und
den “Zusammenstoß auf dem Gebiete des Rechtsgutes der
Werbekraft”. Im europäischen Ausland wird der Schutz der
berühmten Marke zunehmend anerkannt.
Solch
ein Schutz würde dem “flachen” Adressraum im Internet
entgegenkommen. Dieser Schutz, der in Deutschland unbestritten gilt, wird in
Österreich von der Lehre überwiegend bejaht, ist aber gesetzlich (noch)
[873]
nicht geregelt.
[874] Fraglich
bleibt allerdings, ob angesichts der technischen Besonderheiten des
Domainsystems die gleichen Beurteilungsgrundsätze bezüglich der
Verwechslungsgefahr anzuwenden sind. Denn bei der Auswahl eines Domainnamens
ist man auf 24 Buchstaben beschränkt.
[875]
Der Domainnamen soll gleichzeitig auch möglichst einprägsam sein,
wobei die Verwechslungsgefahr wieder aus der Perspektive des
Durchschnittskäufers zu bestimmen ist.
[876]
Bei den Beurteilungsgrundsätzen kann die Ähnlichkeit im Wortbild
(z.B. Ombo/Gimbo), im Wortklang (Urquell/Burgquell) und im Wortsinn
(Schnittfix/Schneidblitz)
[877]
bestehen.
[878]
Die Verwechslungsgefahr wird bei Wortmarken in der Regel schon dann bejaht,
wenn die Ähnlichkeit nur nach einem der drei Kriterien gegeben ist.
[879]
Wenn die Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr der Domainnamen ebenfalls nach
diesen Grundsätzen beurteilt bzw. bei Vorliegen nur eines dieser
Grundsätze als gegeben ansieht, fällt eine große Zahl an
möglichen Domainnamen weg. Der ohnehin schon geringe Vorrat an noch zu
habenden und merkfähigen Domainnamen wäre dadurch sehr
eingeschränkt.
[880]
Kennzeichenmäßiger
Gebrauch
Es
ist zunächst zu fragen, in welchen Fällen die Verwendung eines
Domain-Namens als kennzeichenmäßige Benutzungshandlung
aufgefaßt werden kann. Auch hier wird auf die beteiligten Verkehrskreise
abgestellt. Wenn diese den Eindruck gewinnen können, daß das Zeichen
zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen des Werbenden von denen der
Konkurrenten benutzt wird, ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch
anzunehmen.
[881]
Grundsätzlich aus dem Schutz des Kennzeichenrechts (nicht des
Namensrechts) ausgeschlossen sind deshalb von Privatpersonen registrierte
Domainnamen, da dies nicht Fälle des geschäftlichen Verkehrs sind.
Im
wesentlichen kann man drei mögliche Verwendungsarten von Domain-Namen
unterscheiden:
- Die
Benutzung des Domain-Namens als Zieladresse
Schwierigkeiten
bereitet die Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung des
Domain-Namens, wenn dieser im Internet lediglich als Zieladresse zum Auffinden
der im Internet abrufbaren Homepage benutzt, aber weder im Internet noch
außerhalb des Internet kennzeichenmäßig herausgestellt wird.
Die Domain-Namen erscheinen lediglich kleingedruckt in Briefköpfen, auf
Visitenkarten oder in Anzeigen. Sie dienen in erster Linie dazu, die
Kontaktaufnahme im Internet zu ermöglichen. In dieser Hinsicht wäre
ihre Benutzung eher mit der einer Telefonnummer oder einer Adresse
vergleichbar, deren üblicher Gebrauch ebenfalls nicht
kennzeichenmäßig erfolgt.
Andererseits
sind Domain-Namen auch bei dieser Benutzungsart nicht nur geeignet, ihren
Benutzer zu lokalisieren, sondern auch zu identifizieren.
[882]
Anders als die beliebigen Ziffernfolgen von Telefonnummern sind die
Domain-Namen keine wahllosen Buchstaben- bzw Zahlenzusammenstellungen
[883],
sondern werden von ihren Benutzern bewußt so gewählt, daß sie
entweder auf die eigene Firma oder Unternehmensbezeichnung
zurückführbar sind oder aber einen sonstigen kurzen und
einprägsamen Begriff, eben meist eine Marke, bilden. Domain-Namen
erfüllen insoweit eine Doppelfunktion. Sie sind Adressen und Kennzeichen
zugleich.
Diesbezüglich
ist § 13 MaSchG einschlägig, der bestimmt, daß unter
Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung nicht nur der Gebrauch des
Zeichens an der Ware oder Dienstleistung selbst oder an Gegenständen, an
denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll
oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen,
sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in
Ankündigungen und Geschäftspapieren.
Domain-Namen
werden üblicherweise aus der eigenen Marke, Firma oder einem sonstigen
Unternehmenskennzeichen abgeleitet. Sie treten im Internet zwangsläufig
optisch in Erscheinung, und zwar einmal beim Aufruf einer Seite im
World-Wide-Web im URL-Eingabefeld des WWW-Browsers, zum anderen in den
Ergebnislisten der Recherche über entsprechende Internetkataloge oder
Suchmaschinen.
In
diesem Sinn argumentiert auch das Landgericht Düsseldorf in seiner
Entscheidung zu “epson.de”.
[884]
Domainnamen dienen dem Internetbenutzer zur Unterscheidung und Identifizierung
einer bestimmten Homepage im Internet von zahllosen anderen.
Der
kennzeichenmäßige Gebrauch wurde deshalb bei der alleinigen
Verwendung im Internet bejaht. Ähnliches stellte das Landgericht
Frankfurt/Main fest
[885]:
In der Benutzung eines Domain-Namens ist die Benutzung einer
geschäftlichen Bezeichnung oder - was dahinstehen kann - eines
ähnlichen Zeichens zu sehen.
- Der
schlagwortartige Gebrauch der Domain-Namen
Da
man schon bei bloßer Verwendung der Domain im Internet eine
Kennzeichenfunktion erkennen kann, wird diese Kennzeichenfunktion beim Gebrauch
als Schlagwort unumstritten in den Vordergrund treten. So werden die
Domainnamen auch außerhalb des Internets auf Geschäftsbriefen, in
Werbeanzeigen, Werbespots oder auf den Waren selbst schlagwortartig
herausgestellt. In den USA gibt es Fälle, in denen die http-Adressen der
Hersteller auf Unterwäsche oder auf T-Shirts angebracht wurden
[886].
Die norwegische Fluglinie Brathens bemalt sogar ihre Flugzeuge mit ihrer
Internetdomain http://www.brathens.no. Die Kennzeichenfunktion des
Domain-Namens tritt bei solchen Verwendungsarten so stark in den Vordergrund,
daß davon ausgegangen werden kann, der Verkehr werde den Domain-Namen
nicht lediglich als technische Adresse, sondern auch als
kennzeichenmäßigen Hinweis auf das Unternehmen auffassen.
Als
“Domain-Grabbing” wird die Vorgehensweise meist privater Personen
bezeichnet, die sich für eine größere Anzahl von Domainnamen
bei den jeweiligen Registrierungsstellen bewerben. Sobald ein Privater
nämlich die technischen Möglichkeiten
[887]
hat einen Domainnamen für sich zu registrieren, fallen für jeden
weiteren Registrierungsvorgang ausschließlich die Registrierungskosten
der jeweiligen Registrierungsstelle an. So werden dann meist gleich -zig
Domainnamen registriert, wobei meist klingende Namen oder geographische Orte
gewählt werden. Dies wird meist in der Absicht geschehen, diese dann
später weiterzuveräußern.
Ein
erstes augenfälliges Problem stellt sich, wenn der Domainname nur
registriert, aber nicht benützt wird. Es ist fraglich, ob das alleinige
Registrieren eines Domainnamens ebenfalls eine Benutzungshandlung darstellt.
Dabei wird der Domainname bei der Registrierungsbehörde angemeldet, an dem
angegebenen Computerspeicherplatz befindet sich aber noch kein Angebot.
Nach
wohl herrschender Meinung
[888]
wird eine Benützungshandlung anzunehmen sein. Der OGH sieht seit seiner
Mirabell-E
[889]
den Schutz einer Marke bereits mit der Registrierung als gegeben an.
[890]
Darauf wie die Marke verwendet wird, ja ob sie überhaupt benützt
wird, kommt es nicht an. Auf Internetdomains übertragen würde ein
Eingriff in geschützte Rechte bereits bei Registrierung des Kennzeichens
als Domain vorliegen. Vor der Registrierung des Domainnamens muß der
Antragsteller auf 2 unterschiedlichen Computern des Internet einen bestimmten
Speicherplatz für den jeweiligen Domainnamen reservieren. Bei der
Erlangung eines Domainnamens wird dieser und der Name des
Verfügungsberechtigten in eine von jedem Internetanwender abfragbare
Datenbank eingetragen. Diese Indizien sprechen im Zusammenhang mit der oben
erwähnten OGH Entscheidung, für ein Benutzen des Domainnamens auch
ohne Bereitstellung eines abrufbaren Angebots unter diesem Domainnamen. In
diesem Sinn äußerte sich auch das LG Lüneburg in seinem Urteil
[891]
zum Rechtsstreit um die Domain “celle.de”. Es sprach einen
Unterlassungsanspruch zu, obwohl der Domain Name lediglich reserviert, aber
nicht benutzt wurde.
Falls
man sich dieser Meinung nicht anschließen will, könnte man einen
vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die zu erwartende Benutzung
überlegen.
[892]
Diese drohende kennzeichenmäßige Benutzung der Domain bejahte auch
das Landgericht Düsseldorf
[893]
und das Landgericht Frankfurt
[894].
Eine solche liegt nach dem Landgericht Düsseldorf vor, wenn im
geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur
Kennzeichnung einer Ware oder in Beziehung auf sie gebraucht wird, so daß
der unbefangene und flüchtige Durchschnittsabnehmer annimmt, das Zeichen
diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder
gleichartigen. Die Domain dient zur Kennzeichnung einer Homepage im Internet,
sie erfüllt daher, wie bereits zuvor dargestellt, aufgrund der Besetzung
einer an sich numerischen Adresse mit einer logischen Buchstabenfolge gerade
den Zweck, dem Nutzer die Unterscheidung einer speziellen Homepage von den
zahllosen übrigen Homepages im Internet zu ermöglichen.
Als
weitere Abwehrmöglichkeit kommt § 1295 Abs 2 ABGB in Frage.
[895]
Bei dieser Variante muß die Registrierung des Domainnamens mit
absichtlichem Schädigungsvorsatz erfolgen und gegen die guten Sitten
verstoßen.
Bei
dieser Fallkonstellation kann es auch zur Inanspruchnahme von Privatpersonen
kommen, falls Private Marken oder Namen von bekannten Unternehmen für sich
registrieren ließen, um sie den Unternehmen zum Rückkauf anzubieten.
[843]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 29, Rn 33
[844]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 38, Rn 10
[845]
Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names,
ecolex 1997, S. 947
[846]
Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names,
ecolex 1997, S. 947
[847]
Fallbeispiele bei Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 ab Rn 226
[848]
Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 72
[849]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 38, Rn 10
[850]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 38, Rn 13
[851]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 38, Rn 13
[852]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 38, Rn 13; Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 73
[853]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 38 Rn 11
[854]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 29 Rn 37; Herkunftsangaben können aber den Schatz nach § 9 UWG
geniessen, wenn sie im Verkehr Schlagwortcharakter annehmen und Verkehrsgeltung
geniessen, Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 231, 232ff
[855]
Aufzählung nach Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 33
[856]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 38 Rn 11; Sonn/Prettenhofer/Koch, Warenzeichenrecht (Markenrecht), Wien
1958, Manz, § 3 Z 1
[857]
Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 35
[858]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 39 Rn 20
[859]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 38 Rn 13
[860]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 29 Rn 14
[861]
Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 38
[862]
Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 38
[863]
Der Gesamteindruck, der bei einem erheblichen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise in der Eile des Geschäftsverkehrs hervorgerufen wird. OGH
7.3.1978, 4 Ob 314/78, Jbl 1979, S. 205; Koppensteiner, Österreichisches
und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 59
[864]
Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names,
ecolex 1997, S. 947
[865]
OGH 17.2.1981, ÖBl 1981, 80; Hauer/Mayer-Schönberger,
Kennzeichenrecht & Internet Domain Names, ecolex 1997, S. 947
[866]
Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names,
ecolex 1997, S. 947; So auch auch der United States District Court, N.D.
Illinois ( Actmedia .Inc./Active Media International, Civil Docket Nr. 96C3448,
1996 WL 466527 (N.D.Ill) in seiner einstweiligen Verfügung vom 17. Juli
1996, mit der es dem Unternehmen Active Media International untersagte, den
Domain-Namen actmedia.com zu
benutzen,
der mit der Marke ActMedia des der gleichen Branche zugehörenden
Unternehmens ActMedia identisch übereinstimmte. Das Gericht vertrat die
Auffassung, daß die Benutzung des Domain-Namens actmedia.com geeignet
sei, bei den Internetnutzern die Vorstellung hervorzurufen, zwischen den
Unternehmen bestünden wirtschaftliche Beziehungen.
[867]
Schanda stellt in seinem Artikel Internet Domain Names and rights in
distinctive Marks, Computer and Telecommunications Law Review, October 1997 die
Rechtslage nach deutschem und österreichischem Markenrecht gleichlautend
dar. Durch die unterschiedliche Textierung der Gesetze dürfte sich aber
ein engerer Anwendungsbereich des österreichischen Markenschutzgesetzes
ergeben. Siehe dazu unter
[868]
Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, WBl 1993, S 9
[869]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 33 Rn 81
[870]
Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, WBl 1993, S 9
[871]
Nowakowski, Die berühmte Marke in Österreich, GRUR Int., 1984, S. 275
[872]
OLG Wien 10.7.1953, ÖBl 1953, S. 52
[873]
Nunmehr sieht die EG-Markenrichtlinie (ABl L 40 v 11. 2. 1989) den Schutz der
berühmten Marke vor. Soweit er die (künftige) EG-Gemeinschaftsmarke
betrifft, ist er zwingend; für die nationalen Marken steht den
Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht zu. Österreich hat in der "kleinen" Novelle
zum MSchG (BGBl 1992/773) nur die zwingenden Bestimmungen der RL
berücksichtigt und einen besonderen Schutz der berühmten Marke nicht
vorgesehen. So Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, Wbl 1993, S. 9
[874]
Siehe dazu auch Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, WBl 1993 ,S. 9, der
zum Ergebnis kommt, daß ein umfassenderer Schutz ist nur nach § 1
UWG möglich ist; ausführlich Gladt, Zum Rechtsschutz für
berühmte und bekannte Marken, ÖBl 1993, 49
[875]
Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names,
ecolex 1997, S. 947
[876]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 29 Rn 59
[877]
Beispiele nach Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 39
[878]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 29 Rn 60
[879]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 29 Rn 60
[880]
Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names,
ecolex 1997, S. 947
[881]
siehe auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches
Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 33
[882]
Der Domain-Name bezeichnet wie oben erwähnt nicht nur einen bestimmten
Rechner, sondern mittelbar auch das dahinterstehende Rechtssubjekt, das unter
diesem Namen im Internet in Erscheinung tritt; vgl. Kur, Namens- und
Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996 S. 590, 591.
[883]
Ansonst hätte das gesamte Domain Name System keinen Sinn. Dahinter
verbirgt sich ja eben die Zuordnung zu den numerischen IP-Adressen. Insofern
verfehlt, die Entscheidung des Landgericht Köln, Urteil vom 17.Dezember
1996, 3 O 477/96, kerpen.de, im Internet unter
http://www.inet.de/denic/kerpen.html
[884]
Landgericht Düsseldorf , GZ: 34 O 191/96, rechtskräftiges Urteil vom
4. April 1997, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lgd_1.htm
[885]
Geschäfts-Nr.: 2/6 O 261/97, 10. September 1997, im Internet unter
http://www.netlaw.de/urteile/lgf_4.htm
[886]
Barger, Cybermarks: A proposed hierarchical modeling system of registration and
internet architecture for domain names, 29 (1996) John Marshall Law Review 623ff.
[887]
Bei jedem Registrierungsantrag ist die IP Adresse zweier Computer, die immer
Verbindung zum Internet haben müssen, anzugeben. Eine dieser Adressen kann
meist von kommerziellen Providern angemietet werden, die zweite Adresse
verlangt aber nach einem leistungsfähigen Computer, wobei das
kostspieligste Element die “stehende” Internetverbindung darstellt.
[888]
OGH 4 Ob 365/70 Löwa Markt in ÖBl 1971/133, ebenso Fitz/Gamerith,
Wettbewerbsrecht, 40; aA Schönherr/Wiltschek, UWG, 1994, Rz 54 zu § 29
[890]
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,
§ 29 Rn 33
[891]
3 O 336/96, NJW-CoR 5/1997, 305; siehe auch Landgericht Düsseldorf, 34 O
191/96, Urteil vom 4. April 1997, “epson.de” im Internet unter
http://www.netlaw.de/urteile/lgd_1.htm
[892]
Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 591
[893]
34 O 191/96, Urteil vom 4. April 1997, “epson.de” im Internet
unter http://www.netlaw.de/urteile/lgd_1.htm
[894]
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 10. September 1997, Geschäfts-Nr.:
2/6 O 261/97, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lgf_4.htm
Aus der Begründung: Aufgrund des Umstandes, daß eine andere Nutzung
einer Homepage, zu deren Adressierung der Domain-Name dient, als zu
Werbezwecken weder naheliegt noch von der Beklagten dargetan ist, liegt damit
zumindest die konkrete Gefahr einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr vor.
[895]
Mayer-Schönberger/Hauer, Kennzeichenrecht & Internet Domain Namen