Verwendung
von Endgeräten
Eine
besonders interessante Bestimmung im Zusammenhang mit der Verwendung von
Endgeräten auf dem Internet ist § 75 TKG. Die hier zu behandelnden
Bestimmungen lauten:
§ 75.
(1) Funkanlagen und Endgeräte dürfen nicht mißbräuchlich
verwendet werden. Als mißbräuchliche Verwendung gilt:
1. jede
Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und
Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze
verstößt;
2. jede
grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede
Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen
bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4. jede
Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage
entspricht.
(2)
Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar
ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine mißbräuchliche
Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang
zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(5)
Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine
Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen.
(6)
Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte
dürfen weder mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden
noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
Um
den Sinn dieser Vorschrift zu verstehen, ist zuerst die Bedeutung des Wortes
“Endgerät” zu klären.
Der
Begriff wird in § 3 Z 2 definiert:
“Endgerät”
eine
Einrichtung,
die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem
öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar
oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll
;
Weiters
ist die Definition des “Netzabschlußpunktes” (§ 3 Z 6)
und des “öffentlichen Telekommunikationsnetzes” (§ 3 Z 9)
zu klären.
“Netzabschlußpunkt”:
alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die
Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die
für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels
dieses Netzes erforderlich sind
.
“öffentliches
Telekommunikationsnetz”:
die
Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten
Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem
oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter
anderem für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste
genutzt wird
.