Vervielfältigungsrecht
§
15 UrhG Vervielfältigungsrecht
1.
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in
welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen.
2.
Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des
Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren
Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie
zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
3.
Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken
dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen
von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln,
Spieldosen u. dgl.).
4.
Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste
umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche
Recht, das Werk danach auszuführen.
“Vervielfältigung
ist die Herstellung einer oder mehrerer Festlegungen, die geeignet sind, das
Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise wiederholt unmittelbar oder
mittelbar wahrnehmbar zu machen.”
[623]
Walter differenziert nach der Art der Vervielfältigung, ob diese zur
wiederholbaren Widergabe geeignet ist. Im Ergebnis lehnt Walter das Erfordernis
der Wiederholbarkeit ab.
[624]
Da es sich um eine Festlegung handeln muß, ist die Live-Sendung im
Fernsehen keine Vervielfältigung, obwohl das Bild gleichzeitig auf
Millionen Fernsehschirmen erscheint.
[625]
Allerdings ist die (nicht nur vorübergehende) Einspeicherung in eine
EDV-Anlage sehr wohl eine Vervielfältigung.
[626]
Die Art der Vervielfältigung und die verwendeten technischen Verfahren
spielen keine Rolle.
[627]
Dies betont auch König
[628]
bezüglich des Ladens eines Programmes von einem per Internet verbundenen
Rechner. Hierbei wird offensichtlich ein, neben dem in dem verbundenen Rechner
verbleibenden, für sich nutzbares Festlegungsexemplar des Programms auf
der Festplatte hergestellt, so daß dies als urheberrechtlich relevante
Vervielfältigung anzusehen ist. Auch die Digitalisierung eines Werkes
fällt damit unter das Vervielfältigungsrecht, da das Werk
unabhängig vom analogen “Mutterstück” nun
selbständig wiedergegeben werden kann.
[629]
Der
Entwurf der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft legt
ein weitestgehendes Vervielfältigungsrecht fest, das sich auch auf
Vervielfältigungen in “immaterieller Form” beziehen wird.
[630]
Solch ein Vervielfältigungsrecht ist in der bisherigen Lehre noch nicht
anerkannt.
[631] Gegenüber
anderen Verwertungsrechten ist das Vervielfältigungsrecht selbständig.
[632]
Es umfaßt nicht auch die Befugnis zur Verbreitung.
[633]
Die Weitergabe hergestellter Vervielfältigungsstücke in
körperlicher Form kann der Urheber mit Hilfe des Verbreitungsrechts
kontrollieren, die Weiterverwendung in unkörperlicher Form mit Hilfe der
übrigen Verwertungsrechte (Senderecht, Aufführungs-, Vortrags- und
Vorführungsrecht).
[634]
[623]
Vinck in Nordemann/Vinck/Hertin, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz und zum
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
7,(fortan
Urheberrecht) § 16 Rn 1
[624]
Walter, Werkverwertung in körperlicher Form (Teil I),
Vervielfältigung und Verbreitung des Werks, MR 1990, S 112 f
[625]
Vinck in Nordemann, Urheberrecht, § 16 Rn 1
[626]
Vinck in Nordemann, Urheberrecht, § 16 Rn 1; Walter, Die freie Werknutzung
der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, MR 1989, S 69; Rehbinder,
Urheberrecht, S. 148; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht Kommentar,
München 1987, § 16 Rn 9 mwN
[627]
Walter, Die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch,
MR 1989, S 69; Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter,
Wien, Orac 1996, S. 88
[628]
König, Mark Michael, Das Computerprogramm im Recht: technische
Grundlagen, Urheberrecht und Verwertung, Überlassung und
Gewährleistung, Köln, 1991, Rn 535
[629]
Schwarz, Recht im Internet, 3-2.2, S 14
[631]
Siehe beispielsweise, Schricker, Urheberrecht zu § 16 Rn 6, der eine
Vervielfältigungerst dann erblickt, wenn ein noch nicht körperlich
festgelegtes Werk erstmals fixiert wird. Zanger, Urheberrecht und
Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, S. 90, der, im Abschnitt über
“Körperliche - unkörperliche Festlegung” bloß in
jeder körperlichen Festlegung eines Werkes eine Vervielfältigung
sieht.
[632]
v. Gamm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, S 336
[633]
Walter, Werkverwertung in körperlicher Form, MR 1990, S 112 ff
[634]
Walter, Werkverwertung in körperlicher Form, MR 1990, S 112 ff