Verbreitungsrecht
§
16 UrhG Verbreitungsrecht
1.
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten.
Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder
feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit
zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
2.
Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das
Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch
öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch
eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
3.
Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 16 a und 16
b - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch
Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind; ist aber die
Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das
Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses
Gebietes zu verbreiten, unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für
Werkstücke, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit
Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind.
4.
Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht
unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache
sind.
5.
Wo sich dieses Gesetz des Ausdruckes "ein Werk verbreiten" bedient, ist
darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehaltene
Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.
Unter
“Feilhalten” ist das öffentliche Anbieten von Werkstücken
zu verstehen, die zur Abgabe bereitgehalten werden.
[635]
Der Verbreitung sind nur körperliche Gegenstände zugänglich.
[636]
Das Wort “Werkstück” wird definiert
[637]
als “Gegenstand, der sich noch in der Herstellung oder Montage
befindet”. Die Eigenschaft von Werkstücken ist es, materiell
vorhanden zu sein. Ein Werkstück ist gegenständlich. Wenn der
Gesetzgeber auch die immaterielle Verbreitung unter den § 16 subsumieren
wollte, hätte er sich des allgemeineren Wortes “Werk” bedient,
das nicht notwendigerweise auf die materielle Eigenschaft verweist. Es kann
sich um die Verkörperung eines Werkoriginals oder eines
Vervielfältigungsstückes handeln.
[638]
Das Laden und der Ablauf eines Computerprogramms kann grundsätzlich keine
Verbreitung darstellen, da keine Werkverkörperung weitergegeben wird.
[639]
Das Verbreitungsrecht beschränkt sich auf eine Werkverbreitung in der
Öffentlichkeit.
[640]
Öffentlichkeit ist im allgemeinen nur dann gegeben, wenn das Werk einer
Mehrzahl von Personen zugänglich gemacht wird.
[641]
Ein Angebot “unter der Hand” wäre nicht öffentlich.
[642]
Wer ein Buch an einen Freund verkauft, verschenkt oder ausleiht, vertreibt nicht.
[643]
Die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken innerhalb der privaten
Sphäre stellt deshalb keine urheberrechtlich relevante Verbreitung dar.
[644]
Das Verbreitungsrecht ist unabhängig vom Vervielfältigungsrecht und
stellt eine Ergänzung desselben dar.
[645]
Funktionell
betrachtet, verliert der, der das Werkstück verbreitet, die Sachherrschaft
über eben dieses eine Werkstück. Das Werkstück selbst
“bewegt” sich von einer Sphäre in die andere.
[646]
Als Gegenleistung erhält er einen mehr oder weniger angemessenen Wert, das
Werkstück geht aber auf jeden Fall über.
[635]
Kucsko, Urheberrecht, S 33
[636]
Vinck in Nordemann, Urheberrecht, § 17 Rn 1; Dittrich, Unkörperliche
Verbreitung?, ecolex 1997, 367; etwas unklar Zanger, in Urheberrecht und
Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, S. 95 unter c): Zanger führt den
Begriff der “digitalen Verbreitung” ein, der nur Dateninhalte und
nicht die Datenträger umfassen soll. Sobald die Daten aber nicht in
körperlichen Gegenständen manifestiert sind, kann man nicht mehr von
Verbreitung sprechen.
[637]
Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1977, Bertelsmann Lexikonverlag, S. 4128
[638]
v. Gamm, Otto-Friedrich, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, München 1968,
§ 17 Rn 3
[639]
König, Das Computerprogramm im Recht, Rn 543; anders der Verkauf von
bespielten Computerdisketten oder CD-ROMs, da gerade diese die
Verkörperung darstellen.
[640]
v. Gamm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 17 Rn 5
[641]
Walter, Werkverwertung in körperlicher Form (Teil II), MR 1990, S 162
[642]
Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 17 Rn 2
[643]
OGH in ÖBl 1976, S. 49
[644]
Walter, Werkverwertung in körperlicher Form (Teil II), MR 1990, S 162; v.
Gamm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 17 Rn 5; Vinck in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 17 Rn 2
[645]
Walter, Werkverwertung in körperlicher Form (Teil II), MR 1990, S 162 ff
[646]
Schwarz, Loseblatt-Sammlung, Recht im Internet, 3-2.2, S 16