Urheberrecht
Das
WorldWideWeb verdankt sein gigantisches Wachstum der raschen Übernahme
elektronisch bereits erfaßter Informationen. Im multimedialen WWW finden
sich neben Texten auch Bilder, Filme, Musikstücke usw. Viele der
eingebundenen Materialien unterliegen einem urheberrechtlichen Schutz. Oftmals
wurde der Rechtsinhaber von der weltweiten Veröffentlichung seiner Texte
im WWW nicht einmal informiert. Durch die Anbindung von Datenbanken an das WWW
und die Bereitstellung komfortabler Suchmöglichkeiten gelangt weiteres
geschütztes Material in das Internet. Ganze (elektronisch vorliegende)
Bibliotheken können über das Internet in Sekundenschnelle von einem
Land zum nächsten verschoben werden, gleichzeitig werden Urheberrechte auf
diese Art beeinträchtigt. Darüber hinaus bietet das WWW mit dem
"Linken" von Informationen die Möglichkeit zur Aufnahme von Materialien in
ein ganz anderes Umfeld.
Der
Bericht der Arbeitsgruppe der Bundesregierung meint zum Thema Urheberrecht:
“Der Schutz geistigen Eigentums stellt ebenfalls einen Bereich dar,
für den rechtliche und technische Lösungen hinsichtlich der
Nutzungsbedingungen von Information zentrale Bedeutung im Zusammenhang mit der
Entwicklung zur Informationsgesellschaft erhalten. Einerseits bildet
Information den "Rohstoff" für eine Reihe von neuen Produkten und
Dienstleistungen und durchläuft von der ersten Generierung (z.B. Rohdaten,
Bild etc.) bis hin zum Endprodukt (z.B. CD-ROM mit multimedialem Inhalt) eine
Reihe von Verarbeitungsschritten, die mit finanziellem Aufwand verbunden sind;
dabei können Einzelleistungen einer Vielzahl spezialisierter Akteure in
das Endprodukt einfließen. Andererseits bedingt die technologische
Entwicklung, daß urheberrechtlich geschützte Werke mit relativ
geringem technischen Aufwand in digitalisierter Form vervielfältigt und
über elektronische Netze verbreitet werden können. Konsequenterweise
müssen die (rechtlichen und technischen) Rahmenbedingungen derart
gestaltet werden, daß eine möglichst hohe Nutzung dieser Werke durch
Einräumung von Verwertungsrechten stattfinden kann, wobei die Rechte der
Urheber (Autoren) gewährleistet bleiben. Erste Ansätze zum Aufbau von
Urheberrechtsmanagementsystemen, Vermittlungsstellen und
Verwertungsgesellschaften, die dem steigenden Koordinationsbedarf Rechnung
tragen, sind international erkennbar. Darüber hinaus werden
Harmonisierungen des national unterschiedlichen materiellen Urheberrechts
vorbereitet.”
[608]
Schutzgegenstand
des Urheberrechts sind individuelle Geisteswerke auf dem Gebiet der Kultur und
der Informationstechnologie.
[609]
Das Urheberrechtsgesetz schützt eigentümliche geistige
Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden
Künste und der Filmkunst (§ 2 UrhG) und regelt deren Verwertung. Der
menschliche Geist muß im Werk zum Ausdruck kommen.
[610]
Maschinen und Apparate können als solche keine Werkschöpfung erbringen.
[611]
Der OGH
[612]
formuliert das Erfordernis der Eigentümlichkeit folgendermaßen:
“Nach
L und Rsp ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine
eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis
schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von
anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers
erfahren hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck
kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der
Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem
innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt.”
Der
OGH bedient sich seit 1936 immer ein und derselben Standardbegründung
(eben der oben erwähnten), betont dabei aber immer, daß in jedem
Einzelfall - und nicht etwa nach statistischen Grundsätzen - zu
prüfen ist, ob ein Werk eine eigentümliche geistige Schöpfung
ist oder nicht.
[613]
Das Merkmal der statistischen Einmaligkeit darf nicht losgelöst von der
Individualität des Werkes gesehen werden.
[614]
Landläufiges, üblicherweise hervorgebrachtes wird auch dann nicht
geschützt, wenn es verhältnismäßig lang ist.
[615] Zusätzlich
zum Kriterium der eigentümlichen geistigen Schöpfung muß das
Werk in eine der taxativ aufgezählten
[616]
Werkkategorien fallen.
[617]
§ 2 UrhG gliedert die Werke der Literatur in 3 Kategorien: Sprachwerke,
einschließlich Computerprogramme, Bühnenwerke und Werke
wissenschaftlicher oder belehrender Art. § 3 UrhG beschäftigt sich
mit den Werken der Bildenden Künste und erklärt dazu Werke der
Lichtbildkunst, der Baukunst und des Kunstgewerbes. § 4 UrhG definiert den
Werksbegriff für Werke der Filmkunst. Weiters werden noch Bearbeitungen
(§ 5 UrhG) und Sammelwerke (§ 6 UrhG) zu Werken im Sinn des
Urheberrechtsgesetzes erklärt.
Grundsätzlich
ist das Urheberrecht ein “Ausschließlichkeitsrecht”, das
heißt, deren Inhaber (Autoren, Künstler) können alleine ihre
Zustimmung zur Verwendung ihres geschützten Werkes geben oder deren
ungerechtfertigte Verwendung untersagen. Sie sind im ersten Hauptstück des
Urheberrechtsgesetzes geregelt.
[618]
Diese Rechte können eine Vielzahl von Formen annehmen. Die Genehmigung
einer bestimmten Art der Werknutzung impliziert nicht automatisch auch eine
andere Art der Verwendung des geschützten Werkes. Wenn zum Beispiel der
Autor eines Theaterstückes seine Zustimmung zur Aufführung des Werkes
gibt, bedeutet dies nicht, daß er auch die Zustimmung zum Druck des
Textes seines Stückes gibt. Dies sind zwei verschiedene Rechte, über
die der Urheber völlig unabhängig voneinander disponieren kann.
Zu
den Urheberrechten im weiteren Sinn zählen die verwandten Schutzrechte.
Sie werden im zweiten Hauptstück des UrhG geregelt.
[619]
Dazu zählen jene Leistungen, die das Werk der Umwelt vermitteln wie zum
Beispiel die Darbietungen von Sängern, Schauspielern und Musiker. Aber
auch Veranstalter, Hersteller von Lichtbildern oder Schallträgern werden
durch die sog. “Leistungsschutzrechte” geschützt. Dieser
Schutz ist zwar nicht so umfassend wie der des Urheberrechts im engeren Sinn,
er umfaßt aber sowohl materielle wie auch ideelle Interessen.
Das
Urheberrecht knüpft bei der Verwirklichung seines Ziels, den Urhebern
innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen bestimmten Schranken
die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten, nicht an den Werkgenuß
(Werkkonsum), welcher sich weitgehen im privaten Bereich abspielt, sondern an
die Werkvermittlung an.
[620]
Die dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten sind
nichts anderes als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des
Endverbrauchers.
[621]
Das Urheberrecht räumt deshalb dem Urheber keinen unmittelbaren Anspruch
gegen den Benützer (Konsumenten) des Werkes, sondern nur gegen die (meist
gewerblichen) Verwerter des Werkes ein, welche die dem Urheber zustehende
Vergütung auf das von den Konsumenten eingehobene Entgelt (Kaufpreis,
Eintrittspresi, Rundfunkgebühr etc.) umlegen.
[622]
Dies war bisher sehr sinnvoll, konnte man den effektiven Benutzer eines Werkes
doch nur sehr schwer ermitteln, viel leichter aber bei den mit mehr Kapital und
Publizität ausgestatteten Werkvermittlern.
Gerade
dieses sinnvolle System scheint nun aber der Entwicklung einer einheitlichen
juristischen Meinung im Bezug auf die Werkvermittlung im Internet
entgegenzustehen. Der Anspruch knüpft immer nur an gewisse Arten der
Werkvermittlung an. Genau diese ist aber nicht leicht einzuordnen. Aus diesem
Grunde soll gleich zu Beginn eine genauere Darstellung der bezüglich des
Internets in Betracht kommender Verwertungsrechte erfolgen:
[608]
Informationsgesellschaft, Bericht der Arbeitsgruppe der österreichischen
Bundesregierung, 10.1.10, S 82
[609]
Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 9. Auflage, München 1996, S.85
[610]
Loewenheim, Ulrich in Schricker, Gerhard, Urheberrecht, Kommentar, § 2 Rn
7, München 1987
[611]
Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, § 2 Rn 5
[612]
E vom 23.10.1990 “So ein Tag”, Ecolex 1991, 184 (nur Leitsatz) =
Wbl 1991, 66 (nur Leitsatz) = MR 1991, 22 mit Anmerkung von Walter
[613]
Bachmann, Eva Maria, Der Leistungsschutz des Interpreten, Dissertation, Wien,
1995, S. 20
[614]
Dittrich, Robert “So ein Tag, so wunderschön..” ecolex 1991,
S. 471
[615]
Dittrich, Robert “So ein Tag, so wunderschön..” ecolex 1991,
S. 471 (472)
[616]
Graschitz, Roland, Ausgewählte Probleme des Leistungsschutzes
ausübender Künstler, Dissertation Wien, 1997, S. 10
[617]
Bachmann, Eva Maria, Der Leistungsschutz des Interpreten, Dissertation, Wien,
1995, S. 19
[618]
§ 1 UrhG bis § 65 UrhG
[619]
§ 66 UrhG bis § 80 UrhG
[620]
OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86 “Hotel-Video”, in ÖBl 1986, S. 132
, hier S 139; sieh auch Kucsko, Urheberrecht, Seite 31; Blocher, Sonderprobleme
der Softwareverträge (Teil I), EDVuR 1994,S 5f unter 6.2
[621]
OGH 27.1.1987, 4 Ob 396/86 - Sexshop, in ÖBl 1987, S. 82, hier S. 85
[622]
OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86 “Hotel-Video”, in ÖBl 1986, S. 132
, hier S 139