Teilnehmerverzeichnis
Grundsätzlich
ist nach § 96 TKG jeder Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsdienstes dazu verpflichtet, ein Teilnehmerverzeichnis zu
erstellen. Da auch jeder Internetprovider einen öffentlichen
Telekommunikationsdienst erbringt, muß auch er ein Verzeichnis seiner
Kunden veröffentlichen.
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§ 96 Abs 2 führt die inhaltlichen Anforderungen an solch ein
Teilnehmerverzeichnis aus. § 96 Abs 4 stellt klar, daß jedem
einzelnen Teilnehmer die Möglichkeit geboten werden muß, solch eine
Eintragung kostenfrei zu unterbinden.
Zwar
dürfen die Teilnehmerverzeichnisse auch elektronisch erstellt werden
(§ 96 Abs 1), einfach eine HTML-Seite mit den Daten der Teilnehmer ins
Internet zu stellen ist aber gemäß $ 96 Abs 5 letzter Satz nicht
erlaubt, da bei elektronischen Teilnehmerverzeichnissen durch geeignete
technische Maßnahmen sicherzustellen ist, daß diese nicht kopiert
werden können. Vielmehr wird hier ein Datenbankabfrage zu empfehlen sein.
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Pilz, Mayer-Schönberger, in Handbuch Internet, 2. Auflage, herausgegeben
von Zechner, Achim Feichtinger, Gudula, Holzinger, Eckart, S. 182