Sendung
und Öffentliche Wiedergabe (unkörperliche Werkverwertung)
Ist
eine Klassifizierung der digitalen Werkvermittlung, die der Abruf von Daten aus
dem Internet zweifelsfrei darstellt, als öffentliche unkörperliche
Wiedergabe möglich?
Vieles
deutet darauf hin. Was zeichnet die “öffentliche Wiedergabe”
aus? Ist das Merkmal der
Öffentlichkeit
gegeben? Müssen die Daten von mehreren Personen gleichzeitig abgerufen
werden können? Ist dies überhaupt technisch möglich?
Die
letzte Frage ist eindeutig mit Ja zu beantworten. Beim Mbone Protokoll
[672]
zum Beispiel werden von Internetbetreibern ständig mindestens 5
verschiedene Audiokanäle weltweit gleichzeitig im Internet in Umlauf
gehalten. Dies entspricht einer Radioübertragung, da sich beliebig viele
Internetbenutzer gleichzeitig diese Internetsendungen anhören können.
Aber auch wenn es sich um ganz “normale” WWW-Seiten handelt, ist
das Merkmal der Öffentlichkeit gegeben. Es genügt nämlich,
daß eine große Zahl an Menschen das Werk in Folge rezipieren
können.
In
diesem Sinn äußerte sich auch der OGH. Er meint, daß die
Öffentlichkeit auch dann anzunehmen ist, wenn das Publikum nicht
gleichzeitig anwesend ist, sondern der Werkkonsum individuell in zeitlicher
Abfolge durch eine Personenmehrheit erfolgt, die nach allgemeinen
Gesichtspunkten als Öffentlichkeit anzusehen ist.
[673]
Diese Öffentlichkeit nimmt der OGH weiters als gegeben an, “wenn die
Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgeräts für einen nicht
von vornherein begrenzten und durch kein räumliches Naheverhältnis
miteinander verbundenen Personenkreis besteht.”
[674]
Die Gemeinschaft aller Internetbenutzer, deren Zahl sich inzwischen im -zig
Millionen Bereich auf der ganzen Welt bewegt, wird wohl das Kriterium der
Öffentlichkeit erfüllen.
Bezüglich
des Öffentlichkeitsbegriffes ist wiederum auf den Entwurf der
Urheberrechtsrichtlinie in der Informationsgesellschaft zu verweisen.
“The “public” consists of individual “members of the
public”.
[675] Weiters
muß eine “
unkörperliche
Wiedergabe” vorliegen. Gerade dieses Faktum zeichnet die
Informationsgesellschaft und auch ihre populärste Erscheinungsform, das
Internet, aus. Die zur Wiedergabe notwendigen Daten werden als elektrische
Impulse, meist über Telefonleitungen, zum PC des Anwenders übertragen
und dort am Bildschirm mit Hilfe von entsprechenden Programmen dargestellt.
Somit
stellt die Subsumtion des Online-Abrufs von geschützten Werken unter
öffentlicher Wiedergabe bzw. Drahtfunksendung kein Problem dar.
Eine
Parallele des Abrufs von Daten aus dem Internet stellt die
“Sendung” eines Faxes dar. Der Sender legt das Original bzw. das
Werkstück in sein Faxgerät, die Daten werden vom Faxgerät
gelesen und unkörperlich über die Telefonleitung zum Faxgerät
des Empfängers gesendet. Dort materialisieren sich diese Daten wieder, es
entsteht ein Vervielfältigungsstück.
[676]
Auch
Walter sieht dies so: “Was Telefax-Übertragungen (Telecopie)
anlangt, liegt hier genau genommen eine Drahtfunksendung vor, der eine
Vervielfältigung - beim Empfänger, jedoch auf Initiative des
Absenders - folgt. Funktionell betrachtet wird man jedoch in der
Telefax-Übertragung einen Verbreitungsakt erblicken müssen.”
[677]
Walter ist zuzustimmen, daß die Initiative der Faxsendung meist
[678]
vom Sender ausgeht. Warum Walter aber entgegen dem Gesetzeswortlaut in einer
unkörperlichen Übertragung eine Verbreitung sieht ist nicht
verständlich. Auch bei einer funktionellen Betrachtung ist eindeutig eine
Sendung gegeben. Denn bei einer Verbreitung gibt der Verbreiter das
Werkstück selbst weiter. Bei einer Faxsendung allerdings bleibt das
Werkstück im Verfügungsbereich des Absenders, es erfolgt lediglich
eine Vervielfältigung, die sich beim Empfänger materialisiert.
[679] In
seiner Glosse zur APA-Bildfunkentscheidung stellt Walter
[680]
darauf ab, ob der Abruf digitaler Daten nur zu einer Wahrnehmbarmachung (ohne
Möglichkeit die Daten abzuspeichern) führt, - dann Sendung - oder ob
es auch möglich ist, die abgerufenen Daten auf der Festplatte zu speichern
- dann Vervielfältigung und Verbreitung.
Diese
Unterscheidung erscheint anfangs recht plausibel. In der Tat gibt es Programme
und dazu passende Information, die man nur ein Mal am Bildschirm oder über
die Lautsprecher des PCs wiedergeben lassen kann, wobei keine Möglichkeit
einer Speicherung der wiedergegebenen Daten besteht und somit auch keine
Vervielfältigung erfolgt. Besonders ist dabei an echte Live-Sendungen
über das Internet zu denken, wie zum Beispiel der Live-Übertragung
sämtlicher Parlamentsdebatten, denen man mit Hilfe eines sogenannten
“Real-Players” weltweit lauschen kann.
[681]
Inkonsequent ist diese Unterscheidung aber insofern, als die gleiche
Übertragungsart einmal als unkörperliche Übertragung, und das
andere mal als körperliche Verbreitung gesehen wird. Vielmehr ist die
Möglichkeit der Abspeicherung als Sendung und Vervielfältigung zu
qualifizieren.
Walter
sieht es als problematisch an, daß im Fall der Sendung die
leistungsberechtigten Künstler und Schallträgerhersteller auf einen
bloßen
Vergütungsanspruch
angewiesen wären. Dieses Vergütungsrecht würde auch nur für
zu Handelszwecken hergestellte Tonträger gelten (§ 76 Abs 3 UrhG)
[682].
Dies wäre in der Tat problematisch und würde zu unbilligen
Ergebnissen führen. Allerdings wird die Tatsache der Vervielfältigung
völlig vernachlässigt.
So
generell darf Walters Aussage allerdings nicht stehenbleiben. Die von Walter
erwähnte Bestimmung des § 76 Abs 3 bezieht sich auf den
Leistungsschutz von Schallträgern und deren Herstellern, also zum Beispiel
den CD-Herstellern.
[683]
Bezüglich des Schutzes der Künstler bei Vorträgen und
Aufführungen und deren Verwertung auf Bild- oder Schallträgern ist
§ 66 UrhG einschlägig.
§
66 Abs 1 S. 1: Wer ein Werk der
Literatur
oder
Tonkunst
vorträgt oder aufführt, hat das ausschließliche Recht, den
Vortrag oder die Aufführung - auch im Falle der Sendung durch Rundfunk -
auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu
vervielfältigen und zu verbreiten.
Jeder
Künstler kann also grundsätzlich jedem anderen das Festhalten auf
einem Schallträger untersagen.
[684]
Eine Sendung der Aufführung durch Rundfunk bedarf ebenso der Zustimmung
der in § 66 Abs 1 erwähnten Künstler
[685].
Auch die öffentliche Wiedergabe durch technische Einrichtungen
außerhalb des Ortes, an dem die Vorträge oder Aufführungen
stattfinden, bedarf der Zustimmung des Berechtigten.
[686] Auch
bezüglich des Schutzes von
Lichtbildern
ist die Rechtsstellung der Leistungsschutzberechtigten bei Annahme des
Verwertungsrechts der Sendung nicht so schlecht, wie Walter dies darstellt.
Zwar beinhalten die Vorschriften des II. Abschnitts des II. Hauptstücks
über Lichtbilder (§§ 73 bis 75 UrhG) keine ausdrücklichen
Vergütungsbestimmungen wie etwa § 76 Abs 3 UrhG, der durch die
Urheberrechtsnovelle 1994/96 geänderte § 74 Abs 7 UrhG beinhaltet
aber weitestgehende Verweisungen auf Bestimmungen des I. Hauptstücks des
UrhG, die entsprechend anzuwenden sind. Es sind dies u.a. die Bestimmungen
über Bearbeitungen (§ 5 UrhG), freie, veröffentlichte und
erschienene Werke (§§ 7,8,9 UrhG), Verwertungsrechte für
Bearbeitungen (§ 14 Abs 2 UrhG), Vervielfältigungsrechte (§ 15
Abs 1 UrhG), sämtliche Vorschriften über das Verbreitungs- und
Senderecht (§§16, 16a, 16b, 17, 17a und 17b UrhG), Recht auf
unkörperliche Wiedergabe
[687]
(§ 18 Abs 3 UrhG), Werknutzungsbewilligung und -rechte (§§ 24,
26 und 27 Abs. 1, 3, 4 und 5 UrhG), Beiträge zu Sammlungen (§ 36 und
37 UrhG) und die wichtigsten Bestimmungen über freie Werknutzungen
(§§ 41, 42, 42a, 42b, 42c 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, 56,
56a, 56b, 59a und 59b UrhG). § 73 Abs 1 UrhG definiert
“Lichtbilder” als durch ein photographisches Verfahren hergestellte
Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie
ähnliches Verfahren anzusehen. Auch derart hergestellte Laufbilder
unterliegen, unbeschadet den Vorschriften zum Schutz von Filmwerken, den
für Lichtbilder geltenden Vorschriften (§ 73 Abs 2).
[688]
Für Lichtbilder gibt es also sehr wohl einen, über einen bloßen
Vergütungsanspruch hinausgehenden urheberrechtlichen Schutz.
Der
von Walter erwähnte § 76 Abs 3 UrhG bezieht sich auf das Senden oder
öffentliche Wiedergeben von zu Handelszwecken hergestellten
Tonträgern.
Dem Hersteller ist eine angemessene Vergütung zu leisten. Dies und nicht
mehr ist gerechtfertigt, da der Tonträger ja schon erschienen ist und
gehandelt wird. Die anderen Bestimmungen des § 76 UrhG gelten allgemein
für Schallträger. § 76 Abs 1 UrhG gewährt dem Hersteller
eines Schallträgers das ausschließliche Recht, den Schallträger
zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Walter
versucht die Frage, ob bei der Verbreitung und Vervielfältigung nicht auch
eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts anzunehmen ist
[689],
differenziert zu behandeln, wobei er für Computerprogramme die
Erschöpfung vorsichtig bejaht. Weitere Feststellungen zum
Erschöpfungsgrundsatz trifft Walter nicht. Im Gegensatz dazu sieht es
Walter als problematisch an, daß ein Ausschlußrecht bei Annahme
einer Sendung nur in Zusammenhang mit der
ersten
Eingabe
in eine Datenbank geltend gemacht werden können. Danach kann sich der
Künstler nicht mehr gegen eine weitere öffentliche Wiedergabe
(hinzuzufügen ist: aus dieser Datenbank; Anmerkung des Autors) wehren.
Hier ist Walter zwar zuzustimmen, doch ist kein Urheber verpflichtet, sein Werk
in eine Datenbank einzugeben. Mit der Eingabe in eine Datenbank kann der
Urheber auch eine dementsprechende Vergütung verlangen, wobei auch nicht
ausgeschlossen ist, daß der Werkurheber mit dem Datenbankurheber eine
Vergütung für jeden einzelnen Abruf des Werkes vereinbart.
[690] Das
gesamte Internet kann nicht als Datenbank betrachtet werden, da hierfür
niemand verantwortlich ist und auch niemandem Verwertungsrechte irgendeiner Art
am gesamten Internet zukommen. Denn dann wäre auch die Verantwortlichkeit
dieser Person für alle Auswüchse des Internets gegeben, weshalb sich
dann die gesamte Debatte um die Verantwortlichkeit im Internet ad absurdum
führen würde.
Bezüglich
Walters Aussage, daß die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines
anderen (§ 42 Abs 3 UrhG) aus Datenbanken nicht anwendbar sei, ist auf den
neuen § 40h Abs 2 des UrhG zu verweisen. Er lautet
:
“§ 42 Abs. 3 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe,
daß die Vervielfältigung ohne Erwerbszweck geschieht und daß
die Quelle angegeben wird.”
Es
ist nochmals entgegen Walter zu bemerken, daß eine
tatbestandsgemäße Subsumtion jeder
[691]
Werkvermittlung mit Hilfe des Internets unter die Verwertungsrechte der
unkörperlichen Werkverwertung (Sendung und öffentliche Wiedergabe)
sehr wohl möglich ist. Dieses Recht ist auch dem Urheber vorbehalten, da
der Kreis der potentiellen Empfänger nicht von vornherein begrenzt ist.
[692]
Sendung
oder öffentliche Wiedergabe?
Der
OGH hat in seinen Entscheidungen Hotel-Video
[693]
und Sexshop die Unterscheidung zwischen dem Senderecht § 17 UrhG und dem
auf öffentliche Wiedergabe (Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführrecht) § 18 UrhG neu festgelegt.
Vor
den erwähnten Entscheidungen war für das Vorliegen einer
öffentlichen Wiedergabe bzw Aufführung im Sinn des § 18
entscheidend, daß die Werkvermittlung gleichzeitig an eine in
räumlicher Gemeinsamkeit tatsächlich versammelte Personenmehrheit
erfolgt, wobei dieser Empfängerkreis weder bestimmt abgegrenzt noch durch
persönliche Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter verbunden ist.
[694] Seit
der Entscheidung Hotel-Video geht der OGH davon aus, daß für das
Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinn des § 18 UrhG eine
räumliche Gemeinsamkeit der die Werke rezipierenden Personen nicht
erforderlich ist.
[695]
Die Gleichzeitigkeit der Werkvermittlung war in diesem Fall gegeben, da die
einzelnen Empfangsgeräte von einer Videoanlage gespeist wurden. In der
Entscheidung “Sex-Shop”
[696]
sieht der OGH selbst das Erfordernis der Gleichzeitigkeit als nicht notwendig
für das Vorliegen einer Aufführung iSv § 18 UrhG an.
[697]
Da jede Kabine des Sexshops von einem eigenen Videorecorder versorgt wurde,
erfolgt auch jede Aufführung ausschließlich für eine einzelne
Person, den momentanen Benützer der Kabine. Unter Verzicht auf die
Gleichzeitigkeit der Werkvermittlung stützte sich der OGH auf den Begriff
der “sukzessiven Öffentlichkeit”.
[698]
Die
Voraussetzungen der Subsumtion unter den öffentlichen Wiedergabebegriff
des § 18 UrhG sind somit gegeben. Das Vorliegen einer Sendung im Sinn von
§ 17 UrhG erfordert noch das Vorhandensein eines Netzes von
Empfangsanlagen in einem nicht zu engen räumlichen Naheverhältnis.
[699]
Zwar könnte man Computer mit Internetanschluß als
Empfangsgeräte bezeichnen, ob dies allerdings sachgerecht wäre bleibt
zu prüfen. Denn die Rundfunkverordnung
[700]
definiert in § 1 Abs 2 Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen als Fernmeldeanlagen
[701],
die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt
optisch oder optisch und akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem
Funk- oder Drahtweg ermöglichen. Weiters schreibt § 2 Abs 1 der
erwähnten Rundfunkverordnung vor, daß zum Betrieb einer
Rundfunkempfangsanlage eine Bewilligung erforderlich ist. Ein Computer mit
Internetanschluß macht Inhalte des Internets optisch oder optisch und
akustisch wahrnehmbar. Zwar ist auch der ORF einer der unzählbaren
Informationsanbieter am Internet, es wäre aber nicht sachgerecht, deshalb
eine Bewilligung für die Benutzung des Internets vorzuschreiben. In diesem
Sinn äußert sich auch ein Rechtsgutachten des ORF.
[702]
Da im Zweifel eher nicht vom Vorliegen eines Netzes von Empfangsanlagen
auszugehen ist, ist der Subsumtion der digitalen Werkvermittlung via Internet
unter das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe der Vorzug zu geben.
Zum
gleichen Ergebnis kommt auch Dittrich
[703],
der das urheberrechtliche Senderecht seiner Entstehungsgeschichte und seiner
inhaltlichen Ausgestaltung nach, als ganz auf den herkömmlichen Rundfunk
und auf den ihm entsprechenden Drahtfunk ausgerichtet sieht.
In
Zukunft werden die technischen Möglichkeiten zur Vermittlung von
Information immer ausgereifter. Ab Herbst 1998 wird es mittels des
Satellitensystems Iridium möglich sein, in ganz Österreich via
Satellit zu telefnieren und damit auch Daten aus dem Internet abzurufen. Bill
Gates will ab dem Jahre 2002 Breitband Zugänge zum Internet via Satellit
anbieten, die die Leistung heutiger ISDN-Zugänge bei weitem
übertreffen soll. Es würde sich hierbei wahrscheinlich um
Sendevorgänge handeln. Was diese Entwicklungen mit dem Urheberrecht zu tun
haben? Sie sollen zeigen, daß man nicht so sehr auf technische
Vorgänge abzustellen hat
[704]
(was ist wann wie und für wen öffentlich), sondern es ist vielmehr
Rücksicht auf die Interessen der Urheber und Leistungsschutzberechtigten
zu nehmen und das Problem aus deren Sicht zu betrachten.
[705] Bei
der Werksvermittlung via Internet ergibt sich für den Urheber die
Tatsache, daß sein Werk von jedem jederzeit abgerufen werden kann und
somit der Öffentlichkeit immer zur Verfügung steht. Der Unterschied
zum Senderecht liegt darin, daß der Urheber gegenüber dem
Sendeunternehmen meist keinen Einfluß auf Zeit und Häufigkeit der
Ausstrahlung und damit auch keinen Einfluß auf die Möglichkeit des
Publikums zur Rezeption hat.
Ein
weiteres Argument ergibt sich aus der Stellung der Rundfunkunternehmen. Diese
haben in der Zeit ihres Bestehens, eine Fülle von Senderechten für
sämtliche von ihnen ausgestrahlte Sendungen erworben. Bei einer Einordnung
unter das Verwertungsrecht der Sendung wären die Rundfunkunternehmen in
einer privilegierten Stellung: § 76a UrhG gibt den Rundfunkunternehmen das
ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger
festzuhalten und diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das
gleichzeitige Einspeisen in einen Internetserver (Vervielfältigung) wird
ebenso gerechtfertigt sein, wie das andauernde “Senden” via
Internet. Auch dieser Grund spricht also für eine Zuordnung zum Recht auf
öffentliche Wiedergabe.
Der
Entwurf der EU Richtlinie zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der
Informationsgesellschaft
[706]
versteht das Anbieten von Inhalten auf einem Internetserver als Teil der
öffentlichen Wiedergabe, sodaß bei Annahme des Richtlinienentwurfs
auch mit einer gesetzlichen Klarstellung zugunsten des § 18 UrhG zu
rechnen ist.
[672]
FAQ zu MBONE, im Internet unter
http://www.mediadesign.co.at/newmedia/more/mbone-faq.html#MBONE
[673]
Vgl OGH 27.1.1987 - “Sex Shop” ÖBl 1987,82
[674]
OGH 25.6.1974, Fernseh-Gemeinschaftsantennenanlage, ÖBl 1974, S 140
[675]
Explanatory Memorandum, Part Two: Comments on the Articles , S 31 zu Art 3 Rdnr 2
[676]
Der Abruf von Daten aus dem Internet geht meist ähnlich von statten: Der
Abrufer der Daten lokalisiert eine Computerdatei, der Inhalt dieser wird in
elektrische Impulse verwandelt und auf Leitungen übertragen. Abhängig
von der Art der Internetanwendung werden diese Daten am Bildschirm des
Anwenders wiedergegeben und können meist abgespeichert werden.
[677]
Walter, Werkverwertung in körperlicher Form (Teil II), MR 1990, S 162 ff
[678]
Beim sogenannten “Fax-polling” liegt die Initiative beim
Empfänger. Unter Fax-polling ist der automatische Faxabruf zu verstehen.
Wenn der Anrufer eine bestimmte Telefonnummer wählt, wird ihm kurz darauf,
ein von ihm ausgewähltes Fax zugeschickt. Ein Beispiel dafür ist das
Angebot der Rechtsseite der Zeitung “Die Presse”. Die besprochenen
Entscheidungen sind mittels Faxgerät im Volltext abzurufen. Hier wird auch
das Erfordernis der Öffentlichkeit gegeben sein, das normalerweise beim
Faxverkehr nicht erfüllt wird. Deshalb kann auch nur von einer Paralelle
des Faxverkehrs zum Internetabruf gesprochen werden. Wie später aber noch
gezeigt wird, liegt auch beim Datenaustausch via Internet nicht immer
Öffentlichkeit vor (zB E-Mail).
[679]
So auch Gamerith, der im Übermitteln des Fax an den Empfänger eine
Vervielfältigung des übermittelten Schriftstückes sieht
(Original bleibt beim Absender; Empfänger erhält eine Telekopie) ,in
Die wichtigsten Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1996, ÖBl
1997, S 99. Gamerith geht nicht explizit auf den Übertragungsvorgang ein,
er stellt aber fest, daß kein Trägermaterial vorhanden ist.
[680]
Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung, MR 4/95, Seite
125
[681]
Diese Möglichkeit besteht schon jetzt auf der Homepage der FPÖ im
Internet unter http://www.fpoe.or.at/, in Zukunft soll dies auch von der
Homepage des Parlaments möglich sein.
[682]
Walter, Einordnung der digitalen Werkvermittlung, MR 4/95, S 126
[683]
Siehe auch Kucsko,Urheberrecht, S 53f, der in seiner Gliederung deutlich
unterscheidet zwischen dem Schutz der Vorträge und Aufführungen (also
der unkörperlichen Wiedergabe), in seiner Gliederung Punkt B, und dem
Schutz von Schallträgern (wobei Schallträger zweifellos materiell
sind), Punkt D.
[684]
Die Ausnahme des § 66 Abs 5 , der Veranstalterschutz, und die des §
69 sei hier auch erwähnt.
[685]
§ 70. (1) Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach
§ 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern
erforderlich ist, durch Rundfunk gesendet werden (§ 17); § 33 Abs. 1
und § 66 Abs. 6 gelten entsprechend.
[686]
§ 71 UrhG; Kucsko, Urheberrecht, S 54
[687]
So bezeichnet Kucsko das Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführungsrecht, Kucsko, Urheberrecht, S 37
[688]
Die Verweisungsnorm des § 74 Abs 7 stellt klar, daß bezüglich
kinematografischen Erzeugnissen die §§ 56c und 56d entsprechend
gelten (anstatt 56a und 56 b).
[690]
Siehe Erwägungsgrund 26 der EU-Datenbankrichtlinie, Abl L 77 vom 27.3.96 S
20, im Internet unter http://www2.echo.lu/legal/en/ipr/database/database.html
[691]
Walter sieht den Akt der Sendung nur beim digital broadcasting im eigentlichen
Sinn. Bei Entstehen einer Kopie, die abgespeichert werden kann, lehnt Walter
das Vorliegen einer Drahtfunksendung mit anschließender
Vervielfältigung ab. Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen
Werkvermittlung, MR 4/95, Seite 125
[692]
Blocher, Der Schutz von Software im Urheberrecht, Band 8, Herausgegeben von
Doralt, S 95
[693]
OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86, in ÖBl 1986, 132 = MR 1986, H4, S. 20
[694]
Scolik, Reinhard, Der neue urheberrechtliche Aufführungsbegriff des OGH,
Wbl 1987, 117; Hügel, Hotel-Video: Antikritische Bemerkungen zu Dittrich
und M. Walter, ÖBl 1985, S. 113
[695]
OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86, MR 1986, H4, S. 20, mit Glosse von Walter
[696]
OGH-Entscheidung “Sex-Shop” MR 1987, S 54 = ÖBl 1987, S 82
[697]
Siehe auch Dittrich, On-demand-Dienste: Drahtfunksendung oder öffentliche
Wiedergabe?, RfR 1996, S. 7
[698]
Scolik, Reinhard, Der neue urheberrechtliche Aufführungsbegriff des OGH,
WBl 1987, 117
[700]
zuletzt geändert durch BGBl 1997/I/43
[703]
in Dittrich, On-demand-Dienste: Drahtfunksendung oder öffentliche
Wiedergabe?, RfR 1996, S. 7
[704]
so auch Walter in seiner Anmerkung zu OGH 17.6.1986, MR 1986 H 4, S. 20
[705]
So auch Walter in seiner Glosse zur Hotel-Video-Entscheidung, MR 1986, H4, S. 20