Senderecht
§
17. Senderecht
1.
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder
auf eine ähnliche Art zu senden.
2.
Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im
Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich
wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
3.
Die Übermittlung von Rundfunksendungen
1.durch
eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2.durch
eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a.
wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden
Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg
benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten
liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder
b.
wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,
gilt
nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige,
vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen
des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil
der ursprünglichen Rundfunksendung.
Das
Senderecht knüpft an die öffentliche Werkwiedergabe in
unkörperlicher Form an.
[647]
Es ist gegenüber den anderen Verwertungsrechten selbständig.
[648]
Rundfunk (Abs 1) ist jede Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern
durch elektromagnetische Wellen, die von einer Sendestelle ausgesandt werden
und an anderen Orten von einer beliebigen Anzahl von Empfangsanlagen
aufgefangen und wieder in Zeichen, Töne oder Bilder zurückverwandelt
werden können.
[649]
Drahtfunk (Abs 2) ist ein Vorgang, bei dem das Werk von einer Sendestelle aus
einer Mehrzahl von Empfangsanlagen über Drahtleitungen zugeleitet wird.
[650]
Auch der Drahtfunk wendet sich an eine “breitere”
Öffentlichkeit iS eines über einzelne Gebäude oder
zusammenhängende Gebäudekomplexe hinausgehenden räumlichen
Wirkungsbereich.
[651]
Der historische Gesetzgeber hatte ein “Netz von Empfangsanlagen”
vor Augen, mit dem eine dem Rundfunk vergleichbare Breitenwirkung erzielt wird.
[652]
Als Werkwiedergabe handelt es sich um eine Benutzung und Wiederholung des
geschützten Werks durch die fragliche Sendung.
[653]
Telekommunikation, früher auch als Bildschirmzeitung bezeichnet, stellt
nach Vinck eine sendemäßige Wiedergabe von Werken in Gestalt von
Einzelbeiträgen dar.
[654]
Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird auch eine
verschlüsselt ausgestrahlte Sendung, wenn eine als Öffentlichkeit
anzusehende Mehrheit von Personen in der Lage ist, die Sendung
entschlüsselt wahrnehmbar zu machen.
[655] Im
Gegensatz zur Rundfunksendung
[656]
ist bei der Drahtfunksendung von Dateien aus dem Internet fraglich, ob von
einer dem Rundfunk ähnlichen “Sendung” gesprochen werden kann,
da die Initiative der Übertragung ja vom Internetuser ausgeht
(“On-demand Übertragung”). Bei
jeder
Sendung mit bisheriger Technik hat der einzelne Empfänger keine direkte
Möglichkeit auf die Programmgestaltung Einfluß zu nehmen.
[657]
Bei On-Demand Übertragungen empfängt aber jeder Teilnehmer das von
ihm persönlich zusammengestellte und im Ablauf völlig flexible
Programm. Die Initiative, welcher Inhalt auf welche Weise gesendet wird, liegt
hier beim Empfänger und nicht mehr beim Sender. Somit entfällt bei
On-Demand Übertragungen das entscheidende Merkmal der Sendung,
nämlich der zeitgleiche Empfang durch eine Vielzahl von Empfangsanlagen.
[658]
Blocher
versucht nachzuweisen, daß es nicht so sehr auf den gleichzeitigen
Empfang ankommt, sondern vielmehr auf die gleichzeitige
Nutzungsmöglichkeit der großen Zahl von Empfängern.
[659]
Das Gesetz stellt nämlich in Abs 2 darauf ab, daß Informationen
“
mit
Hilfe von Leitungen wahrnehmbar”
sind.
Diese Formulierung erweise sich gemäß Blocher als elastisch genug,
um auch die Übermittlung per Draht direkt unter § 17 Abs 2 zu
subsumieren, sofern dabei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit
gegeben ist.
Diese
gleichzeitige Nutzungsmöglichkeit bei On-demand Übertragungen ist
gegeben, da eine große Zahl von auf der ganzen Welt beheimateten
Empfängern in unmittelbar aufeinanderfolgenden Intervallen mit der
gleichen Information “beliefert” werden kann. Somit kann die
Rezeption der Information gleichzeitig erfolgen.
Funktionell
betrachtet bringt der Sender dem Empfänger das Werk zur Kenntnis, er
verliert aber keine Sachherrschaft über das Werkstück. Das Werk
“bewegt” sich nicht. Für eben dieses zur Kenntnis bringen hat
der Empfänger eine Gegenleistung zu bringen. Das Entstehen eines weiteren
Werkstücks durch Vervielfältigung ist zwar möglich
[660],
aber nicht Voraussetzung für die Sendung und auch nicht vom Senderecht
erfaßt.
[647]
v. Gamm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 20 Rn 2
[648]
v. Gamm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 20 Rn 2; Vinck in
Fromm/Nordemann § 20 Rn 1
[649]
Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 20 Rn 2; v. Ungern-Sternberg in
Schricker, Urheberrecht, § 20 Rn 19
[650]
Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 20 Rn 2
[651]
OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86 - Hotelvideo, abgedruckt in ÖBl 1986, S. 132
[652]
Dittrich, On-demand Dienste: Drahtfunk oder öffentliche Wiedergabe?, RfR
1996, S 7
[653]
v. Gamm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 20 Rn 5
[654]
Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 20 Rn 6; aA v. Ungern-Sternberg
in Schricker, Urheberrecht 1987, § 20 Rn 21. Nach ihm liegt eine Sendung
nach § 20 dUrhG nicht vor, wenn nur durch mehrfache, auf Einzelabruf hin
durchgeführte Kabelübertragungen insgesamt eine Öffentlichkeit
angesprochen wird. Diese Meinung wieder aber ua. von Blocher zutreffend
widerlegt. Siehe dazu gleich.
[655]
v. Ungern-Sternberg in Schricker, Urheberrecht, § 20 Rn 23
[656]
Die gezielte Übertragung von Dateien via Rundfunk ist technisch noch nicht
möglich.
[657]
Von diversen Wunschsendungen soll hier nicht die Rede sein. Auch sie
ermöglichen nur die Einflußnahme einer Person, deren Wahl das
Programm für das gesamte Publikum festlegt.
[658]
Blocher, Der Schutz von Software im Urheberrecht, Band 8, Herausgegeben von
Doralt, S 92
[659]
Blocher, Der Schutz von Software im Urheberrecht, Band 8, Herausgegeben von
Doralt, S 93
[660]
Man denke an Videorekorder oder Audio-Kassettenrekorder