Schutz
der Marke und der geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung als
Domain-Name durch ein branchenfremdes Unternehmen
Die
Gestaltung des Internetnamensraums als “flacher” Adressraum birgt
das Konfliktpotential, daß ein Kennzeichen mit einem Domain-Namen im
Internet auch dann in Konflikt geraten kann, wenn die jeweiligen Inhaber auf
verschiedenen Sektoren des Marktes tätig sind. Ein Beispiel für eine
solche Fallkonstellation bildet der derzeit beim District Court of Virginia
anhängige Rechtsstreit Roadrunner Computer Systems ./. Warner Brothers,
Inc.(U.S. District Court for the Eastern District of Virginia (Civil Docket
Nr.96-413-A).
[906] Das
Computerunternehmen Roadrunner Comp. hatte sich bereits im Mai 1994 für
eine Präsenz im Internet entschlossen und sich den Domain-Namen
roadrunner.com in Anlehnung an die eigene Unternehmensbezeichnung registrieren
lassen. Als Warner Brothers feststellte, daß der Domain-Name
roadrunner.com bereits durch Roadrunner Computersystems besetzt war, wandte es
sich an NSI und berief sich auf seine für Spielzeug (u.a. Plüschtiere
und Halloween Kostüme) eingetragene Marke "Roadrunner". Es erreichte,
daß dem Softwareunternehmen der Domain-Name bis zur gerichtlichen
Klärung wieder entzogen und gemäß Ziff 6 Abs 3 des Domain-Name
Dispute Policy Statement von InterNIC auf "Hold-Status"
[907]
gesetzt wurde. Nachdem NSI an dieser Entscheidung auch dann festhielt, als
Roadrunner Computersystems die Eintragung der Marke "Roadrunner" in Tunesien
[908]
bewirkt hatte, erhob das Unternehmen Klage mit dem Begehren, NSI zu
verpflichten, ihm den begehrten Domain-Namen wieder zur Verfügung zu
stellen.
[909] Das
Landgericht München
[910]
behandelte bereits einen ähnlich gelagerten Fall. Unter der Domain
“freundin.de” betrieb die Beklagte eine Partnerschaftsvermittlung,
die Klägerinnen sind Herausgeberinnen der seit 1948 erscheinenden
Zeitschrift “Freundin” und sind Markeninhaber für die Klassen
41 und 16 (Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher;
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und
Zeitschriften, Büchern). Die Klägerinnen machten einen umfassenden
Unterlassungsanspruch geltend, den das Gericht abwies, da die Marke der
Klägerinnen nicht für Dienstleistungen der Partnervermittlung
eingetragen war, weiters sich die gegenüberstehenden Waren nicht
ähnlich sind und deshalb keine Verwechslungsgefahr bestand. Weiters
erkannte das Gericht keine Anhaltspunkte, daß die Beklagte den
Domainnamen deshalb gewählt hätte, um die Klägerinnen zu
behindern. Eine Unlauterkeit im Sinn des MarkenG kann nicht daraus hergeleitet
werden, daß die Beklagte einen beschreibenden Begriff gewählt hat.
Auch Ansprüche aus § 12 BGB bestehen nicht, da der Name nicht als
Name des Inhabers angesehen wird und es sich nicht um ein berühmtes
Kennzeichen handelt. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der
Klägerinnen wurden zurückgewiesen. Eine Ausnutzung der
Kanalisierungsfunktion von Domains - Interessenten des Angebots der
Klägerinnen würden auf die Seite der Beklagten umgeleitet - liegt
nicht vor.
Nach
österreichischem Recht würden in einem solchen Fall weder nach den
Bestimmungen des Markenschutzgesetzes noch nach der Generalklausel des § 1
UWG oder aufgrund des deliktsrechtlichen Schutzes der Kennzeichen nach §
43 ABGB Abwehransprüche bestehen. Auf die eingetragene Marke
gestützte Ansprüche gemäß §§ 51 Z1
Markenschutzgesetz scheitern bereits daran, daß der Domain-Name in den
betreffenden Fällen nicht für gleiche oder ähnliche Waren
benutzt wird, für welche die Marke Schutz genießt. Das gleiche gilt
für die auf § 52 Abs. 1 Markenschutzgesetz gestützten
Ansprüche der Inhaber von Namen, Firmen oder Bezeichnungen eines
Unternehmens, da wegen der Branchenverschiedenheit der Unternehmen im Regelfall
auch eine Verwechslungsgefahr ausscheidet.
Für
Ansprüche nach § 1 UWG werden sich Schwierigkeiten schon hinsichtlich
des Merkmals des Wettbewerbsverhältnisses ergeben. Wenn sich der
Domaininhaber - wie im obigen Beispiel selbst auf ein eigenes Kennzeichenrecht
berufen kann, liegen die Dinge klar. Im Streit um die “besten Adressen"
im Internet stehen sich die Unternehmen unterschiedlicher Branchen als
Gleichberechtigte gegenüber, so daß demjenigen der Vorzug
gebührt, der sich sein Kennzeichen zuerst als Domain-Name hat eintragen
lassen. Es bleibt bei dem Grundsatz "first come, first served".
Bettinger[911]
zeigt sich diesbezüglich zu recht skeptisch, da diese Behinderung
nämlich keineswegs auf unlauteren Motiven beruht, sondern allein die Folge
des bestehenden Domain-Name-Systems ist, bei dem derselbe Domain-Name auch bei
Branchenverschiedenheit nur an ein Unternehmen vergeben werden kann. Dem
Zeicheninhaber wird im Regelfall keine andere Wahl bleiben, als auf eine andere
Internetadresse auszuweichen oder den Domaininhaber gegen Zahlung zur
Überlassung des registrierten Domain-Namens zu bewegen.
[906]
Oppedahl, Analysis and Suggestions regarding Domain Name Dispute Policy,
http://www.patents.com/nsi/iip.sht
[907]
“Hold-Status” bedeutet diesbezüglich, daß keines der
beiden Unternehmen die gewünschte Domain benutzen darf.
[908]
Die Bemühungen Roadrunners Comp. in Tunesien im Schnellverfahren (die
Markenregistrierungsdaür dauert dort nur 2 Tage) eine Markenregistrierung
herbeizuführen, beruhen auf Ziff. 6 Abs.2 i.V.m. Ziff 5 der Dispute Policy
vom 23. November 1995. Danach hatte der Domain-Inhaber das Recht, die Benutzung
des Domain-Namens fortzusetzen, wenn er gegenüber NSI innerhalb einer
Frist von 30 Tagen (Ziff. 6 c) selbst den Nachweis einer Markenregistrierung
erbrachte. Nach der revidierten Fassung vom 9. September 1996 besteht diese
Möglichkeit nur noch dann, wenn die Markenregistrierung erfolgte, bevor
der Domain-Inhaber durch NSI oder einen Dritten von dem gegenüber NSI
erhobenen Widerspruch des Markeninhabers gegen den Domain-Namen in Kenntnis
gesetzt wurde. Im Rechtsstreit Roadrunner Comp./.Warner Brother konnte auch die
im Eilverfahren in Tunesien bewirkte Markenregistrierung nicht den erhofften
Erfolg bringen, da die für den Einwand der Markenregistrierung geltende
Frist von 30 Tagen bereits abgelaufen war.
[909]
Falldarstellung nach Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, GRUR Int
5/1997, S. 402, im Internet unter http://www.nic.de/rechte/bettinger.html
[910]
Landgericht München I, Urteil vom 18. Juli 1997, 21 O 17599/96,
"freundin.de", im Internet unter
http://www.online-recht.de/vorent.html?LGMuenchen970718
[911]
Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, GRUR Int 5/1997, S. 402, im Internet
unter http://www.nic.de/rechte/bettinger.html