Resümee
und Ausblick hinsichtlich der Verwertungsrechte
Wie
gezeigt, ist es bezüglich der derzeitigen Gesetzeslage nach wie vor nicht
unumstritten möglich, die digitale Werkvermittlung unter ein bestimmtes
Verwertungsrecht einzuordnen. Diese Einordnung ist aber die Grundlage des
urheberrechtlichen Schutzes. Im Ergebnis findet meist eine
Vervielfältigung auf Distanz statt
[775],
der im Bezug auf das Internet eine öffentliche Wiedergabe vorausgeht.
[776]
Diese Einordnung wird bei Annahme und Umsetzung des Entwurfs der EU Richtlinie
zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft
[777]
auch Eingang in die europaweite Rechtslage finden.
Mit
Hilfe des Internets ist eine Identifizierung der jeweiligen Betrachter aber
leicht geworden. Sei es mit User-Ids oder digitalen Signaturen, der Urheber
kann sich über die Identität der Benutzer seines Werkes sicher sein.
Er könnte ja einen kleinen Teil seines Werkes frei zur Verfügung
stellen, so zu sagen als “Lockangebot”, den Rest nur nach
Identifizierung.
[775]
Schwarz, Recht im Internet, 3-2.2, S 16, 17
[776]
aA Blocher, Der Schutz von Software, S 99, der für eine Zuordnung zum
Verwertungsrecht der Sendung plädiert.