Rechtsnatur
des “Providervertrages” Welche Verpflichtungen erwachsen aus dem
Vertrag zwischen Internetprovidern und Nutzern?
Selbst
wenn die Einordnung unter eine der verschiedenen Providerarten gelingt, so ist
doch noch immer nicht selbstverständlich, welcher Art der Vertrag dann
ist, der zwischen Internetprovider und Kunde zustandekommt.
So
deuten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Providers auf einen
Mietvertrag
[591]
hin, andere wieder auf einen Dienstleistungsvertrag
[592].
Von der österreichischen Lehre wurde zu dieser speziellen Frage, soweit
ersichtlich, nur zwei Arbeiten publiziert
[593]. Ertl
geht in seinem Beitrag unter anderem auf das Vertragsverhältnis zwischen
Provider und Kunde ein und meint, daß es sich sicherlich um ein
Dauerschuldverhältnis handle. Der Vertrag entspreche jedenfalls keiner der
im Gesetz geregelten Typen. Am ehesten ähnelt er dem Strom- und
Wasserbezugsvertrag oder dem Telefonanschlußvertrag.
[594]
Der Provider hat gegen Entgelt den Zugang zum Internet zu verschaffen und
haftet seinem Vertragspartner nicht für den Inhalt der Daten, wohl aber
für die Vertragsgemäßheit des Zugangs.
Haller
setzt sich bezüglich der Haftungsfrage nur mit der urheberrechtlichen
Problematik auseinander. Im Ergebnis wird auf die in Juristenkreisen so
beliebten konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt.
Österreichische
Judikatur zu diesem Thema ist nicht vorhanden.
Die
Arbeitsgruppe der österreichischen Bundesregierung erwähnt ebenfalls
die Internetprovider, geht allerdings nicht auf privatrechtliche Aspekte ein:
“Die Reichweite der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines
Diensteanbieters steht derzeit noch in Diskussion; diese kann sich auch ohne
konkrete Kenntnis des Anbieters von einer strafbaren Handlung, die durch
Benützung seiner Dienste verübt wird, etwa aus § 207a StGB oder
§ 16 Fernmeldegesetz (jetzt § 75 Telekommunikationsgesetz) ergeben.
Probleme könnten sich vorwiegend bei der Rückverfolgung der Urheber
rechtswidriger Inhalte (insbesondere im Ausland) hinsichtlich Identifizierung
und Anwendbarkeit österreichischen Rechts ergeben.”
[595]
In
Deutschland gab der Internet-Medienrat ein Gutachten in Auftrag, das bereits,
auch im Internet, veröffentlicht wurde
[596].
Gamm
und der Internetanwalt Schneider sehen in ihrem Gutachten die Vertragspflichten
wie folgt: “Der Anbieter verpflichtet sich in solchen Verträgen
regelmäßig, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen und
ihm weitere ergänzende Dienste - etwa die Entgegennahme und
Zwischenspeicherung von E-Mails, die Übermittlung von Artikeln aus dem
UseNet oder den Zugriff auf besondere Inhalte im World-Wide-Web - anzubieten.
Bezüglich des Zugangs zum Internet sind dabei prinzipiell zwei
verschiedene Vertragszusagen möglich. Die Parteien können einerseits
vereinbaren, daß der Provider
a)
einen “Internetzugang" im Sinne des bloßen Transports von
IP-Paketen zu den Peers des Providers schuldet. Sie können jedoch auch
festlegen, daß
b)
dem Kunden der Zugang zu bestimmten Teilen des Internet oder zu spezifischen
Netzadressen garantiert wird.”
[597] ad
a) Beim Vertrag über einen
bloßen
Internetzugang
könnte es sich um einen Werk- oder um einen Dienstleistungsvertrag
handeln. Das maßgebliche Unterscheidungskriterium wird gemeinhin darin
gesehen, daß beim Dienstleistungsvertrag eine Tätigkeit geschuldet
wird, beim Werkvertrag hingegen ein Erfolg. “Bezüglich der
Erreichbarkeit seines eigenen Servers und der Übermittlung von IP-Paketen
und anwendungsspezifischen Datenströmen schuldet der Provider, soweit sie
in seinen Verfügungsbereich gelangt sind, einen Erfolg. Auch garantiert er
die grundsätzliche Möglichkeit, überhaupt Informationen mit
anderen Teilnehmern des Internet austauschen zu können. Insoweit liegen
eindeutig werkvertragliche Elemente vor. Schwieriger gestaltet sich jedoch die
Einordnung des Vertrages soweit er den Zugriff auf Informationsangebote Dritter
und insbesondere die Erreichbarkeit von Kunden anderer Provider zum Inhalt
hat.” Das Gutachten betont, daß das Internet zwar ein weltweites
Netzwerk sei, die gleichzeitige Erreichbarkeit aller Teilnehmer ist aber eine
Idealvorstellung. Diese kann der Provider nicht garantieren, da er darauf auch
gar keinen Einfluß hat. “Der Provider wird daher durch den Vertrag
nur verpflichtet, ernsthaft im Hinblick auf den zu erzielenden Erfolg
tätig zu werden, er garantiert jedoch nicht, daß dieser Erfolg auch
tatsächlich eintritt. Der Vertrag weist daher insoweit dienstvertragliche
Elemente auf.”
[598]
Im Ergebnis kommt das Gutachten bezüglich des bloßen Internetzugangs
auf einen gemischten Vertrag, da nur die gleichzeitige Erfüllung der
genannten Pflichten durch den Provider dem Nutzer einen vollwertigen
Internetzugang garantiert.
ad
b) In Fällen wo der Kunde mit Hilfe des Internets seine verschiedenen
Filialen verbinden will
[599],
kommt es häufig zum Abschluß von sogenannten “
Servicelevel-Agreements",
aufgrund derer der Provider für die Qualität der von ihm erbrachten
Dienstleistung in besonderer Weise einstehen muß. Das Gutachten
führt zur Vertragsart aus: “Der betreffende Provider wird aber auch
in diesem Fall keine Garantie in Bezug auf die Verfügbarkeit einzelner
Server abgeben können, da dies nicht seinen Einflußbereich
fällt. Er wird vielmehr nur Aussagen über die Qualität seiner
eigenen Leistungen - etwa die dem Kunden im Durchschnitt zur Verfügung
stehende Bandbreite, Routing-Policies etc. - treffen. Insoweit schuldet der
Provider auch in diesem Fall keinen Erfolg bezüglich der Erreichbarkeit
von Hosts, die über Dritte an das Internet angebunden sind. Damit liegt
auch hier ein gemischter Vertrag vor, wobei den Provider allerdings gesteigerte
Leistungspflichten treffen.”
[600] Aber
auch dieses ausführliche und kompetente Gutachten beleuchtet nur einen
geringen Teil der möglichen Verträge. Auf Serviceverträge und
Homepages geht das Gutachten nicht ein.
Wie
zuvor erwähnt, ist bezüglich der Pflichten der Vertragspartner
grundsätzlich zuerst auf jeden einzelnen Provider-Vertrag abzustellen. So
geht die Bandbreite der Verträge vom reinen Zugang für Privatpersonen
bis zur Miete von Online-Speicherplatz. Dies betonte auch Heun.
Anläßlich der Tagung “Cyberlaw”
[601]
wies er darauf hin, daß die rechtliche Einordnung
telekommunikationsbezogener Rechtsverhältnisse in die Vertragssystematik
des BGB umstritten und ungeklärt ist. Je nach Vertragsgestaltung
überwiegen werk-, dienst-, miet- oder kaufvertragliche Elemente, was
insbesondere für die Gewährleistung von Bedeutung sein kann.
[602]
Ein wichtiges Augenmerk sollte man auf jeden Fall auf die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
werfen. So konstituieren manche AGBs die Anwendung des HGB, soweit nicht
anderes vereinbart wurde.
[603] In
der deutschen Rechtsprechung sind zum Thema der Einordnung der
Providerverträge bis jetzt 2 Entscheidungen ergangen, die symptomatisch
für die derzeitige Rechtslage sind. So ist nach Ansicht des LG Berlin ein
Provider-Vertrag ein
Werkvertrag
im Sinne der §§ 631 ff. BGB
[604]
.
Anderer
Meinung zeigt sich das LG Hamburg in seinem Beschluß vom 17. September.1996
[605]:
“Bei dem Vertrag zwischen einem Access-Provider und einem
Content-Provider handelt es sich gem. den §§ 611 ff., 675 BGB um einen
Dienstvertrag,
der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat”. In seiner
Begründung führt das Gericht aus: “Denn Gegenstand der Leistung
des Access-Providers ist die Zurverfügungstellung eines, ggf. nur
logischen und nicht physikalisch vorhandenen, Internet-/WWW-Servers sowie die
laufende Verschaffung des Internet-/WWW-Zuganges über diesen Server. Der
Zugang ist dabei sowohl dem Content-Provider als auch seinen Kunden zu
verschaffen. Diese Aufgabenstellung kennzeichnet gleichzeitig die
Hauptleistungspflichten des Access-Providers, der einerseits Dienste
(Server-Betrieb), andererseits aber auch die entgeltliche
Geschäftsbesorgung für den Content-Provider (Zugangsvermittlung
für ihn und seine Kunden) schuldet. Die Annahme eines Werkvertrages
scheidet aus, da wie dargestellt kein Erfolg im Sinne der Herstellung eines
Werkes, sondern die andauernde Erbringung von Dienstleistungen und die
Geschäftsbesorgung Vertragsgegenstand sind.”
Die
Frage nach der Haftung von Internetprovidern kann an dieser Stelle nicht
generell beantwortet werden. Vielmehr ist zum jetzigen Zeitpunkt auf die
konkreten Umstände des Einzelfalls
[606]
und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers abzustellen. Zu
prüfen ist dabei die vereinbarte Geschwindigkeit und Art des Zugangs
(ISDN, Standleitung, Wählverbindung), aber auch, auf welche Daten man
Zugriff erhält. (Manche Provider bieten E-Mail-Adresse und billigen Zugang
zu ihren eigenen Daten (Intranet) an, der Zugriff auf das Internet ist bei
dieser Zugangsart aber nicht eingeschlossen.) Eine generelle Lösung dieser
Problematik sollte aber nicht losgelöst von einer europaweiten Regelung
erfolgen, um Standortnachteile zu verhindern. In diesem Zusammenhang kommt dem
für 1998 angekündigten
[607]
Entwurf einer Richtlinie der EU-Kommission zur Haftungsfrage von Providern
enorme Bedeutung zu.
[591]
AGBs der Computerhaus EDV-HandelsgesmbH mit Sitz in Graz (austro.net)
[592]
AGBs der Netwing EDV-DienstleistungsgesmgH, die auch gleich gesetzwidrigerweise
das HGB auf Konsumenten anwendbar erklären; AGBs der Egger und Lerch GmbH
(magnet.at); AGBs der Eunet EDV Dienstleistungsgesellschaft m.b.H.; AGBs der
ARGE-Daten; AGBs der PING EDV Dienstleistungs GesmbH;
[593]
Ertl, Gunter, Zivilrechtliche Haftung im Internet, CR 3/1998, S. 179
Haller,
A., Die Haftung von Internetprovidern, in Beiträge zum Urheberrecht,
ÖSGRUM 20, S. 98, herausgegeben von Dittrich
[594]
Ertl, Gunter, Zivilrechtliche Haftung im Internet, CR 3/1998, S. 180
[595]
Informationsgesellschaft, 10.1.11, S. 84
[596]
Gamm/Schneider, Zur zivilrechtlichen Haftung eines Internet Service Providers,
der einzelne Dienste oder das Gesamtangebot eines anderen Providers sperrt, im
Internet unter http://www3.medienrat.de/bda/int/medienrat/doku/webblock1.html
[597]
Gamm/Schneider, Zur zivilrechtlichen Haftung, unter Punkt 3.1 Vertragsart
[598]
Gamm/Schneider, Zur zivilrechtlichen Haftung, unter Punkt 3.1.1 Vertrags
über einen “Internetzugang”
[599]
sogenannte Virtual Private Networks
[600]
Gamm/Schneider, Zur zivilrechtlichen Haftung, unter Punkt 3.1.2
“Garantie” der Erreichbarkeit bestimmter Netze oder Hosts
[601]
14. und 15. April in München
[602]
Freytag/Wand, Bericht: Das Recht im Netz - “Cyberlaw”, GRUR Int
1997, S. 736
[603]
So zum Beispiel die AGBs von Netway
[604]
LG Berlin, Beschluß vom 2. April 1997 im Verfahren der Einstweiligen
Verfügung, im Internet http://www.weinknecht.de/lgberlin.htm
[605]
404 O 135/96, Computer und Recht 1997, 157; im Internet unter
http://www.weinknecht.de/lghh.htm
[606]
Wie dies auch Haller in dem erwähnten ÖSGRUM-Beitrag tut.
[607]
Erwägungsgrund 12 des Entwurfs der Richtlinie zum Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft