Real-Audio,
Real-Video, Web-Casting
Wie
auch im Abschnitt
11,
Rundfunkgesetz
ausgeführt, ist es derzeit nicht möglich, mehr als 200-300 Nutzer
gleichzeitig von einem Server aus mit einem Daten-“Stream” zu
versorgen. So kann zwar keine mit dem Rundfunk vergleichbare Breitenwirkung
erzielt werden, das Mediengesetz verlangt allerdings nur einen
“größeren Personenkreis”. Zum Begriff des
“größeren Personenkreises” verweist Foregger auf den
§ 69 StBG. In seinem StGB-Kommentar
[1198]
zitiert Foregger die Regierungsvorlage, die davon ausgeht, daß 4 Personen
noch nicht genügen, um den Begriff zu erfüllen. Einen
größeren Personenkreis wird man erst ab 10 Menschen annehmen
können.
[1199]
Insoferne erfüllt auch das Webcasting den Medienbegriff. Die via
Web-Casting vermittelten Inhalte entstammen meist den herkömmlichen Medien
Rundfunk und Radio, so daß sich inhaltlich keine Probleme stellen, diese
Arten der Internetnutzung dem Mediengesetz zu unterwerfen.
[1198]
Foregger/Serini
5
,
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, § 69, Rz 4