Pflichten
der Telekommunikationsdienstleister
Der
3. Abschnitt des TKG befaßt sich mit den Telekommunikationsdiensten.
§
12 Abs 1 TKG
[1092]
ist rein programmatisch zu sehen, da in diesem Gesetz auch
konzessionspflichtige Dienste geregelt sind. Deshalb darf eben nicht jedermann
diese in § 14 TKG erwähnten Dienste erbringen. Der Sinn dieser
Bestimmung (Der Gegenschluß dieser Bestimmung bedeutet: Wer die
gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält, ist nicht berechtigt
Telekommunikationsdienste zu erbringen. Dies liegt wohl auf der Hand) bleibt im
Dunkeln.
[1092]Jedermann
ist berechtigt, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen zu erbringen
.