Online-Dienste,
Presence- oder Service-Provider
Sie
erbringen im Rahmen ihres Dienstes ausgewählte Leistungen. Darunter
fällt zum Beispiel das Zurverfügungstellen von Online-Speicherplatz
zum Anlegen der eigenen Homepage, eigene Zugangssoftware and das Anbieten von
eigenen, von anderen Informationsanbietern exklusiv hergestellten, Inhalten.
[562]
Auch das Anlegen von eigenen Domain Namen, Zugriffsstatistiken und
firmeninternen Intranets
[563]
zählt hierzu.
[564]
Als bekannte Dienste sind hier die beiden großen internationalen
Online-Dienste America Online und Compuserve zu nennen, aber auch kleinere und
lokale Anbieter fallen darunter.
[565]
Für
die von den Diensten selbst präsentierte Information bleibt die gleiche
Haftung wie für Content Provider bestehen.
Problematisch
wird immer wieder der von Online-Diensten
zusätzlich
ermöglichte Zugang in das gesamte Internet
[566]
gesehen.
[567]
Sobald der Kunde das inhaltliche Angebot des Online-Dienstes
verläßt, hat der Dienst keinerlei Einfluß auf die
Rechtmäßigkeit der Inhalte. Er gewährt also reinen Zugang, wird
diesbezüglich also funktionell zum Access-Provider.
[568]
Ob dies die Rechtsprechung auch so sieht, bleibt abzuwarten.
Übrig
bleibt die Frage nach dem inhaltlichen Verantwortung des Dienstes, wenn nicht
unbeschränkt alle Inhalte, sondern nur bestimmte Dienste wie Newsgroups
oder der Zugang zum Proxy-Server
[569]
angeboten wird. Damit selektiert der Provider zwar die Art des Dienstes, er
übernimmt aber normalerweise den Dienst “en gros”. Am Beispiel
der Newsgroups wird dies anschaulich: Es handelt sich hier bei, wie oben
dargelegt, um von einzelnen Internetbenutzern “gepostete”
Beiträge, die jedwede Information beinhalten können. Die Anzahl
dieser Newsgroups nimmt enorme Ausmaße an. So wurden allein von der
Universität Wien im Sommer 1997 25.000 verschiedene Interessensgruppen
angeboten, wobei mache wiederum einen Inhalt von tausenden einzelnen
Beiträgen enthalten. Der Service-Provider übernimmt nun
beispielsweise den gesamten oder Teile des Inhaltes des Newsservers
[570]
der Uni Wien und bietet sie seinen Kunden auf dem eigenen Newsserver an. Ist er
für diesen Inhalt verantwortlich (die Daten werden ja auf seinem Rechner
gespeichert, z.B. nach § 75 Abs 1 TKG oder nach dem UrhG) oder bietet er
seinen Kunden nur Zugang zu diesem von ihm inhaltlich nicht beeinflußten
Telekommunikationsdienst (§ 75 Abs 2 TKG) an?
[571]
Besteht eine Verpflichtung zur Durchsicht aller hunderter E-Mails in den
Tausenden Newsgroups? Die einschlägigen Gesetze bieten im vorliegenden
Fall keine Lösung an. Auch in der Rechtsprechung wurde diese Konstellation
noch nicht beurteilt. Da sich bis jetzt im Kreis der Service-Provider noch kein
Standard zum Newsgroup-Angebot herausgebildet hat
[572],
ist es auch schwer mit allgemeinen Grundsätzen über
Sorgfaltspflichten zu argumentieren.
Ein
möglicher Blickwinkel ist die Problematik aus der Sicht einer Art
“Gefährdungshaftung” zu beleuchten. Der Service-Provider
bietet die Inhalte auf seinem Newsserver an, er kann dadurch ein besseres
Service bieten und mehr Kunden gewinnen. Er eröffnet dadurch das Risiko,
das seine Kunden weitere Rechtsverletzungen begehen, da sie sonst ja keinen
Zugang zu den Newsgroups hätten. Aus diesem Grund hat er auch die Haftung
für etwaige Gesetzesverletzungen zu tragen. Solch eine Haftung ist aber
sehr fraglich und im Ergebnis abzulehnen. Der Service-Provider ist ja nie
[573]
Urheber der Newsgroups. Er übernimmt nur andere Inhalte, deren Urheber
dann dafür verantwortlich gemacht werden sollen.
Die
fixe Einordnung der einzelnen Provider unter eine dieser Kategorien fällt
wie erwähnt, nicht leicht. Die Übergänge sind meist
fließend und von den jeweiligen einzelnen Verträgen abhängig.
So bieten die meisten Provider verschiedene Typen von Verträgen an,
für Privatpersonen zum Beispiel nur Internetzugang mit Mailbox, für
Internetbegeisterte auch zusätzlich Speicherplatz für die eigene
Homepage und für Unternehmen die Programmierung und Erstellung des
gesamten Internetkonzepts. Es ist also unbedingt notwendig auf den einzelnen
Vertrag abzustellen.
[574]
Die
Einteilung der verschiedenen Provider unter eine der zuvor erwähnten Typen
scheint also doch nicht die Lösung des “Dilemmas der
Haftungsproblematik der Provider” zu sein.
[575]
Es drängt sich ein Blick über die Grenzen auf. Bezüglich des
österreichischen TKGs ist bloß die Bestimmung des zuvor
erwähnten § 75 Abs 2 einschlägig.
[562]
so Schwarz, Urheberrecht im Internet; Jaburek/Wölfl, Cyber-Recht, S 30
http://www.jura.uni-münchen.de/Institute/internet_II.html#einordnung
[563]
Intranet
bezeichnet ein vom Internet getrenntes, meist nur firmeninternes Netzwerk, das
aber die gesamte Spannweite der Internetanwendungen umfaßt. Es dient zum
schnellen und komfortablen Zugriff der Mitarbeiter auf interne Daten.
[564]
Haller, Haftung von Internetprovidern, S. 101
[565]
So zB die “Ping EDV Dienstleistungs GesMBGH” , die ARGE Daten oder
Eunet
[566]
Im Gegensatz zum rein propriätären eigenen Angebot
[567]
Haller, Haftung von Internetprovidern, 102; Brandl/Mayer-Schönberger,
Haftung von Online-Diensten, 131
[568]
Brandl/Mayer-Schönberger, Haftung von Online-Diensten, 131
[569]
Proxy-Server
bezeichnet einen Rechner im Netz des Online-Dienstes, der alle vom WWW
abgefragten Daten unreflektiert abspeichert. Versucht ein andere Nutzer des
Online-Dienstes wenig später die gleiche Information abzufragen, werden
diese Daten direkt aus dem Proxy-Server geliefert. ImErgebnis beschleunigt sich
die Übertragung zum Anwender und die Leitungen des Internets werden
entlastet. Nach einigen Tagen werden nicht nochmals nachgefragte Daten aus dem
Proxy-Server gelöscht.
[570]
diese aber unverändert und ungeprüft
[571]
Daß “Internetprovider” eigene Newsserver anbieten ergibt sich
daraus, daß Newsserver erkennen, von welcher Domain sie abgefragt werden.
So kann der Newsserver der Uni Wien nur von Benutzern verwendet werden, die
sich über die Wählleitungszugänge der Uni Wien eingewählt
haben oder innerhalb des Computernetzwerks der Uni Wien tätig sind.
Genauso ist zB. der Newsserver der Firma Eunet nur für Eunet Benutzer
zugänglich. Damit ein “Internet-Provider” A seinen Kunden
Zugang zu einem Newsserver anbieten kann, maß er entweder einen Vertrag
mit einem Newsserver-Anbieter B schließen, um seinen Kunde generell
Zugang zum Server des B zu gewährleisten. Die andere Möglichkeit
besteht eben im eigenen Erstellen eine Newsservers. Der Austausch der
inhaltlichen Informationen zwischen den Newsservern erfolgt aber
netzübergreifend.
[572]
Zu denken wäre hier an eine Liste von sachbezogenen, informativen und
seriösen Newsgroups, deren Angebot der Internetuser von einem
Serviceprovider erwarten kann. Da die Newsgroups aber in solch
unüberschaubarer Zahl bestehen und sich täglich verändern, ist
es sehr schwierig bis unmöglich, solch eine Angebots-Liste zu erstellen.
Auch wäre sofort der Vorwurf von Zensur am Tisch. Eventuell
sachgemäßer wäre eine Negativ-Liste, wie sie von manchen
Universitäten eingesetzt wird. So werden beispielsweise alle Newsgroups,
die mit “alt.binaries.pictures.erotica” beginnen, auf dem
News-Server der Uni Wien bewußt nicht angeboten.
[573]
Außer er veröffentlicht Newsgroups mit eigenem Inhalt. Dies
wäre ihm dann aber ohnedies zuzurechnen und stellt somit kein Problem dar.
[574]
So auch Haller, Haftung von Internetprovidern
[575]
So Brandl/Mayer-Schönberger, Haftung von Online-Diensten, 132