Newsgroups
Anders
als beim Senden von E-Mails an Einzelpersonen, werden die Beiträge zu den
Newsgroups auf Newsservern gespeichert und damit der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht. Der primäre Zweck, eine E-Mail an einen
Newsserver bzw. an eine Newsgroup zu schicken, ist der Erfahrungsaustausch mit
Gleichgesinnten. Man will seine Meinung kundtun und Reaktionen darauf erhalten.
Im Sinn der von Hoeren aufgestellten Theorie des Abstellens auf einen
objektiven Beobachter, wird das Angebot in den Newsgroups hauptsächlich
der Information und einmaligen Kenntnisnahme dienen. Deshalb ist bezüglich
der Newsgroups hauptsächlich an eine öffentliche Wiedergabe zu denken.
Freilich
findet auch hier wieder eine Vervielfältigung statt, die diesmal nicht der
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch im Sinn des § 42 UrhG
unterstellt werden kann, da das Werk in die Öffentlichkeit getragen wird.
Problemlos bei eigenen Werken, wird man bei fremden Werken größere
Vorsicht an den Tag legen müssen. Gerade bei Beiträgen zu Newsgroups
werden oft E-Mails anderer Sender, auf die sich die konkrete E-Mail bezieht, in
die eigene eingebunden, um damit den Zusammenhang darzustellen. Gerade hier ist
aber das Zitatrecht des § 46 UrhG einschlägig. Er lautet:
§
46. Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der
öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:
1.
wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt
werden;
[771]2.
wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art
nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein
die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk
der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des
Inhaltes aufgenommen werden.
[772] Solange
sich also die Anführung der fremden E-Mail im Rahmen diese Zitatrechts
bewegt, bestehen dagegen keine urheberrechtlichen Bedenken. Zu achten ist
darauf, Klarheit über den jeweiligen Urheber der Ausführungen an den
Tag zu legen. Die meisten modernen E-Mailprogramme haben eine
“Reply-Funktion” (Antwort), die automatisch den gesamten Text, auf
den sich die “Reply” bezieht, in die Antwort-E-Mail hineinkopiert
und an die Absenderadresse adressiert. Zu achten ist darauf, daß es sich
bei den zitierten Inhalten um bereits veröffentlichte handeln muß,
was bei Diskussionsbeiträgen in Newsgroups zweifellos der Fall ist. Das
“Forwarden” (Weiterschicken) von privat erhaltenen E-Mails an
Newsgroups ist aber ohne Zustimmung des Urhebers von § 46 UrhG nicht
erfasst und damit dem Urheber vorbehalten. Darüber hinausgehende
Veröffentlichungen in Newsgroups, vor allen ist hier an andere
Werkkategorien zu denken, sind am Einzelfall zu messen. Das Urheberrechtsgesetz
gibt aber auch hier einen Maßstab vor. Für Berichterstattung
über Tagesereignisse ist § 42a UrhG, für Werke der Tonkunst
§ 52 und für Personenbildnisse § 55 einschlägig.
[771]
sogenanntes “kleines Zitat”, Anm. des Autors
[772]
sogenanntes “großes Zitat”, Anm. des Autors