Lösung
: Digitale Wasserzeichen ?
Zumindest
mittelfristig wird es keine technischen Möglichkeiten geben, unerlaubtes
Kopieren von Werkstücken, die auf einer WWW-Seite veröffentlicht
sind, zu verhindern. Es wäre aber immerhin möglich Verletzungen von
Urheberrechten aufzuspüren, wenn in den jeweiligen Dokumenten Daten
über Verwendung, Benutzer und Verwertungsart untrennbar eingebaut werden.
Genau das leisten die sogenannten digitalen Wasserzeichen.
Spezialprogramme
wie z.B. “Digimarc”
[778]
oder das von Kodak gemeinsam mit Bill Gates´ Corbis entwickelte
“FlashPix-System”
[779]
betten diese Daten so in Dokumente ein, daß möglichst wenig
erkennbare Veränderungen auftreten. Diese Wasserzeichen können sowohl
sichtbar als auch unsichtbar sein. Sichtbare Zeichen in Bildern, ähnlich
wie die Kennungen eines TV-Kanals, weisen den Betrachter sofort auf ein
urheberrechtlich geschütztes Dokument hin. Unsichtbare Wasserzeichen
lassen sich nur mit der entsprechenden Software des Herstellers erkennen und
beweisen im Streitfall die Urheberschaft des Werkes.
Musik,
Texte und Bilder enthalten auf diese Weise alle für das Urheberrecht
relevanten Daten. Der Benutzer kann sich somit über den rechtlichen Status
des Werkes informieren und bei Bedarf den Urheber kontaktieren. Aber auch der
Urheber kann, wenn er den Verdacht hegt, daß eines seiner Werke unerlaubt
vervielfältigt wurde, erkennen, wer wann unter welchen Bedingungen das
Original erhalten hat.
Es
gibt auch bereits automatische Suchsysteme, die im gesamten Internet nach
Dokumenten mit Wasserzeichen suchen. Sie vergleichen die gefundenen Werke mit
Datenbanken, in denen zulässige Verwertungen referenziert sind und
können so den Urheber sofort von Urheberrechtsverletzungen
verständigen.
Diese
Technik hat auch bereits Eingang in den internationalen Rechtsbestand gefunden.
So wird die Verpflichtung zum Schutz von sogenannter “Rights Management
Information” in den annähernd gleichlautenden Bestimmungen des Art
12 WIPO Copyright Treaty und Art 19 WIPO Performance and Phonograms Treaty
festgelegt.
Art
12 WCT Obligations concerning Rights Management Information
(1)
Contracting Parties shall provide adequate and effective legal remedies against
any person knowingly performing any of the following acts knowing, or with
respect to civil remedies having reasonable grounds to know, that it will
induce, enable, facilitate or conceal an infringement of any right covered by
this Treaty or the Berne Convention:
(i)
to remove or alter any electronic rights management information without
authority;
(ii)
to distribute, import for distribution, broadcast or communicate to the public,
without authority, works or copies of works knowing that electronic rights
management information has been removed or altered without authority.
(2)
As used in this Article, "rights management information” means
information which identifies the work, the author of the work, the owner of any
right in the work, or information about the terms and conditions of use of the
work, and any numbers or codes that represent such information, when any of
these items of information is attached to a copy of a work or appears in
connection with the communication of a work to the public.
Bei
Rights Management Information handelt es sich zum Beispiel um die eben
erwähnten digitalen Wasserzeichen oder allgemeiner gesagt um dem
elektronischen Dokument beigefügter Information, die zum Beispiel
nähere Information zu dem Werk, dem Rechteinhaber und den
Nutzungsbedingungen beinhaltet. Verboten ist das Ändern oder Entfernen
solcher zusätzlicher Informationen und das Verbreiten solcher Werke, bei
denen der Verbreiter vom Fehlen solcher Information weiß. Die
erwähnten Vorschriften enthalten allerdings keine Verpflichtung an die
Vertragsstaaten zur Einführung solcher Rights Management Information.
Wie
schon oben
[780]
ausgeführt, enthält der Entwurf der neuen EU-Richtlinie zum
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft auch Bestimmungen, die die
verpflichtende Umsetzung der in den WIPO-Verträgen festgelegten
Schutzmechanismen für alle Mitgliedsstaaten enthalten. Abzuwarten bleibt
einerseits die Annahme des Richtlinienentwurfs, andererseits die Umsetzung der
WIPO-Verträge in den nicht-europäischen Staaten der Welt.
[778]
im Internet unter http://www.digimarc.com/
[779]
Information über FlashPix, im Internet unter
http://www.kodak.com/US/en/drg/productsTechnologies/prodTechFlashPix.shtml