Kopieren
Anders
ist diese Frage zu beurteilen, wenn der Anwender mit Hilfe des Browsers den am
Bildschirm dargestellten Dokumenten, das sich zuvor “anonym” im
Cache des Browsers befunden haben, einen bestimmten Namen und Platz auf seiner
Festplatte zuweist. Da dieser Entschluß von jedem einzelnen Anwender
autonom getroffen wird, muß ihn dieser auch verantworten.
Vervielfältigung
zum eigenen Gebrauch
Wenn
sich bewußt vervielfältigtes Material auf der Festplatte des
Benutzers befindet, ist zu fragen, ob es sich dabei um eine freie Werknutzung
der
Vervielfältigung
zum eigenen Gebrauch
im Sinne des § 42 UrhG handelt.
Als
Vorfrage ist festzulegen, ob das vervielfältigte Material nicht der
Werkkategorie der Computerprogramme im Sinn des §40a UrhG unterfällt,
da § 40d Abs 1 festlegt, daß § 42 nicht für
Computerprogramme gilt.
Die
Definition des Begriffs “Computerprogramm” im § 40a Abs 2 UrhG
ist für das vorliegende Problem, ob denn nämlich jede Datei ein
Computerprogramm sei, nicht sehr hilfreich. Die erwähnte Vorschrift
hält lediglich fest, daß der Ausdruck “Computerprogramm”
alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material
zur Entwicklung des Computerprogarmms umfaßt.
Die
Aufnahme der Bestimmungen über den Schutz der Computerprogramme erfolgte
mit der UrhG-Novelle 1993. Im Vorfeld der Beschlußfassung stand die
österreichische Urheberrechtslehre vor der Problematik des
Vervielfältigungsbegriffes bzw der Anwendung des freien Nutzungsrecht der
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch.
[748]
Jeder Ablauf eines Computerprogramms bedingt mehrere Vervielfältigungen
innerhalb des Rechners (Einspeichern von Diskette, Übertragung in den
Arbeitsspeicher, Abarbeiten des Programms durch die CPU
[749]
und Speichern der Zwischenergebnisse,..). Im Ergebnis wurde dem
Software-Urheber das ausschließliche Recht eingeräumt, das
Computerprogramm zu vervielfältigen, wobei schon das Laden in den
Arbeitsspeicher und das “Laufenlassen” als Vervielfältigung
anzusehen ist.
[750]
Der Software-Anwender hingegen darf das Computerprogramm vervielfältigen
und bearbeiten, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung durch
den Berechtigten erforderlich ist.
[751]
(§ 40d Abs 2,3 UrhG)
Letztlich
geht es beim vorliegenden Problem aber nur darum festzustellen, ob jede
Computerdatei ein Computerprogramm darstellt. Aus dem Bericht des
Justizausschusses
[752]
ergibt sich, daß mit der UrhG-Novelle 1993 die Richtlinie der EG vom 14.
Mai 1991 über den Rechtsschutz der Computerprogramme (91/250/EG)
[753]
umgesetzt werden soll. In den Erwägungsgründen eben jener Richtlinie
[754]
wird zwar der Begriff Computerprogramm ebenfalls nicht definiert,
[755]
es erfolgt aber eine nähere Bestimmung der Funktion. “Die Funktion
von Computerprogrammen besteht darin, mit den anderen Komponenten eines
Computersystems und den Benutzern in Verbindung zu treten und zu
operieren.”
[756] Walter[757]
versteht unter einem Computerprogramm im Sinn der Richtlinie eine Summe von
Befehlen (Anweisungen), die darauf gerichtet ist, Datenverarbeitungsanlagen
(Computer) jeder Art zur Erfüllung bestimmter Funktionen (Aufgaben) zu
veranlassen.
Weiters
ist schon dem Wortsinn von “Computer
programm”
zu entnehmen, daß es sich um eine Arbeitsanweisung od. Folge von
Anweisungen für eine Anlage der elektronischen Datenverarbeitung zur
Lösung einer bestimmten Aufgabe (EDV) handelt.
[758]
Nun besteht zwar z.B. eine HTML-Seite aus einer Folge von Anweisungen, sie
erscheint aber eher wie ein Datenarchiv und ist nur unter Zuhilfenahme eines
Internetbrowsers auszuführen und darzustellen. Die Anweisungen beziehen
sich nicht direkt auf den Computer, sondern viel mehr auf den Internetbrowser.
“Echte” Computerprogramm treten vordergründig nicht mit
anderen Computerprogrammen in Verbindung, sondern mit dem Betriebssystem und
sie bestehen aus ausführbarem Maschinencode.
[759]
Der Internetbrowser erfüllt die Aufgabe, nämlich die Darstellung, die
geladenen Daten sind nur das Objekt der Darstellung.
Eine
weitere Unterscheidung stellt auf das Erscheinungsbild am Monitor ab. So
stellen die meisten HTML-Seiten einen Text mit verschiedenen Formatierungen
dar, ganz ähnlich, wie dies auch das vorliegende Dokument tut. Das
wesentliche an diesem Dokument ist aber der darin enthaltene Text und nicht die
Formatierung. Ebenso ist das Wesentliche an einer Computerdatei, die ein Bild
darstellt, die Information über das Bild und eine Datei, die im Ergebnis
ein Lied oder bestimmte Klänge erzeugt diese “musikalische”
Eigenschaft weshalb sie dem Schutz von Werken der Tonkunst zu unterstellen ist.
Mit
Hilfe dieser Unterscheidungen erhält man sinnvolle Ergebnisse, so
daß sie bezüglich der Unterordnung unter die Werkkategorien hier
angewandt werden soll. Dies führt dazu, daß § 42 UrhG, die
Bestimmung über die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch,
bezüglich vom Internet geladener Daten, die keine direkt ausführbaren
Programme sind, zur Anwendung kommen kann. Die Voraussetzungen für die
Anwendung sollen hier geprüft werden.
Die
Bestimmung lautet:
§
42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2)
Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 3
und 4 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des
Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Zum eigenen Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke
dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
(3)
Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts
beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang
Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse
beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen
(Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten. Die Befugnis
zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke,
die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
(4)
Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke
sammeln, dürfen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht,
(Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen)
1.
von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück
herstellen; ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des
vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie
dieses ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach §
56b benützt werden;
2.
von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken
einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solange das Werk nicht
erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche
Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach §
16a verliehen und nach § 56b benützt werden.
(5)
Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig:
1.
die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie
nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, ein nicht erschienenes oder
vergriffenes Werk betrifft oder unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1; dies
gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die
Zeitschrift selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte
Vervielfältigung des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird;
2.
die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder
der Nachbau eines solchen Werkes.
Die
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch wird in Abs 2 negativ formuliert.
Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt nicht vor, wenn sie zu
dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des
Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen.
[760]
Die Art der Vervielfältigung spielt dabei keine Rolle.
[761]
Wesentlichstes Merkmal ist, daß das Vervielfältigungsstück
nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Öffentlichkeit
ist im Zusammenhang mit der Umschreibung der Verwertungsrechte immer dann
gegeben, wenn das Werk einer Mehrheit von Personen zugänglich gemacht
wird, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist
und sie durch gegenseitige Beziehungen zueinander oder durch Beziehungen zu der
organisatorisch auftretenden Person persönlich miteinander verbunden sind.
[762]
Zur Klarstellung sei noch hinzugefügt, daß für die
Erfüllung des Öffentlichkeitsbegriffes keine Gleichzeitigkeit
gefordert ist
[763].
Diese Gleichzeitigkeit wird nämlich bei Abrufen aus dem Internet nur
selten gegeben sein. Die Absicht, das Werk nicht der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen, muß im Zeitpunkt der Vervielfältigung
gegeben sein. Wird das Werk nachher doch veröffentlicht, macht dies die
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nicht nachträglich
rechtswidrig. Vielmehr wäre diese nachträgliche Veröffentlichung
unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Verwertungsaktes (z.B. Verbreitung,
öffentliche Wiedergabe) zu beurteilen.
[764]Nichtsdestoweniger
führt dies dazu, daß der private Anwender für seinen eigenen
Gebrauch nach § 42 UrhG Werke im Sinn von § 1 Abs 1 UrhG auf der
Festplatte speichern oder ein Werkstück mittels Drucker herstellen darf.
Soweit es sich allerdings um eine Vervielfältigung ganzer Bücher oder
Zeitschriften handelt, ist diese nach Abs 5 nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig. Hier ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Wenn Bücher oder Zeitschriften als ganzes zum Download angeboten werden
[765],
wird diese Einwilligung meist konkludent vorausgesetzt werden können.
Für
die Werkkategorie der Computerprogramme gilt die Vervielfältigung zum
eigenen Gebrauch allerdings nicht (§ 40d Abs. 1 UrhG). Wenn man sich also
für eine Klassifizierung der Dokumente als Computerprogramme
[766]
entschließt beziehungsweise über das Internet “echte”
Computerprogramme
[767]
geladen werden ist wiederum fraglich, ob diese Daten vom Internetbrowser ohne
bewußtes Zutun des Benutzers im Cache abgespeichert werden dürfen.
Zwar bestimmt § 40d Abs 1, daß § 42 nicht für
Computerprogramme gilt, allerdings darf ein Computerprogramm nach § 40d
Abs 2 vervielfältigt werden, soweit dies für die
bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten
notwendig ist. Gerade diese Bestimmung ist wie zugeschnitten auf den Abruf von
WWW-Seiten. Wie oben erwähnt, wird bei jedem Abruf eine Kopie der
HTML-Seite geschickt. Dies ist eine conditio sine qua non für das Bestehen
des WWW. Es muß sich logischerweise um eine Kopie handeln, da sonst die
Seite nur ein einziges Mal aufrufbar wäre. Alle dem Autor bekannten
Internetbrowser legen automatisch lokale Kopien der letzten abgerufenen Seiten
an, um bei Bedarf schneller auf diese zugreifen zu können und das Internet
nicht mit doppelten Übertragungen noch mehr zu verlangsamen. Dieser
automatische Kopiervorgang ist zwar manuell abschaltbar, jeder Internetbrowser
hat diese Funktion aber standardmäßig aktiviert. Dieses Basiswissen
ist jedem Autor von Internetseiten zuzutrauen. Jedenfalls handelt es sich um
eine Vervielfältigung, die die typischen Verwertungsmöglichkeiten des
Urhebers nicht beeinträchtigt.
[768]
Das Ergebnis bleibt das gleiche: Es handelt sich um eine
bestimmungsgemäße notwendige Vervielfältigung.
Fraglich
bleibt noch, ob jeder Internet-Surfer zur Benutzung berechtigt ist. Die
Benutzung ist im Lichte der Cache Problematik dahingehend zu sehen, daß
der Anwender die Möglichkeit hat, sich das ohnehin schon angesehene Werk
ein 2. Mal anzusehen, ohne die Leitungen des Internets belasten zu müssen.
Dieses Anliegen werden wohl die meisten Anbieter unterstützen. Manche
Nachrichtenangebote leben allerdings von ihrer Aktualität und der Anzeige
verschiedenster Werbebanner, so daß diese ein berechtigtes Interesse
daran haben, daß ihre Seiten jedesmal neu geladen werden. Zu diesem
Zwecke kann man Seiten mit “Ablaufdaten” versehen, so daß der
Browser die Seiten sowieso erneut lädt. Auch hier ergeben sich keine
Spannungsfelder.
Die
Cache-Problematik bezüglich der Werkkategorie der Computerprogramme
scheint also im Lichte der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn von
§ 40d Abs 2 UrhG gelöst.
Trotzdem
bieten viele Softwareunternehmen ihre Produkte über das Internet zum
Download an. Wie ist deren urheberrechtliches Schicksal zu beurteilen?
Da
die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ausscheidet, ist primär an
eine konkludente Einwilligung zur Vervielfältigung zu denken. Meist
handelt es sich bei den Produkten um unentgeltlich zugängliche
Demonstrationsversionen, deren Funktionalität entweder eingeschränkt
ist oder die den weiteren unentgeltlichen Dienst nach einer bestimmten
Benutzungszeit verweigern. Erst nach Eingabe eines Registrationscodes, der nur
gegen Entgelt zu bekommen ist, sind die Programme wieder voll
funktionsfähig. Bei der Installation muß der Anwender mittels
Mausklick eine “License” akzeptieren, andernfalls das Programm am
Computer nicht installiert wird. Je nach Produkt handelt es sich dabei um eine
mehr oder weniger beschränkte Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1
1.Satz UrhG), also eine vertraglich Lösung. Wegen der Vielzahl der
möglichen Ausgestaltungen der Bewilligungen und da es sich nicht um ein
internetspezifisches Problem handelt, kann darauf hier nicht näher
eingegangen werden.
Wie
gezeigt, unterliegt das Abspeichern von vom Internet bezogenen Dokumenten dem
ausschließlichen Verwertungsrecht der Vervielfältigung. Da die
meisten Inhalte aber nicht als Computerprogramm im Sinn von § 40a UrhG zu
sehen sind, ist in jedem einzelnen Fall die freie Werknutzung zur
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nach § 42 UrhG zu prüfen.
Meist wird das Speichern von Daten dadurch gerechtfertigt. Zu einer weiteren
Veröffentlichung der vervielfältigten Werkstücke darf es aber
nicht kommen.
[748]
Dillenz, Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen, ecolex 1992, S 177;
Dittrich, Computerprogramme und Vervielfältigungsrecht, ecolex 1992, S.
339; Blocher, Softwareschutz nach der EG-Richtlinie und nach
österreichischem Recht, EDV & Recht, 1/92, S. 34; Blocher, Der Schutz
von Software nach der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 - Überblick, EDV
& Recht, 1/93, S. 3
[749]
Central Processing Unit, das Herz des Computers, der Prozessor
[750]
Blocher, Der Schutz von Software nach der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 -
Überblick, EDV & Recht, 1/93, S. 3
[751]
Blocher, Der Schutz von Software nach der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 -
Überblick, EDV & Recht, 1/93, S. 3
[752]
854 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR, XVIII.GP
[753]
Der inoffizielle Text der Richtlinie findet sich auch im Internet unter
http://www2.echo.lu/legal/de/ipr/software/software.html
[754]
im Internet unter http://www2.echo.lu/legal/de/ipr/software/erwaeg.html
[755]
Walter weist auf den ursprünglichen Vorschlag der Richtlinie hin, der eine
Aufnahme einer Begriffsbestimmung bewußt unterließ, um für
weitere Entwicklungen der Informationswissenschaft und -technik offen zu
bleiben. Walter, Softwareschutz nach der EG-Richtlinie und nach
österreichischem Recht, EDV & Recht, 1/92, S. 5, hier S. 19
[757]
Walter, Softwareschutz nach der EG-Richtlinie und nach österreichischem
Recht, EDV & Recht, 1/92, S. 5, hier S. 19
[758](c)
1995 Dudenverlag, Fremdwörterlexikon, entnommen dem Computerprogramm
“Lexirom”.
[759]
Grenzfälle, wie zum Beispiel Java-Applets, die aus Maschinensprache
bestehen, sich aber trotzdem an den Internetbrowser richten, bleiben allerdings
weiter bestehen und werden sicherlich noch Stoff genug für weitere
Dissertationen bieten.
[760]
So auch Walter, Die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen
Gebrauch, MR 1989, 69ff mwN
[762]
OGH 29.1.1974, ÖBl 1974, S 73; Walter, Die freie Werknutzung der
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, MR 1989, 69ff
[763]
“Hotelvideo” ÖBl 1986, 132 = MR 1986/4, S 20, Walter, Die
freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, MR 1989, 69ff
; Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Rechtsprechung, die
Gleichzeitigkeit sehr wohl voraussetzt.
[764]
Walter, Die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch,
MR 1989, 69ff, 1.5
[765]
beispielsweise in einem anderen Dateiformat als HTML wie MS Word (.doc) oder
Adobe Reader (.pdf). Manchmal werden auch eigens HTML-Seiten zum Ausdrucken
bereitgestellt.
[766]
Koeve sieht zB HTML-Seiten als Computerprogramme an in Koeve, Urheberrecht im
Internet, Vortrag anläßlich der Internet World Spring 1997,
München, am 5.6.1997, im Internet unter http://www.raekoeve.de/Urheb.htm
[767]
Zu denken ist hier beispielsweise an Java-Applets