Konzessionspflicht
nach § 14 TKG
Konzessionspflichtige
Dienste
§ 14.
(1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und
anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener
Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.
(2)
Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender
Telekommunikationsdienste:
- öffentlicher
Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen
Telekommunikationsnetzes,
- öffentliches
Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester
Telekommunikationsnetze.
In
§ 12 Abs 2 TKG wird festgelegt, daß die Bestimmungen der
Gewerbeordnung auf das Anbieten von konzessionspflichtigen Diensten und das
Betreiben von Telekommunikationsnetzen keine Anwendung findet. Die
anzeigepflichtigen Dienste werden hingegen nur aus der Anwendung einzelner
Bestimmungen der GewO ausgenommen.
[1094] Im
ersten Moment erscheint die Bestimmung des § 13 TKG keinerlei Bedeutung
für die Anwendung im Bereich des Internets zu haben. Wie allerdings schon
zuvor erwähnt, ist es mit Hilfe von geeigneten Programmen auch
möglich, Sprache in Echtzeit über das Internet zu übertragen.
Kann durch die Anwendung solcher Software eine Konzessionspflicht nach dem TKG
konstruiert werden?
Im
derzeitigen Stand der Technik funktioniert das Übertragen von Sprache nur,
wenn beide Gesprächspartner gleichzeitig mit dem Internet verbunden sind
und das gleiche Programm auf ihren Rechnern betreiben. Auch dann ist eine
Sprachübertragung nur mit Hilfe des PCs und nicht mit dem Telefon
möglich. Telefonieren über Internet fällt - jedenfalls derzeit -
mangels "Echtzeitverbindung" nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen und ist
konzessionsfrei.
[1095]
Eine
andere Möglichkeit des Telefonierens mit Hilfe des Internets ist das
Anwählen normaler Anschlüsse auf dem Festnetz, wobei die Wahlscheibe
am PC eingeblendet wird, der Anrufer auch seinen PC zum Telefonieren verwendet,
der Angerufene aber keinen PC betreiben muß, sondern direkt mit seinem
Telefon den Anruf beantwortet.
[1096]
Der Anbieter dieses Dienstes kann dieses Service durch ein spezielles Gateway
zum normalen Telefonnetz erreichen. Der Anruf kann von der ganzen Welt aus
erfolgen. Er wird zuerst über das Internet zu einem Server der anbietenden
Firma geleitet, die das Gespräch dann zum, dem Angerufenen
nächstgelegenen, Gateway der Firma weiterleitet. Dort erfolgt die
Einspeisung in das normale Telefonnetz. Die neugegründete Firma Vienna
Systems, ein Tochterunternehmen von Newbridge in Ontario/Kanada, will ab 1998
heimischen Businesskunden solch ein Service ermöglichen.
[1097]
Auch hier würde man aber nicht von einer Konzessionspflicht sprechen
können, da eben kein “
selbst
betriebenes festes Telekommunikationsnetz
”
besteht. Die Anrufe werden ja über das Internet geleitet.
Diese
Position vertritt auch die Europäische Union.
[1098]
Ein Sprachtelefondienst im Sinn des Art. 2 Abs. 2 lit. e der letzten
ONP-Richtlinie 98/10/EG
[1099]
bedeutet einen der Öffentlichkeit für die kommerzielle Bereitstellung
des direkten Transports von Sprache in Echtzeit über das (die)
öffentliche(n) vermittelte(n) Netz(e) verfügbarer Dienst, so
daß jeder Nutzer das an einem Netzabschlußpunkt an einem bestimmten
Standort angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit dem Nutzer eines an
einem anderen Netzabschlußpunkt angeschlossenen Endgeräts verwenden
kann. Gleichzeitig müssen
beide
Netzabschlußpunkte mit Hilfe eines öffentlichen, geschalteten
(“switched”) Netzwerks verbunden sein. Wenn der Zugang zum Internet
mit Hilfe gemieteter Leitungen erfolgt, kann dieses Angebot nie als
Sprachtelefonie angesehen werden; sogar dann nicht, wenn der Anruf auf einem
öffentlichen geschalteten Netzwerk endet.
Zu
erwähnen wäre auch, daß die PTA von allen Internet-Providern,
die den Online-Tarif in Anspruch nehmen wollen, eine Verzichterklärung
bezüglich Internettelefonie forderte. Diese sind vertraglich gebunden,
unter der zum Online-Tarif erreichbaren Telefonnummer keine Sprache in Echtzeit
zu übertragen.
Wegen
der Beschränkung auf “selbst betriebene Netze” ist der Dienst
eines bloßen Service Providers nicht konzessionspflichtig. Mangels
“Sprache” sind öffentliche Datendienste und die Dienste der
Content Provider nicht konzessions-, sondern allenfalls anzeigepflichtig.
[1100]
Der
Begriff “öffentliche Dienste”
Im
letzten Satz des § 13 Abs 1 TKG ist der Begriff
öffentliche
Dienste
erwähnt.
Öffentliche
Dienste sind als solche zu bezeichnen.
Als Dienste sind natürlich (zumindest auch) Telekommunikationsdienste im
Sinn der oben beschriebenen Subsumtion gemeint. Die einzige Definition, die
sich auf den Begriff “öffentlich” bezieht, ist die des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes in § 3 Z 9 TKG. Dieser Begriff
weicht aber offensichtlich von dem der “öffentliche Dienste”
ab und wirft neue Fragen nach seiner Bedeutung auf. Jedes Unternehmen, das
einen Telekommunikationsdienst am Markt anbietet, wird dies öffentlich
machen. Bezieht sich der Begriff darauf? Oder sind nicht verschlüsselte
Dienste gemeint? Oder bezieht sich der Begriff auf im öffentlichen
Eigentum stehenden Telekommunikationsdiensten?
[1101]
Fraglich bleibt auch, warum der scheinbar weitere Begriff zur Deklaration
verpflichtet wurde. E
s
wäre leichter den Begriff der verschlüsselten, privaten
[1102]
oder geheimen
[1103]
Dienste einzugrenzen.
Diese
öffentlichen Dienste haben sich selbst (sic!), denn
Entscheidungsgründe werden im Gesetz nicht genannt, als öffentlich zu
bezeichnen. Von Bedeutung ist dieser Begriff, da Betreibern von
öffentlichen
Telekommunikationsdiensten zusätzliche Rechte, aber auch Pflichten
eingeräumt werden.
So
bestimmt
§
17
Abs (2)
Konzessionsinhaber
sowie Diensteanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach diesem
Gesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, sind nach
Maßgabe ihres aus der Erbringung dieses Dienstes erfließenden
Umsatzes gemessen an ihrem Anteil am innerösterreichischen
Telekommunikationsmarkt verpflichtet, jährlich einen
anteilsmäßigen
Finanzierungsbeitrag
zur Abdeckung des Aufwandes der Regulierungsbehörde, insbesondere zur
Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Konzession zu leisten
.
§ 27.
(1) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsdiensten
besondere
Versorgungsaufgaben
aus regional- oder sozialpolitischen Gründen auferlegen, sofern deren
Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und die Übernahme dem
Betreiber zumutbar ist. Besondere Versorgungsaufgaben können insbesondere
in der
Reduktion
von Tarifen für bestimmte Benutzergruppen
bestehen.
Anmerkung
des Autors: Die Reduktion von Tarifen muß der Auftraggeber nach § 29
ausgleichen.
§43
(3) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die
auf
anderen Märkten
als der Telekommunikation eine
marktbeherrschende
Stellung
innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder
ausschließliche Rechte verfügen, haben durch eine geeignete
organisatorische oder rechnungsmäßige
Trennung
ihrer Geschäftstätigkeit
im Telekommunikationsbereich von ihren anderen Geschäftsfeldern die
Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen
Geschäftsfeldern sicherzustellen.
§ 62.
Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste
einschließlich den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben
unter den Bedingungen der veröffentlichten allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
Diese
Bestimmung normiert einen
Kontrahierungszwang
für öffentliche Telekommunikationsdienste.
[1104]
Min.Rat Alfred Stratil, der die Hauptredaktion des TKG vornahm, meint zu dieser
Bestimmung: “Ist der Kunde in Zahlungsverzug, so darf der Betreiber den
Anschluß erst nach Mahnung und einer neuerlichen Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen abschalten.”
[1105]
Er spricht bloß von einem Anschluß, der abgeschaltet werden kann.
Der Begriff des Telekommunikationsdienstes geht aber über einen
bloßen Anschluß hinaus. Jeder Unternehmer, der seine
Dienstleistungen und Waren unter gleichzeitiger selbst bewirkter
Datenübertragung im Internet anbietet, muß diese verkaufen, wenn an
ihn ein Angebot herangetragen wird. Kleine Startup-Internetprovider, die
mittels eines günstigen Zugangspreises neue Kunden gewinnen wollen,
könnten Probleme haben, auch einer großen Zahl von Kunden eine gute
Leistung zu erbringen.
Nur
Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten unterfallen dem
Begriff des “Betreibers” im Sinn von § 87 Abs 3 Punkt 1 und
damit dem
Fernmeldegeheimnis
in § 88. Um eine verfassungskonforme Auslegung zu erreichen und das
Fernmeldegeheimnis des Art 10a StGG nicht materiell auszuhöhlen, wird der
Begriff des öffentlichen Telekommunikationsdienstes wohl weit auszulegen
sein.
Der
Sinn der Vorschriften über öffentliche Telekommunikationsdienste, die
dann sowieso auf jeden an Markt anbietenden Telekommunikationsdienst angewandt
werden, ist nicht ganz einsichtig. Die Anwendung des Begriffes
“Telekommunikationsdienste” allein (nicht öffentlich), ist
bloß für Organisiationen denkbar, wenn diese
Telekommunikationsdienste ausschließlich für ihre Angehörigen
erbringen (Corporate Networks).
§
13 Abs 2 legt fest, daß von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1
jene Telekommunikationsdienste ausgenommen sind, die den bloßen
Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben. Der
Sinn dieser Vorschrift bleibt ebenso verborgen, da wie zuvor dargelegt, solche
Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 3 Z 14 letzter
Halbsatz nicht unter den Begriff des Telekommunikationsdienst und damit gar
nicht in den Geltungsbereich des TKG fallen.
Zur
Klarstellung, welche Unternehmen den bloßen Wiederverkauf von
Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben, zählt die
Anmerkung der Regierungsvorlage hier etwa das oben erwähnte Betreiben
einer Nebenstellenanlage in einem Hotel oder Krankenhaus für Gäste
bzw. Patienten oder etwa auf einem Flughafen für die dort ansässigen
Unternehmen auf.
[1094]
siehe auch Sprinzl, Das neue Telekommunikationsgesetz, S. 12
[1095]
Christian Schmelz/Alfred Stratil, Das neue Telekommunikationsgesetz, ecolex
1998, 267
[1096]
Dieser Dienst wird in den USA zB von der Firma Net-2-Phone angeboten.
[1097]
Telefonlösung für "Gratisgespräche" via PC, APA-Info-Highway, im
Internet unter http://webfactory.apa.at/scripts/depot/hig/19971111DBI052.txt
[1098]Status
of voice communications on Internet under community law and, in particular,
under directive 90/388/EEC, OJ C 6, 10.01.1998, Im Internet unter
http://europa.eu.int/en/comm/dg04/lawliber/en/voice.htm
[1099]
ABl L 101 S. 24 vom 1.4.1998, im Internet unter
http://www.ispo.cec.be/infosoc/telecompolicy/en/Onpvcde.wpd
[1100]
Christian Schmelz/Alfred Stratil, Das neue Telekommunikationsgesetz, ecolex
1998, 267
[1101]
Dies ist im Lichte der Liberalisierung allerdings mehr als unwahrscheinlich.
[1102]
Diese würden aber sowieso nicht unter das TKG fallen (§ 3 Z 11:
gewerbliche
Dienstleistung
) [1103]
Im Sinn von nicht-öffentlich
[1104]
Christian Schmelz/Alfred Stratil, Das neue Telekommunikationsgesetz, ecolex
1998, 267
[1105]
Christian Schmelz/Alfred Stratil, Das neue Telekommunikationsgesetz, ecolex
1998, 267