Konsequenzen
der Subsumtion unter Endgerät
Als
Konsequenz der Subsumtion jener soeben bestimmten Endgeräte (Modems,
Computer), ist zuerst die
Genehmigungs-
und Kennzeichnungspflicht
für diese zu nennen. § 75 Abs 6 TKG bestimmt, daß “
nicht
zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte weder mit
einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit
diesem betrieben werden dürfen
.”
Als
Sanktion für die Überschreitung dieser Vorschrift bestimmt § 104
Abs 1 Z 10 TKG eine Geldstrafe von bis zu 50.000 S. Auf § 104 Abs 5 TKG,
der den Verfall der Gegenstände, mit denen die Strafe begangen wurde,
festlegt, sei ebenfalls hingewiesen.
Als
weitere Konsequenz ist die
Verantwortlichkeit
für jeden Mißbrauch
der Geräte anzuführen. Der Mißbrauch der Endgeräte wird in
§ 104 Abs 1 Z 5 TKG ebenfalls unter Strafdrohung bis zu 50.000 S gestellt.
Ebenso
ist zu bestrafen, wer keine geeigneten Maßnahmen trifft, die eine
mißbräuchliche Verwendung von Endgeräten ausschließt.
Als
mißbräuchlich wurden auch schon im Fernmeldegesetz 1993 eben diese
Tatbestände gesehen. Wenn diese Haftung generell für jeden
Fernmeldevorgang besteht, müßte jedes Telefon eine Kindersicherung
aufweisen. Man denke nur an die zahlreichen Telefonsexangebote. Dies ist aber
offensichtlich nicht der Fall.
In
diesem Zusammenhang erschließt sich aber die Bedeutung des 2. Satzes von
§ 75 Abs 2. Falls ein Kind von einer beliebigen öffentlichen
Telefonzelle solch einen Dienst anwählt, wäre die PTA nach § 75
Abs 2 TKG zur Verantwortung zu ziehen. Gerade hier kommt der
Haftungsausschluß zum Tragen, da die Post diesen Telekommunikationsdienst
eben nur vermittelt. Hier ist die Bestimmung völlig klar und erfüllt
ihren Zweck. Umgelegt auf Internetprovider bedeutet dies, daß auf jeden
einzelnen Abruf des Kunden abgestellt werden müßte. Ruft der Kunde
irgendeinen, nicht vom eigenen Internetprovider angebotenen Dienst ab, ist der
Internetprovider funktionell nur der Zugangsvermittler und fällt so aus
der Haftung des § 75 Abs 2 TKG heraus. Wird aber ein Dienst des Providers
in Anspruch genommen, ist dieser nicht mehr nur Vermittler sondern gleichzeitig
auch Anbieter des Dienstes.
Diese
Bestimmung erhält also ihren Sinn durch eine funktionelle Sichtweise.
Generell werden die Provider, wie oben erwähnt nicht aus der Haftung
entlassen. Falls aber nicht ihre, sondern fremde Dienste im Internet in
Anspruch genommen werden, vermitteln sie diese nur, und unterliegen
bezüglich der vermittelten Daten keiner Haftung des TKG.