Ist
Datenverschlüsselung bei der Datenübertragung in Österreich
zulässig?
Diese
Frage ist eindeutig mit “ja” zu beantworten. Dies geht auch aus
einem Dokument des Bundeskanzleramts hervor, das sich auf eine Arbeitsgruppe
des Verfassungsdienstes beruft.
[521]
Dieses Dokument empfiehlt weiters, daß Instrumente zu fördern sind,
die den Gebrauch von individueller Verschlüsselung durch die
Kommunikationsteilnehmer im Normalfall überflüssig machen sollen.
[522]Als
dritter Punkt wird vorgeschlagen zu prüfen, ob - in gesetzlich genau zu
regelnden Anlaßfällen - eine ausreichende sanktionsbewehrte
Rechtspflicht des Verantwortlichen zur Offenlegung der von ihm
verschlüsselten Daten besteht.
Diese
Maßnahme unterscheidet sich insofern von dem zuvor ausgeführtem Key
Escrow System, daß hier eine ex post Pflicht zur Offenlegung besteht, die
nur im Einzelfall verwendet werden soll. Diese Maßnahme wäre
eventuell gerechtfertigt, setzt sie doch keine ex ante Überwachung voraus.
Freilich wird man auf mannigfache praktische Probleme stoßen.
[523] Die
einzige gesetzliche Vorschrift, die sich mit der Datenverschlüsselung
innerhalb Österreichs auseinandersetzt ist der § 20 der
Betriebsfunkverordnung (BFV) aus dem Jahr 1995. Für betriebsinterne
Funkkommunikation ist Verschlüsselung nicht erlaubt.
§
20 BFV
[524]
Verschlüsselungssysteme sind nur in Funknetzen der jeweiligen
Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres zulässig,
wenn beide Nachbarkanäle diesen Bewilligungsinhabern zugeteilt sind oder
wenn die zulässige Nachbarkanalleistung gemäß der
,,Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen
des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich
29,7 bis 960 MHz'' (FTV 524) nicht überschritten wird.
Öffentliche
Funksysteme wie zum Beispiel GSM fallen nicht unter dieses Verbot.
Weiters
ist die Datenverschlüsselung in einer Bestimmung im Anhang 1, Kapitel 5
Zahl 0011 e des Außenhandelsgesetzes (AHG-EU) erwähnt
[525].
Verschlüsselungsprodukte dürfen nur nach vorheriger Genehmigung
außerhalb des EU-Gebiets exportiert werden. Diese Beschränkungen
wurden wörtlich aus der EU Richtlinie für Exportbeschränkungen
übernommen
[526]
.
Fraglich
ist, ob die Datenverschlüsselung durch einen Dritten, etwa bei der
Strafverfolgung, gebrochen werden darf. Ist die Datenübertragung absolut
geschützt? Um diese Frage beantworten zu können, muß zuerst
erkannt werden, worum es sich bei der Datenübertragung handelt. Es bietet
sich ein kleiner Exkurs an, der sich mit möglichen Eingriffen in den
E-Mail Verkehr beschäftigt.
[521]
Anlage 2 des Dokuments GZ 810.200/27-V/3/97 “Information für den
Herrn Bundeskanzler, Österreichische Haltung zum Thema Kryptographie”
[522]
Als Beispiel ist die Schaffung öffentlich zugänglicher sicherer
Datenübertragungswege angeführt. Was das sein soll und wie dies
erreicht werden soll bleibt unklar.
[523]
Wie bestimmt man die Verantwortlichkeit innerhalb von Betrieben? Bei Weigerung
eines etwaigen Verantwortlichen kann außer einer Beugestrafe nichts
unternommen werden.
[524]
im Internet unter
http://www.ris.bka.gv.at/plweb-cgi/fastweb?getdoc+risfull+BND9+11517+10++und%28betriebsfunkverordnung%20%29 [525]
im Internet unter
http://www.ris.bka.gv.at/plweb-cgi/fastweb?getdoc+bndfull+BND5+22646+48++%20%20%20%20%20%20%20%20%20%20und%2819971018%3E%3DIDAT%20und%2019971018%3C%3DADAT%29%20%20und%28außenhandelsgesetz%20%29 [526]
(COM 837 (95) 10. April 95 and COM 3381 (94) 1. Dec. 94).