Internationales
Privatrecht, UN-Kaufrecht
Das
Internet als weltweites Computernetzwerk bietet zahllose Berührungspunkte
zu anderen Rechtsordnungen. Immer wieder hat man sich die Frage zu stellen, das
Recht welchen Landes anzuwenden ist.
Im
Bezug auf Immaterialgüterrechte sind im österreichischen Recht die
§§ 34 und 43 IPRG einschlägig.
Für
das Immaterialgüterrecht selbst (Entstehen, Inhalt, Erlöschen) gilt
der § 34. Er lautet:
§
34. (1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von
Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in
dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
(2)
Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines
Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen,
ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (§ 44)
maßgebend.
Für
Verträge über Immaterialgüterrechte ist § 43
maßgebend. Er lautet:
§
43. (1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht
des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht
übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere
Staaten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Erwerber
(Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, §
36 zweiter Satz) hat.
(2)
Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der
Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende
Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.
Nach
§ 34 Abs 1 IPRG sind das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von
Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem
eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. “Der
Gesetzgeber hat sich damit den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des
"Schutzlandes" zu eigen gemacht. Über das Bestehen und den Schutz von
Immaterialgüterrechten entscheidet danach das Recht jenes Staates, "dessen
Schutz in Anspruch genommen wird"
[299],
richtiger: für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird
[300].”[301]
Folge der Geltung des auch als Territorialprinzip bezeichneteten
Schutzlandprinzip ist es, daß der Urheber nicht ein einheitliches,
weltweit gültiges Urheberrecht hat, sondern ein Bündel von nationalen
Urheberrechten.
[302] Dieser
Grundsatz trägt der Überlegung Rechnung, daß jedermann sein
Handeln an den im Recht der Handlung (Nutzung) geltenden Gesetzen ausrichten
können muß und insoweit nicht auf die verschiedensten
Rechtsordnungen - je nach dem Ursprungsland des Werks - Rücksicht nehmen
kann. Hinsichtlich des Schutzumfangs, des Entstehens und Erlöschens von
Immaterialgüterrechten bedarf es auch einer einheitlichen Wertung im
Schutzland.
[303] Nach
§ 43 IPRG richten sich Verträge über Immaterialgüterrechte,
wenn sie sich nur auf ein Verwertungsland beziehen, nach dem Recht dieses
Staats; beziehen sie sich aber auf das Gebiet mehrerer Staaten, ist das Recht
desjenigen Landes maßgebend, in welchem der Rechtsnehmer (Verleger,
Rundfunk- oder Bühnenunternehmer, Konzertveranstalter etc.) seinen Sitz
hat. Die zuletzt genannte Regelung ist im Hinblick darauf sinnvoll, daß
der Rechtsnehmer das größere Risiko trägt.
Walter[304]
stimmt den in §§ 34, 43 IPRG festgelegten Grundsätze im
wesentlichen zu. Wenig überzeugend ist für ihn nur die Regel des
§ 43 Abs 1 IPRG, wonach bei Verträgen, die sich nur auf ein
Verwertungsland erstrecken, das Recht dieses Lands für den Vertrag
maßgebend sein soll
[305].
Davon abgesehen entsprechen die gesetzlichen Grundsätze nach Meinung
Walters jedoch dem Anliegen kollisionsrechtlicher Gerechtigkeit.
In
der “Macht und Magie” genannten Entscheidung des OGH
[306],
setzt sich dieser auch mit der schwierigen Frage der Bestimmung des
Handlungsorts bei grenzüberschreitenden Verletzungshandlungen auseinander.
Diese Problematik wird im Kollisionsrecht vor allem für sogenannte
"Distanzdelikte" diskutiert, bei welchen der Handlungs- und der Erfolgsort
auseinander fallen. Der OGH stellt fest, daß das IPRG-Gesetz nicht
definiert, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die
Verletzungshandlung gesetzt wurde. Nach Prüfung der § 67 Abs 2 StGB,
§ 40 Abs 2 MedienG und § 83c Abs 3 JN formuliert der OGH folgenden
Leitsatz: “Die (integrale) Weiterleitung ausländischer
Rundfunksendungen im Inland durch einen Kabelunternehmer ist jedenfalls als
inländische Verletzungshandlung anzusehen. Als Verletzungsort
(Begehungsort) ist aber auch der Ort anzusehen, an dem eine im Ausland
hergestellte Druckschrift oder Rundfunksendung etc im Inland einlangt und hier
ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet; auch grenzüberschreitende
Sendungen stellen deshalb eine Verletzungshandlung im Inland dar.”
Walter
meint zu dieser Problematik: “Das österr. IPRG entscheidet sich in
diesem Zusammenhang für den Ort, an dem das schädigende Verhalten
selbst gesetzt wird, und nicht für den Ort, an dem der schädigende
Erfolg eintritt
[307];
es sprechen für diese Lösung auch gute Gründe
[308].
Auch die in diesem Zusammenhang vertretene “Ubiquitätstheorie",
wonach der Geschädigte das für ihn günstigere Recht am
Handlungsort oder am Erfolgsort wählen kann, hat das österr. IPRG
nicht übernommen
[309].
Im Immaterialgüterrecht kommt es aber weniger auf eine Unterscheidung
zwischen Handeln und Erfolg als Auswirkung, Folge einer Tätigkeit an, als
auf das grenzüberschreitende Handeln selbst. Das Handeln über die
Grenze ist insbesondere bei der Verbreitung von Werkstücken, Waren und
sonstigen Produkten, aber auch im Fall der Sendung relevant. Hinzu kommt die
stets fortschreitende und sich oft geradezu überstürzende
technologische Entwicklung mit immer neuen Möglichkeiten der
(grenzüberschreitenden) Nutzung bis hin zur “Datenautobahn". Im
Hinblick auf den Datentransfer im Weg des downloading kann das
grenzüberschreitende Senden heute nicht nur im Urheberrecht, sondern auch
im Patent-, Muster- und Markenrecht eine Rolle spielen.”
[310] Zur
Lokalisierung von grenzüberschreitenden Nutzungs- bzw.
Verletzungshandlungen sieht Walter zwei Lösungsansätze:
“Einmal
kann - schwerpunktmäßig - das Land festgelegt werden, zu dem die
engere Beziehung im gesamten Handlungsverlauf besteht. Es kann aber auch davon
ausgegangen werden, daß die Handlung als in allen berührten
Ländern vorgenommen gilt, was - kollisionsrechtlich - zu einer kumulativen
Anknüpfung an die Rechtsordnungen mehrerer Länder führt.
Im
Bereich des Senderechts entspricht die erste Lösungsvariante der
klassischen Lehre, die die Sendung nur im Land der Ausstrahlung lokalisiert
hat, gleichviel ob sie (auch) darauf gerichtet war, in anderen Ländern
empfangen zu werden
[311].
Der letztere Lösungsansatz wird dagegen von der jüngeren Lehre
vertreten und als “Bogsch-Theorie"
[312]
bezeichnet
[313].
Danach erfolgt die Sendung im Ausstrahlungsland und in all jenen Ländern,
in die intendiert eingestrahlt wird, und wo die Sendung in einem
einigermaßen ins Gewicht fallenden Umfang auch empfangen werden kann. Der
OGH hat sich in seiner vielbeachteten Entscheidung "Tele Uno III" dieser
jüngeren Lehre angeschlossen
[314].
Eine abweichende (kombinierte) Lösung sieht dagegen die
EG-Satelliten-Richtlinie vom 27. September 1993
[315],[316]
vor, die als Sendeort für den europäischen Bereich im wesentlichen
wiederum zum Ausstrahlungsort zurückkehrt, für Sendungen aus dem
unionsfremden Ausland aber subsidiäre Anknüpfungen auf dem Gebiet der
Europäischen Union vorsieht und damit eine Sendung auf dem Gebiet der EU
fingiert. Vertragsrechtlich wird aber die Berücksichtigung des gesamten
Empfangsgebiets vorgeschrieben.
Mangels
und bis zu einer (internationalen) Sonderregelung wird im Urheberrecht davon
auszugehen sein, daß es auch ohne Tatbestandsverkürzung in diesen
Fällen für die Annahme eines inländischen Begehungsorts
(für die gesamte - zum Teil im Ausland erfolgende - Nutzungshandlung)
ausreicht, wenn (nicht bloß marginale) Handlungsteile im Inland
ausgeführt werden. Die Nutzungshandlung ist dann in ihrer Gesamtheit nach
inländischem Recht zu beurteilen, ohne daß es einer
ausschließlichen Lokalisierung im Inland bedürfte. Es folgt dies aus
dem Schutzzweck der Immaterialgüterrechte
[317]
ebenso wie aus der kollisionsrechtlichen Lehre vom grenzüberschreitenden
Verletzungsort
[318].
Es hat dies, wie bereits angedeutet, insoweit eine kumulative Anknüpfung
zur Folge, als der gesamte Handlungsvorgang nach inländischem und parallel
auch nach ausländischem Recht zu beurteilen ist. Letzteres kann in der
Praxis allerdings oft unterbleiben, mag aber im Einzelfall durchaus von
Bedeutung sein
[319].
Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Verweisung (auch) auf
ausländisches Recht nach § 5 Abs 1 IPRG als Gesamtverweisung zu
verstehen ist, so daß im ausländischen Recht zunächst wieder
die kollisionsrechtliche Frage zu prüfen ist, und Rück- und
Weiterverweisungen zu respektieren sind.
Wie
diese wenigen Ausführungen zeigen, handelt es sich im gegebenen
Zusammenhang um eine verhältnismäßig komplexe und
vielschichtige Fragestellung. Sie erhält durch die neuen
Kommunikationstechnologien und das Zusammenrücken bisher weitgehend
getrennter Verwertungsgebiete zu einem über die “Datenautobahn"
weltweit vernetzten “Global Village" eine neue Dimension. Abgesehen von
den angedeuteten Problemen der Bestimmung des Handlungsorts ist die
Eingliederung des Datentransfers und -abrufs in das bestehende internationale
und nationale System der Verwertungsrechte nicht unproblematisch.
[320]
Auch
wenn eine Problemlösung mit den traditionellen Mitteln des materiellen
Rechts und des Kollisionsrechts möglich ist, erscheinen zunehmend
international abgestimmte Lösungen, einschließlich einer
weitgehenden, auch über die Grenzen Europas hinausreichenden
Rechtsvereinheitlichung bzw. Rechtsangleichung geboten. Dies nicht nur im
Interesse der Berechtigten, sondern auch im Interesse der Nutzer, die eines
kalkulierbaren Motivationshorizonts bedürfen.”
[321] Hinzuweisen
ist darauf, daß als Immaterialgüterrechte im Sinn des § 34 IPRG
nur die geschützten subjektiven Rechte an geistigen, künstlerischen
oder wirtschaftlichen Leistungen angesehen werden, wie das Urheberrecht,
verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte), gewerbliche Schutzrechte
(Patentrecht, Markenrecht und Musterrecht), nicht aber den Bildnisschutz und
andere
Persönlichkeitsrechte.[322]
Zum anwendbaren Recht dieses Problemkreises siehe im Kapitel
6.14
Bildnisschutz. Ansprüche
aus
unlauterem
Wettbewerb
sind gemäß § 48 Abs 2 IPRG nach dem Recht des Staates zu
beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.
[323]
Falls sich der UWG-Anspruch auf § 9 UWG stützt und ein Markenrecht
verletzt wird, kommt zusätzlich noch der § 34 IPRG zur
Anwendung, da es sich um ein Immaterialgüterrecht handelt. Der OGH spricht
dies auch aus: “Auf Marken- und Firmenrechtseingriffe, die in
Österreich gesetzt werden, ist gemäß § 34 Abs 1 IPRG das
Recht des Schutzlandes, also österreichisches, anzuwenden.”
[324] Bei
einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
[325]
über das Internet abgeschlossenem Vertrag soll bezüglich der
Konsumentenschutzrechte
§ 41 IPRG zur Anwendung kommen, der jenem Recht, das dem Verbraucher am
meisten Schutz gewährt, den Vorzug gibt und dieses zur Anwendung bringt.
Problematisch bezüglich des Internets ist, daß
Tatbestandsvoraussetzung ein Zusammenhang zwischem dem Vertragsschluß und
einer in dem Verbraucherstaat entfalteten, auf die Schließung solcher
Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmens oder der von ihm
hierfür verwendeten Personen besteht. Sobald eine Homepage irgendwo im WWW
veröffentlicht wird, ist diese weltweit abrufbar. Nach Schwimann soll aber
dann keine Tätigkeit im Sinn des § 41 IPRG vorliegen, wenn sich diese
nicht eindeutig auf das Verbraucherland richtet, sondern im Weg der
massenhaften Ausstrahlung reflexartig in das Verbraucherland gerät, wie
dies etwa bei weltweit vertriebenen Zeitungen oder über die Staatsgrenze
hinaus ausgestrahlten TV-Programmen der Fall ist.
[326]
Dies würde im Internet meist zutreffen, da nur die wenigsten Homepages
“lokalisierte”
[327]
Versionen ihrer Internetseiten anbieten. Czernich ist anderer Meinung, und
argumentiert, daß es zu unbilligen Ergebnissen kommen würde, wenn
man an den Kauf eines Inländers von einem Anbieter mit Sitz in einer
entfernten Rechtsordnung denkt.
[328]
Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Kunden via Internet eine weltweite
Auswahl an Unternehmen zur Verfügung steht und ihm die Wahl verbleibt, mit
Unternehmen welcher Provenience er Verträge abschließt. Die meisten
am Internet anbietenden Unternehmen verweisen in ihren Angeboten auf eine reale
Verkaufsstelle, sodaß sich der Konsument über den Sitz des
Unternehmens informieren kann, währenddessen der Unternehmer meist nur
weltweit Information über seine Waren bieten will.
Eine
allgemeine Lösung zu finden dürfte zur Zeit nicht möglich sein.
Es ist auf den Einzelfall abzustellen. Eine eventuelle Lösung scheint die
neu erlassene EU-Fernabsatzrichtlinie zu sein. Mehr dazu unter
3.3.6.5,
Fernabsatz-Richtlinie
.
Neben
dem IPRG kommt in Bezug auf Fälle mit internationalen Sachverhalten auch
die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenhandel (Wiener
Kaufrechtsabkommen 1980, UNCITRAL, UN-Kaufrecht) in Betracht. Es trat in
Österreich am 1.1.1989 in Kraft.
[329]
Das
Übereinkommen gilt gemäß Art 1 Abs 1 lit a für alle
Kaufverträge über Waren zwischen Vertragsparteien, die ihre
Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Strittig ist die
Auslegung des Begriffes “Waren”. Ob nur körperliche Sachen
darunter zu verstehen sind
[330]
oder ob auch Software per se, also ohne Datenträger
[331],
darunter zu subsummieren ist
[332],
ist zwar für den direkten
[333]
E-Commerce von Bedeutung, läßt sich aber nicht abschließend
klären. Das OLG Koblenz
[334]
erklärte das UN-Kaufrecht bezüglich eines Vertrages zur Erstellung
und Lieferung eines Logos (Kennzeichen) für anwendbar, da der Warenbegriff
weit aufzufassen sei. Er erfaßt alle Gegenstände, die den Gegenstand
von Handelskäufen bilden können, auch Computer-Software. Der weiten
Auslegung des Warenbegriffs und damit der Anwendung des UN-Kaufrechts auf
Software wird, auch hinsichtlich einer weltweiten Rechts-Vereinheitlichung, der
Vorzug zu geben sein. Ein potentieller Softwarekäufer kann sich
bezüglich der rechtlichen Regelungen weltweit orientieren.
Bei
Anwendung des UN-Kaufrechts wird weder berücksichtigt, welche
Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder
Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder
bürgerlich-rechtlicher Art ist. Der Ankauf von Waren für den
persönlichen Gebrauch wird aber ausdrücklich aus der Anwendung
ausgenommen. (Art 2 lit a)
Das
Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluß des
Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des
Verkäufers und des Käufers. Es betrifft insbesondere nicht die
Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die
Gültigkeit von Gebräuchen und die Wirkungen, die der Vertrag auf das
Eigentum an der verkauften Ware haben kann. (Art 4 des Übereinkommens)
[299]
so wörtlich die EB zu § 34 IPRG bei Duschek - Schwind,
Internationales Privatrecht 82 f in Anm 2
[300]
Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechtes 196; derselbe in
Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 34 IPRG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz
und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 110 Rz 907.3; SZ 56/107; SZ 59/100; SZ 60/77
[301]
OGH in der E vom 18. 9. 1990, 4 Ob 139/90; MR 1991, 112, mit zustimmender
Glosse von Walter
[302]
Dittrich, Internet und On-Demand Dienste im IPR, Ecolex 1997, 166
[303]
Walter in seiner Glosse zu OGH 4 Ob 139/90; MR 1991, 112
[304]
Walter in seiner Glosse zu OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, MR 1995, 55
[305]
Walter nennt ein Biespiel: “Es muß wenig sinnvoll erscheinen, einen
Vertrag, den etwa ein österreichischer Autor mit einem
österreichischen Verlag hinsichtlich einer Übersetzung in die
japanische Sprache und deren Vertrieb in Japan schließt, nach japanischem
Recht zu beurteilen”.
[306]
OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, MR 1995, 55
[307]
Vgl EB zur RV 784 Blg NR XIV. GP abgedruckt bei Feil, Bundesgesetz über
das internationale Privatrecht - Gesetzestext und Materialien 242 f; siehe
Schwimann, Internationales Privatrecht 62.
[308]
Siehe Raape, Internationales Privatrecht, 5. Auflage, 576 f; Schwind, ZVR 1965,
290 f; Schwind, Internationales Privatrecht - Lehr- und Handbuch 229 f RZ 467 f.
[310]
Walter in seiner Glosse zu OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, MR 1995, 55
[311]
Vgl Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht 15.
[312]
Nach dem ehemaligen Direktor der WIPO, Anmerkung des Autors
[313]
Vgl dazu Walter, Grundlagen und Ziele einer österr Urheberrechtsreform FS
50 Jahre Urheberrechtsgesetz (ÖSGRUM 4), 233 (244 ff) und Katzenberger in
Schricker, Urheberrecht - Kommentar RZ 89 vor §§ 120 ff mwN.
[314]
OGH 28. 05. 1991 MR 1991, 195 (Walter) = ÖBl 1991, 181.
[317]
Vgl dazu Katzenberger in Schricker, Urheberrecht - Kommentar RZ 85 vor
§§ 120 ff mwN.
[318]
Vgl Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht 339.
[319]
Dies mag nicht nur im Fall eines unterschiedlichen Schutzniveaus, sondern auch
für den Umfang eines Unterlassungsbegehrens zutreffen.
[321]
Walter in seiner Glosse zu OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, MR 1995, 55
[322]
Walter in seiner Glosse zur E des OGH 6. 12. 1994, 4 Ob 127/94, MR 1995, 109
[323]
OGH 14. 12. 1993, 4 Ob 157/93, RdW 1994, 245, siehe auch Jaburek/Wölfl,
Cyber-Recht, S 47
[324]
OGH 8. 3. 1994, 4 Ob 13/94, ZfRV 1994/45
[325]
für den das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört
[326]
Schwimann, Fragen der gesetzlichen Anknüpfung im internationalen
Schuldvertragsrecht, FS Strasser 904
[327]
Damit ist zB die Landessprache und die Verwendung der korrekten Währung
gemeint.
[328]
Czernich, Kauf- und Dienstleistungsverträge im Internet, ecolex 1996, S 84
[330]
So Karollus, UN-Kaufrecht 21; Diedrich, Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts auf
Softwareüberlassungsverträge, RdW 1993, 441 Diedrich erläutert
die Entstehung des Abkommens und weist nach, daß die ursprüngliche
Bezeichnung im französischen Vertragstext von “objets corporels
mobiliers” in “marchandises” geändert wurde. Eine
Behinderung durch nationale Begriffe soll dadurch vermieden werden, sodaß
auf die Körperlichkeit der Waren eben nicht abzustellen sei.
[331]
Der deutsche BGH erklärte Standardsoftware zur Sache, da sie mit einer
Diskette verbunden ist.BGH, 8. Zivilsenat, 4. November 1987, AZ: VIII ZR
314/86, BGHZ 102, 135-152
[332]
Hoyer, Der Anwendungsbereich des UNCITRAL-Einheitsrechts, WBl 1988, 71; von
Caemmerer/Schlechtriem,
Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 1990, Rn. 21 zu Art. 1 CISG
[333]
mit Erfüllung über das Internet, also z.B. die Zusendung von Software
[334]
17. 09. 1993, 2 U 1230/91 im Internet unter
http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg/urteile/text/91.htm