Inhaltsdaten
Die
Inhaltsdaten werden in § 87 Abs 3 Ziffer 6 TKG als die Inhalte
übertragener Nachrichten definiert. Fraglich ist, wie das Wort
“Nachrichten” zu verstehen ist. Umfaßt es nur Nachrichten im
engeren Sinn wie z.B. E-Mails oder bezieht es sich auf jeden Inhalt eines
Telekommunikationsvorganges (wer, wann, welchen Internetdienst mit welchem
Inhalt in Anspruch genommen hat) und ist deshalb weiter auszulegen? Inhaltlich
ist die Klarstellung der Bedeutung von Inhaltsdaten relativ weitgefaßt.
Es wird nicht nur der Text, sondern der gesamte Inhalt der Nachricht
geschützt. Unter diesen Inhaltsbegriff werden alle Arten von Information
zu subsumieren sein. Dies bedeutet, daß jeder übertragene Inhalt dem
Fernmeldegeheimnis unterfällt.
Die
Inhaltsdaten dürfen, soferne die Speicherung nicht einen wesentlichen
Bestandteil des Telekommunikationsdienstes darstellt, grundsätzlich nicht
gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige
Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe
die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.(§ 95 TKG)
Speziell
im Bezug auf das Internet ergeben sich 2 Anwendungsbereiche:
- E-Mail:
Die Speicherung von E-Mails, die zweifelsfrei Inhaltsdaten im Sinn des TKG
darstellen, ist zu ermöglichen. Ihre Speicherung am Server des
Internetproviders stellt einen wesentlichen Teil der Pflichten eines
Internetproviders dar, sodaß die Speicherung von E-Mails bis zum Abruf
vom Kunden gerechtfertigt ist. Danach sind diese aber unverzüglich zu
löschen. Freilich ist auch eine längere Speicherung quasi als
Datensicherungslösung (Backup) zulässig, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Es liegen dann weitergehende Pflichten im Sinn des
Vertragsschlusses vor.
- Proxy-Server:
Die zur Beschleunigung des Internetdatenverkehrs eingerichteten Proxy-Server
speichern alle vom Internet abgerufenen Daten, um sie den Kunden des
Internetproviders, der den Proxy-Server betreibt, schneller liefern zu
können. Die abgefragten Seiten werden nur deshalb gespeichert, damit
andere Kunden schnellern Zugriff auf diese Daten haben. Ein Proxy-Server stellt
aber keinen wesentlichen Bestandteil des Providervertrags dar und die
Speicherung ist auch nicht aus technischen Gründen erforderlich. Fraglich
ist, ob die gespeicherten Daten Inhaltsdaten im Sinn des TKG sind. Denn ihrem
Ursprung nach handelt es sich um im WWW veröffentlichte Inhalte, die
allgemein zugänglich sind. Datenschutzrechtliche Probleme treten erst
hinsichtlich der Möglichkeit auf, diese Daten dem Abrufer zuzuordnen. Denn
Proxy-Server führen auch Log-files, die die Zuordnung der abgerufenen
Inhalte zu abrufenden Personen ermöglichen können.
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Um sich gesetzeskonform zu verhalten, ist der Betrieb eines Proxy-Servers nur
dann gestattet, wenn eine Zuordnung der Inhalte zur abrufenden Person nicht
möglich ist. Allfällige Daten von den Proxy-Server benutzenden
Personen oder Maschinen (IP-Adressen) dürfen deshalb nicht gespeichert
werden.
Zur
Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber und alle
Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet.
(§ 88 Abs 2 TKG) Fraglich ist die Definition des Wortes “
Betreiber”.
Fällt der Internetprovider, über dessen Server die Daten ja
fließen, unter diesen Begriff? § 87 Abs 3 TKG verweist
bezüglich der Definition auf “Anbieter von öffentlichen
Telekommunikationsdiensten”, die im Abschnitt 3 des TKG geregelt sind. Es
ist auf die Erörterung dieses Begriffs im Abschnitt
9.3.2.1
zu verweisen. Jeder Internetprovider, der seinen Dienst öffentlich
anbietet, unterliegt der Verpflichtung zur Wahrung des
Telekommunikationsgeheimnisses.
Wie
sieht das oben erwähnt Beispiel des Versendens einer E-Mail aus, wenn man
statt dessen den Abruf eines WWW-Dokuments von einem Server eines
inländischen Internetproviders D annimmt? Die Schritte 1 und 2 bleiben
gleich. Im 3. Punkt ist zu beachten, daß der Provider D sowohl Adressat
des Kommunikationsvorganges als auch Anbieter des öffentlichen
Telekommunikationsdienstes WWW ist. Das Anbieten ist zwar öffentlich,
gleichzeitig unterfällt dem Fernmeldegeheimnis, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist. Dies bedeutet, daß die
Beteiligung und die Geheimhaltung dieser an diesem Telekommunikationsvorgang um
so wichtiger ist, da die Inhaltsdaten ja öffentlich sind.
Die
hier anfallenden Daten sind funktionell als Vermittlungsdaten der Kommunikation
anzusehen, da sie der Identifikation des Teilnehmers und des Inhalts dienen.