Hyper-Links
Hypertext
Reference (HREF) Links sind die einfachste und häufigste Form der
Querverweisungen im WWW. Ein Link besteht meist aus einem Text, der sich in der
Farbe vom restlichen Text abhebt und zusätzlich unterstrichen ist. Er
dient meist ähnlichen Zwecken wie Fußnoten und gibt nähere
Informationen zu dem unterstrichenen (“gelinkten”) Text wieder. Als
Anwender muß man aber nicht nach den zusätzlichen Informationen
suchen, sondern ein Mausklick genügt und man befindet sich auf der
“gelinkten” Homepage, wobei die linkende Homepage normalerweise
verlassen wird.
Die
augenscheinlichste Frage ist: ”Darf man das?” Kann sich der
Hersteller der “gelinkten” Seite dagegen wehren?
Dabei
hilft es, die Geschichte des WWW und dessen Erfolgsrezept zu beleuchten. Der
Erfinder des WWW, Tim Berners-Lee
[1038],
erarbeitete während der 80er Jahre ein Konzept
[1039],
mittels dem die direkte Verknüpfung von Dokumenten möglich sein sollte.
[1040]
Zu Beginn der 90er Jahre wurde begonnen, dieses Konzept in die Wirklichkeit
umzusetzen. Im Februar 1993 kam der erste WWW-Browser auf den Markt. Er
zeichnete sich durch einfachste Bedienbarkeit und vor allem der Umsetzung des
Konzepts von Berners-Lee aus, nämlich der
direkten
Zugriffsmöglichkeit auf alle Dokumente, die auf WWW-Servern abgelegt
wurden. Der große Unterschied zu früheren Internetanwendungen wie
Gopher bestand darin, daß nicht erst die gesamte Baumstruktur des Servers
durchlaufen werden mußte, sondern jedes abgelegte Dokument eine eigene
Netzadresse hatte und so direkt aufgerufen werden konnte. Dies ermöglichte
auch dem absoluten Internetlaien das einfache Abrufen von Dokumenten mittels
eines Mausklicks.
Dies
war anfangs sicher das Erfolgsgeheimnis des WWW, umsomehr da sich die damaligen
WWW-Seiten durch einfachsten Aufbau und hauptsächlich Textinhalte
auszeichnete. Die Überflutung mit Grafik- und Werbeelementen in
kommerziellen Homepages begann erst ab 1995. Das “Benehmen” am WWW
regelte damals ein freiwilliger Verhaltenskodex, auch “Netiquette”
[1041]
genannt. Dieser enthält zwar keine Regeln über das
“Linken”, es wurde aber allgemein begrüßt, wenn Links
auf die eigene WWW-Seite gesetzt wurden. Die Inhalte, die sich zu dieser Zeit
am WWW befanden, waren ja meist wissenschaftlicher Art oder trugen zur
Unterhaltung bei. Wenn ein Link auf die eigene Seite gesetzt wurde, trägt
dies schließlich zur weiteren Bekanntmachung des eigenen Webangebots bei,
und die Information des Webangebotes ist ja für die Öffentlichkeit
bestimmt. Wenn dies nicht der Fall wäre, gäbe es ja keinen Grund am
WWW zu veröffentlichen, sondern man kann seine Information ja lokal auf
der Festplatte behalten. Es wurde also quasi eine konkludente Einwilligung mit
dem Inhalt vorausgesetzt, daß das “Linken” auf eigene Seiten
erlaubt, ja geradezu erwünscht war.
Dies
änderte sich erst, als anfangs die Computer-, später auch andere
Unternehmen, die Möglichkeiten und Wachstumschancen des Internets
erkannten. Seitdem wurde die Bedeutung der “Netiquette” in den
Hintergrund gedrängt und die Klage bei Gericht über Streitigkeiten am
Internet wurde “modern”.
Einer
der ersten Fälle im deutschen Sprachraum zum Recht der Links ist der Fall
Marquardt. Die Ex-Vize-PDS-Parteivorsitzende Angela Marquardt hatte auf ihrer
Homepage zusammen mit einer distanzierenden Erklärung einen Link auf das
Webangebot der Zeitschrift “radikal" gesetzt. Darin wurde unter anderem
eine Anleitung zur Sabotage von Atommülltransporten veröffentlicht.
Der Online-Dienst CompuServe hatte darauf ihre Homepage gelöscht, doch ein
englischer Provider gewährte ihr ein neues virtuelles Heim. Anfang 1997
erhob die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage
[1042]
wegen Beihilfe zu einer strafbaren Handlung, nachdem ihr die
Generalbundestaatsanwaltschaft den Fall übertragen hatte.
[1043] Der
vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten verhandelte Fall ist mit einem Freispruch
beendet worden. Aber mit diesem Urteil
[1044]
im ersten deutschen Hyperlink-Verfahren wurde zur möglichen Strafbarkeit
von Hyperlinks nichts gesagt. Es war vielmehr die vor Gericht nicht bewiesene
Kenntnis Frau Marquardts von den in der Anklage genannten verbotenen Texten,
die den Freispruch zugunsten der Angeklagten begründeten.
[1045]
In
dem Urteil bleiben viele Fragen offen: Ist der Inhaber einer Webseite, die
einen Link auf eine andere Webseite beinhaltet, für rechtsverletzendes
Material auf der anderen Seite verantwortlich? Gibt es eine Verpflichtung, die
gelinkte Seite auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen? Welche Standards
sollen bei solch einer Überprüfung angelegt werden?
[1046]
Wie ist die Rechtmäßigkeit des Links zu beurteilen, nachdem sich der
Inhalt der gelinkten und geprüften Seite nach einer Zeit ändert?
Nach
Ansicht des Autors ist das Setzen eines Hyperlinks grundsätzlich nicht
rechtswidrig und auch nicht als Beihilfe zu einer strafbaren Handlung zu
verstehen. Ein Hyperlink ist vielmehr mit einer elektronischen Fußnote zu
vergleichen, da bei Betätigen des Links die linkende Seite verlassen wird
und nur noch die gelinkte Seite sichtbar ist. Dieses Verlassen der linkende
Seite ist wichtig. Wenn nämlich nur ein Teil des Bildschirms (Frame, siehe
unter
8.3
Frames)
die gelinkte Information darstellt, der andere Teil der ursprünglichen
Seite aber gleichbleibt, könnte man annehmen, der Gestalter der
ursprünglichen Seite stellt die Information selbst zur Verfügung oder
identifiziert sich zumindest damit. Da sich aber bei Betätigung eines
normalen Hyperlinks auch die Internetadresse im Anzeigefenster des Browsers
ändert, ist für jeden Benutzer ersichtlich, daß es sich um ein
neues, anderes Angebot handelt. Nur der direkte Gestalter des Angebots ist
für die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen
verantwortlich. Wenn dies nicht so wäre, würde sich jeder
Suchmaschinen-Betreiber, der Links zu eventuell strafbaren Inhalten wie
“radikal” aufnimmt, strafbar machen. Aber nicht nur die
Suchmaschinenbetreiber wären betroffen. Denn wenn der Link von der Seite
von Marquardt zu “radikal” strafbar wäre, wäre auch ein
Link von der Homepage der PDS auf Marquardts Seite strafbar. Weiters würde
sich dann der Webmaster des deutschen Bundestags strafbar machen, da von dort
auch ein Link zur PDS-Homepage führt. Wenn die Seite des Bundestags wegen
der Aufnahme eins Links strafbar wäre, wäre jeder Seite, die auf die
Seite des Bundestags linkt, unzulässig. Jeder Inhaber einer WWW-Seite
würde sich mittelbar strafbar machen und die gesamte Nutzung des WWW
müßte in dem Land, in dem Links verboten sind, eingestellt werden.
Nicht nur wegen der wirtschaftlichen Bedeutung wäre dies unzumutbar. Es
kann auch dem Betreibern von Homepages nicht zugemutet werden, ständig den
Inhalt aller von ihnen gelinkten Seiten, der sich ja stündlich und ohne
Wissen des Betreibers der linkenden Homepage ändern kann, zu
überprüfen. Dies erkennt auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im
Fall “Marquardt/radikal”
[1047]:
“Wollte man daneben für eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt
der Inhärenz
[1048]
an das Unterlassen einer regelmäßigen Überprüfung des
eigenen Links anknüpfen, würde sich zunächst die Frage stellen,
in welchen Zeitabständen eine solche Überprüfung zu fordern
wäre, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führte.”
Das
bedeutet aber nicht, daß das Setzen eines Links nie strafbar ist. Es ist
auf den Zusammenhang, in dem der Link verwendet wird, abzustellen. Als Beispiel
seien strafbare Handlungen gegen die Ehre angeführt: “Diese Person
(wobei das Wort “Person” einen Link auf eine private Homepage
beinhaltet) lügt, belästigt meine Frau mit unsittlichen Anrufen, hat
mein Haustier vergiftet und ist ein vorbestrafter Verbrecher.” Gerade
durch den Link wird die allgemeine Aussage zu einer individualisierbaren
Beleidigung. Diesbezüglich ist in Deutschland auch bereits ein Urteil
[1049]
des Landgerichts Hamburg ergangen, das aber von einem anderen Sachverhalt
ausgeht, da die beleidigende Äußerung nicht durch den Link erfolgte,
sondern in der gelinkten Seite. Das, nach Ansicht des Autors verfehlte Urteil
stellt fest, daß der Beklagte dadurch, daß er einen sog. Link auf
eine bestimmte, fremde Webpage in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der
fremden Homepage gemachten ehrverletzenden sowie beleidigenden
Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen
macht. Genau dieses zueigen machen findet aber nach Ansicht des Autors durch
einen bloßen Hyperlink nicht statt. Der Hyperlink ist im Gegensatz zu
Frames oder Inlinelinks vielmehr der Verweis zu einem fremden Inhalt
ähnlich einer Fußnote. Der Beklagte, der schon vor
Prozeßbeginn eine Unterlassungerklärung abgegeben und den Link
gelöscht hatte
[1050],
wurde zu einer Schadenersatzzahlung von 40.000 DM verurteilt.
Falls
das WWW zu Zwecken des Wettbewerbs genutzt wird, kann auch ein einfacher Link
zu Ansprüchen nach dem UWG führen. Als Beispiel sei ein Link zu einem
Konkurrenten mit dem Text “Klicken Sie hier, um unsere Produkte zu
sehen” genannt. Nach brennender wird dieses Problem bei
“Frames” (siehe eben da).
Je
mehr Links zu fremden Angeboten gesetzt werden, je dichter dieses weltweite
Netz durch Links geknüpft wird, desto mehr direkte
Zugangsmöglichkeiten gibt es zu Inhalten, für die der Urheber eine
direkte Zugangsmöglichkeit nicht geplant oder gewollt hat. So werden dem
Besucher vor der eigentlich gewünschten Information manchmal noch
Werbungen, Erklärungen, Urheberrechtsvermerke oder Benutzerbedingungen
präsentiert. Diese legitimen Interessen des Urhebers werden durch Links
von fremden Seiten auf die eigentliche Information konterkariert. Andererseits
führt diese Art von spezifischen Links, auch “deep links”
genannt, zu einer besseren Qualität der Links. So ist der Benutzer eines
kommentierten Links daran interessiert, exakt zu der beschriebenen Information
zu gelangen und nicht erst von der Startseite aus mühsam nach der
beschriebenen Seite im manchmal sehr großen Angebot suchen zu
müssen. Wenn der Informationsanbieter kein Interesse an diesen
tiefergehenden Links hat, bieten sich technische Lösungen an, die solch
Zugriffe verhindern.
[1051] Außerdem
sollte darauf geachtet werden, daß Link
sammlungen
auch dem Urheberrecht als eigene geistige Schöpfung unterfallen
können. Jeder, der selbst schon solche Seiten erstellt hat weiß,
daß es einer gewissen geistigen Anstrengung bedarf, Links
auszuwählen, zu kommentieren , zu aktualisieren und in ein für den
Besucher attraktives und übersichtliches System zu bringen. Gut gepflegte
Linkseiten können deshalb unter den urheberrechtlichen Schutz der
Sammelwerke fallen. Nichts desto weniger trifft man hin und wieder auf
identische Linksammlungen, die potentielle Urheberrechtsverletzungen sehr
wahrscheinlich erscheinen lassen. Der OGH hat in seiner Entscheidung
“Stichwörterverzeichnis”
[1052]
einem Stichwörterverzeichnis einer Gesetzesausgabe in seiner Gesamtheit
urheberrechtlichen Schutz zuerkannt. Aus der Begründung des OGH: Die
Anlegung eines solchen Sachregisters beschränkt sich nicht auf eine
routinemäßige, juristisch-handwerkliche Tätigkeit, sondern
erfordert die genaue Kenntnis und die gedankliche Durchdringung des gesamten
Inhaltes der Gesetzesvorschriften und vor allem auch der ihnen zugeordneten
Anmerkungen. sie ist in Wahrheit eine mühsame und viel Sorgfalt
erfordernde Fortsetzung der der Verfassund der Anmerkungen zugrunde liegenden
Tätigkeit.
Auch
die Anwendung der neuen Bestimmungen des Abschnittes VIb im UrhG über den
Schutz
von Datenbanken
sind in Erwägung zu ziehen. So wurde z.B. auf der Homepage des
Orac-Verlages eine Datenbank mit Links zu juristischen Angeboten im Internet
eingerichtet. Jeder Interessierte kann dort die gesamte Datenbank gratis
durchsuchen und die Suche zusätzlich nach den verschiedensten Kriterien
einschränken.
Da
die meisten neuen Dienstleistungen ausgehend von einer elektronischen Datenbank
vermittelt werden, stellt die Datenbankrichtlinie
[1053]
einen Grundpfeiler des europäischen Schutzes von geistigen Eigentum unter
den Bedingungen der neuen Technologien dar. Zur Frage einer Erschöpfung
des Schutzrechts der Datenbank stellt der Erwägungsgrund 33 der RL klar,
daß sich bei Online-Datenbanken sich diese Frage nicht stellt, da sie in
den Dienstleistungsbereich fallen. Dies gelte auch in Bezug auf ein physisches
Vervielfältigungsstück einer solchen Datenbank, das mit Zustimmung
des Rechtsinhabers hergestellt wurde. Anders als im Fall der CD-ROM, bei der
das geistige Eigentum an ein physisches Trägermedium gebunden ist, stellt
jede Online-Leistung nämlich eine Handlung dar, die, sofern das
Urheberrecht dies vorsieht, genehmigungspflichtig ist.
[1054] In
Umsetzung der Datenbankrichtlinie ist am 1.1.1998 eine Novelle zum
Urheberrechtsgesetz
[1055]
in Kraft getreten. Wie schon im Abschnitt
3.3.6.2
erwähnt, werden einerseits Datenbankwerke als als Sammelwerke (§ 6
UrhG) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder
Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind
[1056],
andererseits genießen Datenbank den Schutz nach Abschnitt IIa (§ 76c
ff UrhG), wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.
[1057] Für
den Inhaber der Urheberrechte
[1058]
von Datenbankwerken gelten die im UrhG aufgezählten Verwertungsrechte,
nämlich die Kontrolle über Vervielfältigung, Verbreitung,
Vermietung und Verleihung, Ausstellung, Sendung und Vorführung.
[1059] Dem
Inhaber des Sui-generis-Schutzrechtes von Datenbanken steht das Recht zu, die
ganze Datenbank oder wesentliche Teile derselben zu vervielfältigen, zu
bearbeiten, durch Rundfunk zu senden oder öffentlich wiederzugeben (§
76d UrhG).
[1060]
Das Urheberrecht an einem Datenbankwerk und das Schutzrecht an einer Datenbank
sind voneinander völlig unabhängig.
[1061] Bezüglich
des Schutzes von Linksammlungen ist vordergründig darauf abzustellen, ob
die Linkliste in Form eines einzigen HTML-Dokuments vorliegt oder ob die
Webseite ein Suchergebnises aus einer Datenbank darstellt. Im Fall eines
einzigen, wenn auch sehr umfangreichen Dokuments liegt keine Datenbank vor, da
§ 40f Abs. 1 Datenbanken als Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen definiert, die systematisch oder methodisch
angeordnet und
einzeln
mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise
zugänglich
sind. Trotzdem kann die HTML-Seite als Sammelwerk (§ 6 UrhG)
urheberrechtlich geschützt sein.
Wenn
die Linkliste aus einem Datenbankwerk generiert wird, ist es untersagt, die
Struktur und Gestaltung der Datenbank, als jene Elemente, in denen der kreative
Beitrag wirksam wird, auszunutzen. Liegt nur eine nach dem Sui-generis-Recht
geschützte Datenbank vor, ist die Entnahme, dh die Übertragung der
Gesamtheit oder wesentlicher Teile der Datenbank, und die Weiterverwendung,
worunter jede Art der öffentlichen Verfügbarmachung verstanden wird,
verboten.
[1038]
Nähere Information zu Tim Berners-Lee im Internet unter
http://www.w3.org/People.html#BernersLee
[1039]
Zusammenfassung des WWW von Tim Berners-Lee aus dem Jahre 1992 am Internet
unter http://www.w3.org/Summary.html
[1040]
A Little History of the World Wide Web, im Internet unter
http://www.w3.org/History.html
[1041]
Die deutsche Übersetzung der “Netiquette” findet sich unter
http://www.ping.at/guides/netmayer/netmayer.html
[1042]
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin findet
sich im Internet unter http://www.yi.com/home/MarquardtAngela/radihtm1.htm
[1043]
Für die Staatsanwälte ist die Argumentation Marquardts reine
“Seiltänzerei". Die Distanzierungen seien nichts wert, denn der Link
ist bereits “die Möglichkeit an sich", zu dem inkriminierten
Schriftstück zu gelangen. Wieviele Links dahinter noch angeklickt werden
müssen, um direkt zu den rechtswidrigen Inhalten zu kommen, sei irrevelant.
[1044]
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 30. Juni 1997, 260 DS 857/96, im
Internet unter http://www.online-recht.de/vorent.html?AGBerlin-Tiergarten970630
[1045]
Sabine Helmers, Hyperlink-Prozeß: Freispruch für Angela Marquardt,
im Internet unter http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1236/1.html
[1047]
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 30. Juni 1997, 260 DS 857/96, im
Internet unter http://www.online-recht.de/vorent.html?AGBerlin-Tiergarten970630
[1048]
Gemeint ist wohl Ingerenz: Garantenstellung aufgrund vorangegangenem,
gefahrbegründetem Tun; Anm. des Autors
[1049]
Landgericht Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1998, 312 O 85/98, im Internet unter
http://www.online-recht.de/vorent.html?LGHamburg980512
[1050]
Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Mai 1998, 312 O 85/98
[1051]
siehe dazu Laga, Neue Techniken im World Wide Web - Eine Spielwiese für
Juristen?, JurPC Web-Dok. 25/1998, Abs. 1 - 50, im Internet unter
http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980025.htm
[1052]
OGH 7.3.1978, 4 Ob 317/78, abgedruckt in ÖBL 1978, S. 107, hier S. 109
[1054]
Erwägungsgrund 33 der RL 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken, AB Nr. L 77 vom 27/3/96 S. 20
[1055]
BGBl I 1998/25, Regierungsvorlage: 883 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XX. GP, im Internet unter
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/I/his/008/I00883_.html
[1058]
Die Urheberrechte am datenbankwerk stehen dem datenbankhersteller (Dienstgeber)
nach Vorbild der Bestimmungen über Computerprogramme in § 40b und 40c
UrhG zu. Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - neuer Schutz für
Datenbanken, RdW 1997, S. 710
[1059]
Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 44
[1060]
Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 44
[1061]
Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 44; etwas
unklar Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - neuer Schutz für Datenbanken,
RdW 1997, S. 710, der meint, daß beide Schutzarten kumulieren. Schwarz
weist aber nach, daß dies nicht unbedingt der Fall sein muß.