Frames
Die
Frames, auch Fenster genannt, wurden 1996 im Zuge einer neuen Version des
Browsers Netscape Navigator eingeführt. Heutzutage ist diese
Fenstertechnik sehr häufig am WWW anzutreffen und die meisten Browser
können diese auch darstellen. Fenster erlauben Autoren von WWW-Seiten
diese Seiten in verschiedene Teile zu trennen und jedem Fenster eigene
Eigenschaften zuzuordnen. Abgesehen von beliebigen Größen, Formaten
und Hintergründen der Fenster ist es auch möglich in jedem einzelnen
Fenster völlig beliebige Inhalte (z.B. Text, Grafiken, Links)
darzustellen. Fenster werden häufig benutzt, um einen kleinen Teil der
Seite statisch am Bildschirm zu fixieren um darin Überschriften,
Inhaltsverzeichnisse oder Steuerknöpfe, die immer gesehen werden sollen,
unterzubringen. Der größere andere Teil der Seite stellt dann die
eigentlichen Inhalte dar.
Anders
als normale Links erlaubt die Fenstertechnik komplette WWW-Seiten in die eigene
WWW-Seite einzubinden. Diese erscheinen dann als eigenes Angebot, wobei anders
als bei den Inline Links ganze Seiten und nicht nur einzelne Bilder dargestellt
werden. Im Location-Anzeigefeld des Browsers scheint aber nur die eigene Seite
auf.
Problematisch
wird diese Möglichkeit, wenn fremde Seiten mit eigener Werbung oder Logos
umgeben werden. So verdient nur der “framende” Programmierer, der
“geframte” leistet allerdings die gesamte Arbeit.
Solch
ein Fall trat bereits in Österreich auf, der aber außergerichtlich
gelöst wurde.
[1064]
Der
bekannteste Fall dazu ist Washington Post Co. v. Total News Inc., No. 97 Civ.
1190 (SDNY, die Klage wurde am 20. Feb. 1997 eingebracht).
[1065]
Im Prozeß wurde der Veröffentlicher (publisher) der Webseite
www.totalnews.com geklagt, da er auf seiner Webseite hunderte von Links zu
News-Networks angeboten hat. Kläger sind unter anderem die Washington Post
Co., Time Inc., Cable News Network Inc., Times Mirror Co. und Reuters.
In
der Klage wurde unter anderem ausgeführt, daß der Beklagte eine
“parasitische Webseite” betreibt, die sich ungerechtfertigterweise
die Inhalte der Kläger aneignet, keinen eigenen Inhalt bietet und die
Markenrechte der Kläger verletzt.
Zusätzlich
zu den eigentlichen inhaltlichen Informationen der Kläger wurde ein Teil
des Bildschirms mit Werbebannern gefüllt, ein anderer Teil des Bildes
zeigte Links zu anderen Newsservices, die ebenfalls in dem Hauptframe
dargestellt werden. Die eigentliche Adresse der inhaltlichen Angebote wurde
nicht angezeigt. Man bleibt scheinbar immer bei Totalnews. Es liegt auf der
Hand, daß Totalnews für die Werbebanner Geld kassierte, aber keine
inhaltliche Leistung bot. Die eigentlichen Newsservices bekamen keine wie immer
geartete Entschädigung, ja wurden nicht einmal von den Links
verständigt.
Für
den Anwender bietet die Seite hingegen einige Vorteile, die sie auch sehr
beliebt machte. So muß man nicht mehrere Newsservice-Adressen eingeben,
sondern kann mit Hilfe eines Mausklicks die anderen Informationen abrufen.
Falls ein Angebot uninteressant erscheint, kann man gleich das nächste
abrufen. Genau diese Leichtigkeit die jeweiligen Informationsdienste zu
wechseln war diesen Services ein Dorn im Auge.
Eine
gerichtliche Entscheidung wird es auch in diesem Fall nicht geben. Sechs Monate
nach Klagseinbringung schlossen die Parteien einen Vergleich, der es Totalnews
zwar gestattet (mit Hilfe des juristischen Konstruktes einer
“Linking-Licence”
[1066])
Links auf die Seiten der Kläger zu setzen, diese dürfen aber nicht in
Frames sondern nur in neuen Seiten (ohne Werbung von Totalnews) angezeigt werden.
[1067] Solch
Linking-Licences können beispielsweise mit dem Juno E-Mail-Service
eingegangen werden. Nachdem man Name, Adresse und linkende WWW-Seite angegeben
hat, akzeptiert man mittels Mausklick auf der Homepage
[1068]
des Unternehmes verschiedenste Verpflichtungen, beispielsweise:
- You
must include the following notice on any Internet page you create that includes
the Link or the Link Logo: "Juno and the Juno Logo are licensed trademarks of
D. E. Shaw & Co., L.P. and/or Juno Online Services, L.P." This Agreement
gives you no rights to any intellectual property of D. E. Shaw & Co., L.P.
or Juno, and in particular, no right to distribute Juno software.
und
bekommt dafür das Recht, auf die Grundseite des WWW-Angebots des
Unternehmens zu linken und dabei ein vorgegebenes Logo zu verwenden.
Die
Gefahr, wegen unlauterem Wettbewerb auf Grund von Verwendung von Inline
Grafiken und Fenstertechnik in Anspruch genommen zu werden ist noch höher
als bei einfachen Links. Dafür gibt es mehrere Gründe:
- Der
Inhalt des “gelinkten” Fensters wird unter der gleichen
Internetadresse wie die ganze Seite angezeigt.
- Der
Betrachter wird nicht direkt zur neuen Seite verbunden, sondern die alte
Verbindung bleibt aufrecht.
- WWW
Autoren können wählen, welche Elemente einer anderen Seite sie in
ihre eigene aufnehmen; die Gefahr, diese Elemente aus dem Zusammenhang zu
reißen und eventuelle Werbung zu umgehen liegt auf der Hand.
- Diese
2 Arten von Links werden automatisch ausgeführt sobald die linkende Seite
aufgerufen wird und können nicht so leicht vom ursprünglichen Inhalt
unterschieden werden.
Als
mögliche Anspruchsgrundlage, sich gegen das Linken in Frames zu wehren,
kommt § 1 (wettbewerbswidrige Ausbeutung fremder Leistung) UWG in Frage.
Ein generelles Verbot ders Ausnutzens fremder Leistung zur Stärkung der
eigenen Wettbewerbsposition kommt allerdings nicht in Betracht. Denn jedenfalls
heute ist es ausgeschlossen, irgendeiner sinnvollen Arbeit nachzugehen, ohne
dabei auf fremder Leistung aufzubauen.
[1069]
Wenn aber der fremde Inhalt einer Webseite, mit dessen Betreiber der
Unternehmer im Wettbewerb steht, ohne inhaltliche Hinweise oder Gegenleistung
[1070]
mittels Frame-Technik
[1071]
“glatt übernommen”
[1072]
wird, wird man doch von einer Ausbeutung der fremden Leistung sprechen
können.
Die
Übernahme erspart eigene Aufwendungen und der Erbringer der Leistung wird
um die Früchte seiner Arbeit gebracht. Fehlt ein Hinweis, daß die
gezeigte Fensterseite nicht dem Angebot der ursprünglichen WWW-Seite
entspringt, würde die vom Konkurrenten mit möglicherweise hohem
Aufwand ins Netz gestellte Seite als Angebot der Fensterseite gesehen werden.
Auch
das Markenrecht kann zur Anwendung kommen. Wenn nicht darauf hingewiesen wird,
daß der Inhalt des Frames vom Mitbewerber stammt und der Eindruck erweckt
wird, daß sich dessen Inhalt auf das eigene Angebot bezieht, ist §
12 MaSchG zu prüfen. Dieser verbietet die Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines
anderen Unternehmens (wobei von der gleichen Branche nicht die Rede ist , vgl.
”Niemand”). In diesem Fall ist auf den konkreten Einzelfall
abzustellen und zu prüfen, ob eine kennzeichenmäßige Verwendung
der fremden Bezeichnung für eigene Waren oder Dienstleistungen vorliegt.
Gemäß
§ 48 Abs 2 IPRG sind Schadenersatz- und andere Ansprüche aus
Unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen
Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Die Bestimmung knüpft damit nicht an
die Handlung selbst, sondern an deren Auswirkung auf den Markt an. Wenn also
wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den österreichischen Markt
herbeigeführt durch das Internetangebot des ausländischen
Konkurrenten bewiesen werden können, kommt das österreichische UWG
zur Anwendung.
[1064]
Nähere Informationen im Internet unter http://www.vlbg.at/links/yahoo.htm
[1065]
Nähere Informationen zu diesem Fall im internet unter
http://www.afss.com/sis/totalnews.htm; Viele allgemeine Informationen zu diesem
Thema auf der “Link Controversy Page” von Stefan Bechtold im
Internet unter http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html
[1066]
Ein Beispiel solch einers Internet Link License Agreement ist das des Juno
E-Mail-service, im Internet unter http://www.juno.com/linklicense.html
[1067]
TotalNews, publishers settle suit, Nick Wingfield, 5.6.1997, CNet, im Internet
unter
http://www.news.com/News/Item/0,4,11272,00.html
[1068]
http://www.juno.com/linklicense.html
[1069]
Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 33 Rn 64
[1071]
“wenn das Nachgeahmte mittels beliebiger Technik kopiert oder
abgeschrieben wird”, OGH, ÖBl 1995, S. 116
[1072]
Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 33 Rn 68