Fernmeldegeheimnis
Das
Fernmeldegeheimnis
[1137],
das in Art 10a StGG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
eingeführt wird, erfährt in § 88 TKG seine gesetzliche Ausformung.
§
88.
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten und die näheren
Umstände der Kommunikation, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis
erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser
Verbindungsversuche.
(2)
Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen,
die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht
zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die
sie begründet worden ist.
Im
Bereich des Internets erfährt das Fernmeldegeheimnis eine neue
Herausforderung. Grundsätzlich konnte man im Bereich eines
“normalen” Telefongesprächs zwischen dem Betreiber des
Telefonnetzes und den beiden Gesprächspartnern unterscheiden. Bei einer
Kommunikation über das Internet werden mehrere Betreiber in Anspruch
genommen. Als Beispiel sei das Senden einer E-Mail ins Ausland angenommen:
- Die
Kommunikation beginnt meist mit einem Anruf über das Telefonnetz beim
Internetprovider B. In diesem Kommunikationsvorgang sind der Anrufer A und der
Internetprovider B die vom Fernmeldegeheimnis geschützten Personen. Der
Betreiber des Telefonnetzes C hat die hier anfallenden Inhaltsdaten und
näheren Umstände gemäß § 88 Abs 2 TKG geheimzuhalten.
- Sobald
sich der Anrufer A bei seinem Internetprovider B identifiziert hat, wandelt
sich die Funktion des Internetproviders vom Angerufenen zum den Dienst
vermittelnden Betreiber. Dieser hat alle Daten, die der Anrufer mit Hilfe des
Internets überträgt, geheimzuhalten.
- Andererseits
kann der die Dienste des Internets nutzende Anrufer nur Daten, die ein anderer
Telekommunikationsdienst wie z.B. der Internetprovider D bereithält
abrufen und auch nur an diesen Daten wie z.B. E-Mails übertragen
[1138].
Dieser Internetprovider D unterfällt möglicherweise einer ganz
anderen Jurisdiktion und damit auch einem anders ausgeformten
Fernmeldegeheimnis. Der Internetprovider D leitet die, an seine Kunden E
adressierten E-Mails an diese weiter. Der Internetprovider D ist also
einerseits funktionell Teilnehmer und Adressat der Kommunikation mit A,
andererseits Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsdienstes und
Zugangsvermittler zum Internet für seinen Kunden E.
- Als
letzten Punkt in der Kommunikationskette mit Hilfe des Internets ist wiederum
der Vorgang des Anrufes des Kunden E bei seinem Internetprovider D über
das Telefonnetz des Betreibers F zu sehen. Dieser Vorgang findet aber im
angenommen Beispiel nicht in Österreich statt.
Es
ist also bezüglich des Fernmeldegeheimnises auf die jeweilige Funktion der
Akteure abzustellen.
Weitere,
bei einem “normalen” Telefongespräch selbstverständliche
Begriffe, sind zu klären.
[1137]
Nachdem das Fernmeldegeheimnis bereits in Abschnitt
4.4.1
angerissen wurde, soll hier eine genauere Durchleuchtung der Bestimmungen
erfolgen.
[1138]
Nur Internetprovider stellen eine andauernde Verbindung zum
Telekommunikationsnetz, hier das Internet, her.