Fernmeldebehörden
Oberste
Fernmeldebehörde ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
Die Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro unterstehen diesem. (§
105 TKG) Diese Regelung entspricht der alten des Fernmeldegesetzes (§
36-38 FG).
Die
Fernmeldebüros sind in Graz (für die Länder Steiermark und
Kärnten), Innsbruck (für die Länder Tirol und Vorarlberg), Linz
(für die Länder Oberösterreich und Salzburg) und in Wien
(für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland)
eingerichtet. Sie sind für die im TKG vorgesehenen Amtshandlungen in ihrem
örtlichen Bereich zuständig (§ 106 Abs 2,3).
§
106 Abs 4 legt die Zuständigkeit des Zulassungsbüros fest:
Das
Zulassungsbüro ist zuständig für die Entscheidung über
Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
1.
die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von
Endgeräten und
2.
den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
§
106 Abs 5 bestimmt die Zuständigkeit der obersten Fernmeldebehörde:
Der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste
Fernmeldebehörde) ist zuständig für
1.
grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der
Regulierungsbehörde,
2.
die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen
Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung
des Frequenzspektrums,
3.
die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros
und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines
unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
Zur
Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und der
Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen, wird der
Telekommunikationsbeirat eingerichtet. (§ 123 Abs 1) Er besteht aus
höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr auf sechs Jahre ernannt werden. Der Telekommunikationsbeirat hat
sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung
ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. (§ 123 Abs 5).