Fangschaltung
§ 100.
(1)
Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung
der Identität eines anrufenden Anschlusses.
(2)
Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe
wünscht, hat der Betreiber eine Fangschaltung oder die Aufhebung der
Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe
einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.
(3)
Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekanntzugeben, wenn er die
Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung
glaubhaft macht.
Die
Normierung der Bestimmung über die Fangschaltung
[1145]
hat während der Entstehung des TKG bereits Anlaß zu Bedenken gegeben.
[1146]
Im Kern geht es um einen Konflikt zwischen der Bestimmung des Art 10a StGG und
der Bestimmung der Fangschaltung.
Art
10a StGG bestimmt :
(1)
Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
(2)
Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines
richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.
Das
Fernmeldegeheimnis umfaßt auch die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt war oder ist.
[1147]
Nach dem alten Fernmeldegesetz war die Fangschaltung eine zusätzliche
technische Einrichtung, die einen eigenen Datenbestand ergab.
[1148]
Es wurden keine Vermittlungsdaten im engeren Sinn zur Eruierung des Anrufers
verwendet und das Ergebnis wurde nur dem Gericht und nicht dem Antragsteller
mitgeteilt. Nach der Neufassung der Regelung gilt dies nicht mehr.
Abs
3 der derzeit gültigen einfachgesetzlichen Normierung des
Fernmeldegeheimnisses spricht ausdrücklich davon, daß
das
Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige
Überwachen einer im Rahmen der Nutzung eines öffentlichen
Telekommunikationsdienstes erfolgten Kommunikation sowie die Weitergabe von
Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne
Einwilligung
aller beteiligten Benutzer
unzulässig ist.
Gerade
diese Einwilligung aller Benutzer ist bei der Fangschaltung nicht gegeben. Bei
digitalen Telefonsystemen wird standardmäßig die Telefonnummer des
Anrufers beim Angerufenen angezeigt. Diese Anzeige muß, gemäß
der TK-Datenschutzrichtlinie der EU, auf beiden Seiten kostenfrei
unterdrückt werden können. Genau diese Unterdrückung wird durch
das Einrichten einer Fangschaltung aufgehoben, der betreffende Teilnehmer
weiß davon allerdings nichts.
Das
Problem ist nur in Konformität mit der verfassungsgesetzlichen Bestimmung
des Art 10a StGG lösbar. Art 10a StGG
[1149]
bestimmt, daß das Fernmeldegeheimnis nicht verletzt werden darf.
Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines
richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze
zulässig. Der Artikel sieht also einen Gesetzesvorbehalt vor. Zwar sind
die beiden Voraussetzungen für die Ausnahmen des Fernmeldegeheimnisses
nicht durch das Wort “und” verbunden, trotzdem ist von einer
kumulativen Anwendung der Voraussetzungen auszugehen. Denn ansonst würde
ein einfaches Gesetz dem Verfassungswortlaut derogieren bzw. wären die
Worte “nur auf Grund eines richterlichen Befehles” im
Verfassungswortlaut ohne Bedeutung. Dies kann aber dem Verfassungsgesetzgeber
sicher nicht unterstellt werden. Hätte der Verfassungsgesetzgeber dem
einfachen Gesetzgeber die Wahl gelassen, ob er einen richterlichen Befehl
für den Eingriff voraussetzt, hätte er das Wort “oder”
verwendet. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. Die
Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung des TKG, die keinen richterlichen
Befehl vorsieht, ist damit indiziert.
[1150] In
den Erläuterungen zum TKG wird zur Zulässigkeit des § 100 auf
den Artikel 9 der TK-Datenschutzrichtlinie der EU verwiesen.
Diesem
Verweis auf Artikel 9 ist zweierlei entgegenzuhalten:
- Die
Bestimmung ist nicht direkt anwendbar sondern ist von den Mitgliedstaaten
“in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen”
[1151]
umzusetzen. Diese Übereinstimmung mit nationalem Recht, nämlich dem
Verfassungsrecht, ist nicht gegeben.
- Die
erlangten Daten sollen vom Telekombetreiber gespeichert und nicht direkt dem
Kunden bekannt werden:
..,the
data containing the identification of the calling subscriber will be stored and
be made available by the provider of a public telecommunications network and/or
publicly available telecommunication service;
[1152]
Ob
die Daten nur dem Gericht zugänglich sein sollen oder an Kunden
herauszugeben sind, wird von der Richtlinie nicht bestimmt.
Der
Verweis auf Artikel 9 geht im Ergebnis ins Leere, ja § 100 TKG
widerspricht diesem sogar, da keine Übereinstimmung mit nationalem Recht
gegeben ist.
Die
Regelung der Fangschaltung hat aber keinen Einfluß auf
internetspezifische Themen. Eine weitergehende Behandlung dieses Themas soll
hier nicht erfolgen.
[1153]
[1145]
Ausführlich Schmölzer, Cyberstructure: Die
“Fangschaltung”, Juridicum 2/97, S 43
[1146]
Schmölzer, Fangschaltung; Mayer-Schönberger, TKG-Gutachten
[1148]
Schmölzer, Cyberstructure: Die “Fangschaltung”, Juridicum
2/97, S 43
[1150]
ebenso Schmölzer, Fangschaltung, S 46
[1151]
“
in
accordance with national law
“ Article 9 paragraph a, Common Position , Official Journal of the
European Communities, No C 315/30 vom 24.10.1996
[1152]
Article 9 paragraph a, Common Position , Official Journal of the European
Communities, No C 315/30 vom 24.10.1996
[1153]
Denkbar wäre, daß sich das Fernmeldegeheimnis nur an Dritte wendet.
Dann wäre die Fangschaltung zulässig. Dies ist aber nicht herrschende
Meinung.