Exkurs:
Die
Regelung des deutschen Gesetzes zur digitalen Signatur
Das
"Gesetz zur digitalen Signatur" ist Teil des deutschen Informations- und
Kommunikations Dienste Gesetzes (IuKDG)
.
Es
umschreibt die Rahmenbedingungen für einen sicheren Einsatz digitaler
Signaturen im offenen Rechts- und Geschäftsverkehr
.
Die
Bedeutung von Sicherheit über die Identität des Vertragspartners -
die derzeit ohne digitale Signaturen nicht gegeben ist - ist grundlegend
für die Realisierung jedes Anspruches. So soll einerseits erreicht werden,
daß Unternehmer keine Bedenken haben, ihre Produkte und Leistungen
über offene Netze anzubieten und zu vertreiben, andererseits soll es den
Bürgern und auch Rechtsanwälten künftig möglich sein,
über offene Netze rechtswirksam mit Behörden und Institutionen zu
kommunizieren.
Das
IuKDG beschränkt sich auf die Formulierung eines
gewerberechtsähnlichen Zulassungs- und Überwachungsverfahrens
für die bei Einsatz und Nutzung digitaler Signaturen erforderliche
Infrastruktur und die Beschreibung der Anforderungen an die erforderlichen
technischen Komponenten. Bestimmte technische Verfahren werden nicht
vorgeschrieben; digitale Signaturverfahren außerhalb des Gesetzes sind
erlaubt
.
In
Deutschland versucht man auch den Unternehmen neue Betätigungsfelder zu
schaffen. So können digitale Signaturen z.B. zur Absicherung des
Geschäftsverkehrs mit Kunden eingesetzt werden. Es können aber auch
Zertifizierungsstellen für digitale Signaturen eingerichtet und damit ein
neues Serviceangebot für eigene Kunden und für Dritte entwickelt
werden. Ob sich die Unternehmen bei diesen Nutzungsmöglichkeiten nach den
gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes zur digitalen Signatur richten, ist
ihnen freigestellt. Das Gesetz beschränkt sich ausdrücklich auf das
Angebot einer gesetzlichen digitalen Signatur für die Fälle, in denen
eine besondere Sicherheit erforderlich und gewünscht ist. Dies wird
zunächst auf wenige Einzelfälle begrenzt sein. Mit der zunehmenden
Verbreitung digitaler Signaturen im täglichen Geschäfts- und
Rechtsverkehr ist aber davon auszugehen, daß der gesetzliche Standard
allgemeine Verwendung finden wird.
Genauere
Ausführungsbestimmungen finden sich in der “Verordnung zur digitalen
Signatur (Signaturverordnung - SigV).
[544]
Auch
die Europäische Union versucht den Einsatz von digitalen Signaturen zu
fördern und eine Infrastruktur für Zertifizierungsanstalten zu
schaffen. Die Vorstellungen der Kommission kommen am deutlichsten in dem sehr
ausführlichen Dokument “Towards A European Framework for Digital
Signatures And Encryption”
[545]
zum Ausdruck. Es soll ein europaweites System von Zertifizierungsanstalten
aufgebaut werden, deren Schlüssel gegenseitig zertifziert werden. Jeder
Anwender kann sich nun mit seinem öffentlichen Schlüssel physisch zu
solch einer Anstalt begeben. Die Anstalt überprüft mit Hilfe eines
öffentlichen Ausweises die Übereinstimmung der Identität des
Schlüssels mit der wahren Identität und bestätigt diese, indem
sie den Schlüssel digital unterschreibt. Solchermaßen
unterschriebene Schlüssel sollen öffentliches Vertrauen
genießen. Die Einzelheiten, wie weit die Gleichstellung der digitalen
Unterschriften mit physischen erfolgen soll, bleiben den Mitgliedstaaten
überlassen. Das Dokument legt auch im Einzelnen die Aufgaben und
Voraussetzungen von Zertifizierungsanstalten fest.
Die
Anwendung der digitalen Signaturen ist ein unumgänglicher Schritt in
Richtung Informationsgesellschaft. Erst digitale Signaturen machen offene Netze
wie das Internet sicher und gewährleisten eine Entwicklung vom
“Kinderspielplatz” zum “Marktplatz” mit juristischer
Sicherheit.
Um
den Bürger nicht mit neuen technischen Errungenschaften zu verunsichern,
wäre es aber sicher angebracht, solch ”neue” Unterschriften
zuerst im Bereich der formfreien Rechtsgeschäfte zu testen, bevor man
daran geht, sie auch echten Unterschriften gleichzustellen.
Eine
Einführung der elektronischen Form sollte deshalb in den, gewohnt neuen
Technologien offenstehenden Gebieten des Rechts, wie des Handelsrechts,
vollzogen werden, sobald die Erprobungsphase abgeschlossen ist. Somit
könnten mit zunehmender Gewöhnung an das Medium Computer im
Rechtsverkehr auch andere einzelne Anwendungsbereiche für die
elektronische Form nach und nach geöffnet werden.
[544]
im Internet unter http://www.uni-muenster.de/Jura/itm/netlaw/sigv.html
[545]
COM(97) 503, im Internet unter http://www.ispo.cec.be/eif/policy/97503.html