Exkurs:
Die Regelung des deutschen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
Der
Deutsche Bundestag hat am 13. Juni 1997 das Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz
[576]
(IuKDG) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 4. Juli 1997 zugestimmt. Das IuKDG
ist am 1. August 1997 (Ausnahme Art. 7: 1.1. 1998) in Kraft getreten
(Bundesgesetzblatt I, S.1870).
[577]
Diese deutsche Regelung setzt sich spezieller mit der inhaltlichen
Verantwortung der Provider auseinander. Der Deutsche Gesetzgeber hat einen
grundsätzlich anderen Weg als der Österreichische eingeschlagen, um
der rechtlichen Problematik des Internets Herr zu werden Das IuKDG besteht aus
11 Artikel, wobei jeder Artikel die Änderung oder Schaffung eines Gesetzes
beinhaltet. So beinhaltet der Artikel 1 das Gesetz über die Nutzung von
Telediensten (Teledienstegesetz - TDG), das sich unter anderem näher mit
den Internetprovidern auseinandersetzt, Artikel 2 legt das Gesetz über den
Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG) fest und
Artikel 3 besteht aus dem Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)
[578].
Die anderen Artikel beinhalten Änderungen bestehender Gesetze wie das
Urheberrechtsgesetz oder das Strafgesetzbuch und Bestimmungen zum Inkrafttreten.
In
diesem Abschnitt ist das
Teledienstegesetz
(TDG) von Interesse, welches einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste schafft (§ 1 dTDG).
§
2 Abs 1 definiert die Teledienste als alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von
kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen
eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt .
§
2 Abs 2 zählt demonstrativ einige Teledienste auf:
- Angebote
im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
- Angebote
zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht
(Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote
zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
- Angebote
zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote
von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
Wie
man sieht, regelt das dTDG weite Bereiche von Dienstleistungen, die im
österreichischen Recht nicht eigens geregelt sind, sondern teilweise dem
öTKG zu unterstellen sind
[579].
Es knüpft an der angebotenen Dienstleistung an, und nicht an der
Übertragung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen (§ 3 Z 14
öTKG)
§
5 regelt die Verantwortlichkeit der Teledienstanbieter für die Inhalte:
- Diensteanbieter
sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
- Diensteanbieter
sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann
verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen
technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
- Diensteanbieter
sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung
fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
[580]
- Verpflichtungen
zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen
bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes
von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich
und zumutbar ist.
Mit
anderen Worten kann man die Haftung der Dienstanbieter in 3 Kategorien einteilen:
- Volle
Verantwortlichkeit besteht für die Diensteanbieter, die
eigene
Inhalte
in das Netz stellen.
- Bedingte
Verantwortlichkeit besteht für die Diensteanbieter, die
fremde
Inhalte
in das Netz stellen. Diese Diensteanbieter können künftig nur unter
zwei Voraussetzungen für rechtswidrige fremde Inhalte verantwortlich sein:
Der konkrete Inhalt muß ihnen bekannt sein, und es muß für sie
technisch möglich und zumutbar sein, diesen einzelnen Inhalt zu sperren.
Durch die Zumutbarkeitsklausel wird klargestellt, daß der Diensteanbieter
nicht jeden nur denkbaren Aufwand treiben muß, um die Nutzung
rechtswidriger Inhalte zu verhindern.
- Keine
Verantwortlichkeit besteht für die Diensteanbieter, die
lediglich
den Zugang
zur Nutzung von fremden Inhalten vermitteln. Diese Diensteanbieter sollen nicht
anders behandelt werden als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen,
die die von ihnen vermittelten Inhalte nicht kennen und wegen des
Fernmeldegeheimnisses auch nicht kennen dürfen.
Doch
bleiben im Punkt der Providerverantwortlichkeit für die Anbieter noch
einige Punkte ungeklärt. Im Begutachtungsverfahren stellt der
Online-Dienst CompuServe die Frage, ob mit einem Link, der auf einen "fremden
Inhalt" verweist, damit die andere Homepage "zur Nutzung bereit gehalten" wird,
wie die Staatsanwaltschaft im Fall Marquardt argumentiert.
[581]
Auch hält es CompuServe für “unerträglich", “wenn
jeder Surfer im Internet z.B. eine E-Mail an den Provider schicken könnte,
in der auf einen nach Ansicht des Schreibers rechtswidrigen fremden Inhalt
verwiesen wird und damit der Diensteanbieter bereits “Kenntnis"
hätte, und somit zur Sperrung verpflichtet sei." CompuServe weiter:
“Hier muß klargestellt werden, daß “Kenntnis" nur dann
vorliegt, wenn der Diensteanbieter von einer nach den allgemeinen Gesetzen
zuständigen Person oder Institution in Kenntnis gesetzt wird". Auch IBM
Deutschland forderte mehr Klarheit in der Formulierung des Absatzes.
In
Deutschland gibt es bereits ein weltweit
[582]
Aufsehen erregendes
[583]
Gerichtsverfahren zur Haftung der Online-Dienste für vermittelte Inhalte.
Das Amtsgericht München verurteilte am 27.5.1998 den ehemaligen
Geschäftsführer des Online-Dienstes Compuserve zu einer
zweijährigen Haftstrafe, die der Richter Wilhelm Hubbert gegen Zahlung von
100.000 Mark zur Bewährung aussetzte.
[584]
Das Urteil des Münchner Amtsgerichts in Sachen Compuserve, das sich
allerdings auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des IuKDG und damit des TDG
bezieht, ist sowohl von Politikern als auch von Wirtschaftsvertretern
ungewöhnlich scharf kritisiert worden.
[585]
Eine schriftliche Begründung des Urteils steht allerdings noch aus,
sodaß eine Beurteilung einem “juristischen Blindflug"
[586]
gleichkommt.
Der
Tatbestand und die mündliche Begründung stehen allerdings fest:
[587]
Der Amtsrichter qualifizierte Compuserve nicht als
“Access-Provider” sondern vielmehr als
“Service-Provider”, der auf eigenen Servern Inhalte
bereithält. Begründung: Die inkriminierten kinderpornographischen
Inhalte seien auf den Servern der amerikanischen Mutterfirma
zwischengespeichert gewesen - und damit der deutschen Tochter zurechenbar.
Damit kommt eine Haftung zumindest dann in Betracht, wenn der Provider von den
strafbaren Inhalten Kenntnis hat und deren Ausfilterung zumutbar und
möglich ist.
Nun
hat die deutsche Compuserve nach Auskunft des Würzburger Professors Ulrich
Sieber, der Somm verteidigt hat, in der Vergangenheit sämtliche Hinweise
der Staatsanwaltschaft auf strafbare Angebote im Compuserve an die US-Mutter
weitergegeben - wo sie anschließend gesperrt worden seien. Von den erneut
aufgetauchten Inhalten habe Somm nichts gewußt - weshalb eine Bestrafung
wegen Mittäterschaft, also wegen "bewußten und gewollten"
Zusammenwirkens mit der US-Firma, nicht einleuchte.
Die
Fachwelt erwartet, daß das Urteil gegen den ehemaligen Compuserve-Chef
Felix Somm in der nächsten Instanz keinen Bestand haben wird. Der
Marburger Strafrechts-Professor und Internet-Experte Dieter Meurer hält es
zumindest auf den ersten Blick für "grob fehlerhaft", auch sein
Saarbrücker Kollege Maximilian Herberger, ebenfalls einer der
führenden Rechtsexperten auf diesem Gebiet, äußert vorerst
Skepsis.
[588] Das
Urteil hat auch weltweite Bedenken ausgelöst
[589]
und die Diskussion um eine weltweit einheitliche Haftungsregelung für
Zugangs- und Inhaltsvermittlung im Internet ist erneut aufgeflammt.
[590]
[576]
BT-Drs. 13/7934 vom 11.06.1997, im Internet abrufbar unter
http://www.iid.de/rahmen/iukdgbt.html
[577]
Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)- Kurzdarstellung -,
© Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie (BMBF), im Internet unter
http://www.bmbf.de/archive/magazin/mag97/kw25/informat.htm#Teledienstegesetz
[580]
§ 5 Abs 3 letzter Satz beinhaltet eine eigene Regelung der Proxy-Server
(siehe FN
568).
Für den Inhalt ist der Provider nicht verantwortlich.
[581]
Zur Frage der “Link-Problematik” siehe auch Laga, Gerhard, Neue
Techniken im World Wide Web - Eine Spielwiese für Juristen?, JurPC
Web-Dok. 25/1998, Abs. 1 - 50 im Internet unter
http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980025.htm
[582]
CompuServe manager convicted, Courtney Macavinta, CNET NEWS.COM, 28. Mai 1998,
im Internet unter
http://www.news.com/News/Item/0%2C4%2C22525%2C00.html?dd.ne.htl.rt.;
Ex-CompuServe Executive Convicted, Paul Geitner, Associated Press, 28. Mai
1998, im Internet unter
http://wire.ap.org/APnews/center_story.html?FRONTID=TECHNOLOGY&STORYID=APIS6LMPIA00;
German court convicts ex-online manager in child porn case, 28.5.1998, CNN, im
Internet unter
http://cnn.com/TECH/computing/9805/28/germany.internet/index.html; German
judgment seen threatening Internet services, im Internet unter
http://biz.yahoo.com/finance/980530/germany_in_1.html; Net groups worried by
CompuServe conviction, im Internet unter
http://biz.yahoo.com/finance/980528/internet_p_1.html
[583]
Grundsatzurteil: Wer Zugang zum Internet bietet, haftet für Inhalte, Die
Presse, 29.5.1998, S. 16; Das Ende des freien Internet, Die Presse, 29.5.1998,
S. 16;
[584]
Grundsatzurteil: Wer Zugang zum Internet bietet, haftet für Inhalte, Die
Presse, 29.5.1998, S. 16
[585]
Politiker und Verbände kritisieren das Compuserve-Urteil scharf, Der
Spiegel, Netzwelt, im Internet unter
http://www.spiegel.de/netzwelt/pool/compu_reapol_in.html
[586]
Prof. Herberger in Fachleute erwarten Aufhebung in der nächsten Instanz,
Der Spiegel, Netzwelt, im Internet unter
http://www.spiegel.de/netzwelt/pool/janisch.html
[587]
Siehe die umfangreiche Medienberichterstattung beispielsweise: Compuserve:
Ex-Chef Somm wegen Verbreitung von Pornographie verurteilt, Der Spiegel,
Netzwelt, im Internet unter
http://www.spiegel.de/netzwelt/pool/compuserve3_in.html; Grundsatzurteil: Wer
Zugang zum Internet bietet, haftet für Inhalte, Die Presse, 29.5.1998, S. 16
[588]
Kippt das Internet-Urteil?, Wolfgang Janisch, Der Spiegel, Netzwelt, im
Internet unter http://www.spiegel.de/netzwelt/pool/janisch.html
[589]
Jochen Kubosch, Sprecher der EU-Kommission drückte die Überraschung
der EU-Kommission über das Urteil aus und unterstrich die Bedeutung von
weltweiter Zusammenarbeit bei der Regulierung des Internets. Porn case shows
need for global talks, CNet, 29.5.1998, im Internet unter
http://www.news.com/News/Item/0,4,22560,00.html?st.ne.ni.lh
Barry
Steinhardt, Präsident der Electronic Frontier Foundation meint zum Urteil
"It means that the most conservative nation in western Europe now can impose
its very restrictive speech laws on speakers throughout the world--CompuServe,
after all, is an international company. It is only a matter of time in the U.S.
before we see requests from other governments for extradition of U.S. citizens
for speech crimes on the Net." CompuServe manager convicted, Courtney
Macavinta, CNET NEWS.COM, 28. Mai 1998, im Internet unter
http://www.news.com/News/Item/0%2C4%2C22525%2C00.html?dd.ne.htl.rt
[590]
Porn case shows need for global talks, 29.5.1998, CNet,im Internet unter
http://www.news.com/News/Item/0,4,22560,00.html?st.ne.ni.lh; AOL chief calls
for Net alliance, 29.5.1998 im Internet unter
http://www.news.com/News/Item/0,4,22591,00.html