Entstehungsgeschichte
Das
österreichische Telekommunikationsgesetz
[1073]
(TKG) hat schon im Vorfeld seines Entstehens
[1074]
in juristischen Fachkreisen einige Aufmerksamkeit erfahren.
[1075]
Vor Beschlußfassung durch den Nationalrat wurde ein Entwurf für ein
“Bundesgesetz betreffend das Fernmeldewesen und die
Telekommunikation” vom 4.7.1996 erstellt. Dieser Entwurf wurde von der
Sektion IV des BM für Wissenschaft und Verkehr überarbeitet
[1076]
und ein weiterer Entwurf eines “Bundesgesetzes betreffend die
Telekommunikation” wurde auch am Internet
[1077]
bis zum 15.2.1997 zur Begutachtung präsentiert.
Am
10. Juli 1997 kam es nach 2. und 3. Lesung zur Beschlußfassung im
Nationalrat
[1078],
wo der Gesetzesvorschlag “Bundesgesetz, mit dem ein
Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das
Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz
geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und
zur Rundfunkverordnung getroffen werden” angenommen wurde.
Am
24 Juli 1997 kam es zur Abstimmung im Bundesrat, über den Antrag keinen
Einspruch gegen diesen Gesetzesvorschlag zu erheben. Dieser Antrag wurde in der
629. BR-Sitzung angenommen
[1079]
.
Das
Bundesgesetz wurde im BGBl. I Nr. 100/1997 veröffentlicht. Im TKG bestimmt
§ 128 Abs 1, daß dieses Bundesgesetz mit 1.August 1997 in Kraft
tritt.
Dieses
Bundesgesetz besteht aus 7 Artikel. Der erste und wichtigste Artikel beinhaltet
das Telekommunikationsgesetz im engeren Sinn. Der Vollständigkeit halber
seien noch die anderen Artikel erwähnt:
- Artikel
II beinhaltet eine Änderung der Rundfunkverordnung
[1080]
- Artikel
III eine Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes
[1081]
- Artikel
IV ändert das Fernmeldegebührengesetz
[1082]
- Artikel
V bewirkt eine Änderung des Telegraphenwegegesetzes
[1083].
Hier erfolgt neben dem TKG die augenscheinlichste Änderung. Der Name
dieses Gesetzes lautet nun “Bundesgesetz über Telekommunikationswege
( Telekommunikationswegegesetz – TWG)”. Es werden zahlreiche
Paragraphen eingefügt und geändert, für die vorliegende Arbeit,
die sich speziell mit dem Internet befaßt, sind diese Änderungen
aber von nachgeordneter Relevanz.
- Artikel
VI regelt einige Zuständigkeiten des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr und der PTA neu
- Artikel
VII enthält Bestimmungen zum Inkrafttreten der Artikel II bis VI
[1073]
Die vorliegenden Ausführungen beziehen sich auf den Text, der in den
parlamentarischen Materialen No 824 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XX. GP veröffentlicht wurde. Es ist dies der
Bericht des Verkehrsausschusses, der nach 2. und 3. Lesung unverändert
angenommen wurde. Dies ist auch dem stenographischen Protokoll über die
Abstimmung (im Internet unter:
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/NRSP/NRSP_081/081_217.html) zu entnehmen.
Der Text des Verkehrsausschusses ist ebenfalls im Internet unter
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/I/his/008/I00824_.html abzurufen.
[1074]
Zur Entstehungsgeschichte im Nationalrat siehe auch
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/I/his/007/I00759_.html
[1075]
Hier seien die Gutachten von Prof. Schmölzer und Dr.
Mayer-Schönberger erwähnt, im Internet unter
http://mailbox.univie.ac.at/~a3311man/telecom/gutachten.html; die Stellungnahme
der ARGE DATEN zum Telekommunikationsgesetz vom 15.2.1997. Die angeführten
Dokumente sind beim Autor als Datei zur Einsicht verfügbar. Im speziellen
zur Regelung der Fangschaltung, Schmölzer, Cyberstructure: Die
“Fangschaltung”, in Juridicum 2/97 , S 43
[1076]
laut einem Gespräch mit Dr. Schröder, PTA
[1077]
http://www.bmwf.gv.at/7forsch/forecht/tkg/tkgent.htm
[1078]
81. NR-Sitzung der XX. GP
[1080]
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die
Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
(Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung BGBl. I
Nr. 43/1997, wird wie folgt geändert:
§ 2
Abs. 4 und die §§ 20, 21, 22, 23, 24 und 25 Abs. 2
entfallen.
[1081]
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und
Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997, wird
geändert.
[1082]
In das Bundesgesetz über Fernmeldegebühren, BGBl. Nr. 170/1970,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 637/1996, wird
Artikel Ia eingefügt.
[1083]
Das Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1970, wird geändert. Die
augenscheinlichste Änderung