Elektronische
Signatur
Wie
zuvor erwähnt, kann die Technik der asynchronen Verschlüsselung aber
nicht nur zur Sicherung der Daten vor mißbräuchlichen Zugriffen,
sondern auch zur Feststellung der Integrität von übermittelten Daten
verwendet werden. Ebenso ist der Nachweis der Identität des Bearbeiters
möglich.
Unumgängliche
Voraussetzung für die weite Verbreitung und die Garantie der
Authentizität dieser digitalen Signaturen ist aber die Einrichtung von
“Zertifizierungsanstalten”, die ein geprüftes Verzeichnis
aller öffentlichen Schlüssel bereithalten und verwalten. Nicht zu
verwechseln sind diese Einrichtungen mit denen der Schlüsselhinterlegung,
wo auch der geheime private Schlüssel hinterlegt werden soll.
Die
Zertifizierungsanstalten, auch “Certificate Authorities” genannt,
ermöglichen den Nachweis, daß der öffentliche Schlüssel
wirklich mit dem des Senders übereinstimmt. Dies ist vergleichbar mit der
Feststellung der Authentizität der meisten ”normalen”
Unterschriften. Diese kann ja meist auch nur mit Hilfe eines
Sachverständigen festgestellt werden. Diese Funktion erledigen die
Zertifizierungsanstalten in Echtzeit. Der Anwender kann sich darauf verlassen,
daß der Sender wirklich die Person ist, die er vorgibt zu sein.
Die
Arbeitsgruppe der österreichischen Bundesregierung hat sich ebenfalls mit
diesem Thema auseinandergesetzt und meint: “Die Anwendung von
Verschlüsselungsverfahren macht aber auch deutlich, daß
Technologieeinsatz von der Schaffung entsprechender rechtlicher und
institutioneller Rahmenbedingungen abhängt. Der Aufbau einer
organisatorisch-institutionellen Infrastruktur für die Authentifizierung
von Kommunikationspartnern in öffentlichen Netzen (durch Einführung
entsprechender Zertifizierungsdienste) steht in Europa noch am Anfang.
Nichtsdestoweniger sind Überlegungen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen
für ein Netz von "Trusted Third Parties" unter Abwägung privater und
öffentlicher Interessen (etwa hinsichtlich einer möglichen
Rechtspflicht zur Schlüsseloffenlegung im Falle legaler
Kommunikationsüberwachung) voranzutreiben.”
[537]
“Die Funktion des Dienstes ist ähnlich der eines Notars und kann von
einer öffentlichen, aber auch von einer privaten Organisation wahrgenommen
werden.”
[538] Das
schon oben erwähnte Dokument des BKA
[539]
beschäftigt sich ebenfalls mit digitalen Signaturen. Darin wird als
sicherste Methode der Schlüsselerzeugung und Handhabung die Speicherung
des Schlüsselpaares auf einer Chipkarte - als sogenanntes
“Signatur-Token” - favorisiert. “Sobald der Benützer
diese Karte in den entsprechenden Prozessor einliest, wird das
Schlüsselpaar generiert. Es wird in der Chipkarte gespeichert, wobei dem
Benützer der öffentliche Schlüssel bekanntgegeben wird,
während der geheime Schlüssel - im Idealfall - so auf der Karte
gespeichert wird, daß er für niemanden, auch nicht den Benutzer,
auslesbar ist. Wer diese Karte gebraucht, kann daher mit einem
unverwechselbaren und geheimen Schlüssel signieren.”
[540]
“Um zu verhindern, daß Signatur-Token mißbräuchlich von
Unbefugten benutzt werden, muß sich der Verfügungsberechtigte
gegenüber dem Token “ausweisen”: Derzeit sind hierfür
hauptsächlich PIN-Nummern in Gebrauch, in Zukunft werden auch biometrische
Identifikationstechniken (Fingerabdruck, Spracherkennung etc.) zur Anwendung
kommen.”
[541]
Die Frage der Rechtsfolgen
[542]
der Verwendung einer digitalen Signatur wird voraussichtlich bereichsspezifisch
gelöst werden müssen, da verschiedene Formvorschriften (wie z.B.. Die
gerichtlich beglaubigte Unterschrift) mit verschiedener rechtlicher Wirksamkeit
bei der digitalen Signatur voraussichtlich nachvollzogen werden müssen.
Dies wird noch ausführlich zu diskutieren sein.”
[543]
Wie
im Bereich des Telekommunikationsgesetzes ist die deutsche Legislative der
österreichischen einen Schritt voraus. In Deutschland steht bereits das
Gesetz zur digitalen Signatur in Geltung. Wieder bietet sich ein Exkurs an, um
die deutsche Regelung zu beleuchten:
[537]
Informationsgesellschaft, Bericht der Arbeitsgruppe der österreichchischen
Bundesregierung, 10.1.9, Seite 82, im Internet unter
http://www.austria.gv.at/infoges/doc/Kap10.html
[538]
Informationsgesellschaft, Übersicht: Sicherheit durch
Verschlüsselung, Seite 83
[539]
GZ 810.200/27-V/3/97
[540]
unter Abschnitt 3.1
[542]
Im wesentlichen ist an 2 verschiedne Arten von Rechtsfolgen zu denken:
Einerseits
wird es hier um eine Haftung von Zertifizierungsanstalten gehen, wenn die
Person, die die digitale Signatur ausweist, nicht der im realen Leben
entspricht und dadurch ein Schaden eintritt, - andererseits geht es um die
Gleichstellung der digital signierten Dokumente mit real signierten
Schriftstücken. Anmerkung des Autors.