Einfluß
der EU auf Österreich
Zunächst
betrachtete die EU die unterschiedlichen Ausgestaltungen der
Immaterialgüterrechte der einzelnen Mitgliedsstaaten bloß als
Hindernis
[405]
für den freien Austausch von Waren und Dienstleistungen in der Gemeinschaft.
[406]
Seit
Anfang der 90er Jahre hat sich die Informationsgesellschaft und damit die
Rechte an Informationen zu einem der wichtigsten Aufgabenbereiche der
Europäischen Union entwickelt.
[407]
Der Aktionsplan der Europäischen Kommission vom Juli 1994 mit dem Titel
“Europas Weg in die Informationsgesellschaft”
[408]
ist die umfassende Strategie der Union für die Informationsgesellschaft.
[409]
Grünbuch
zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in der
Informationsgesellschaft von 1995
Die
Basis für das Grünbuch
[410]
bildete der “Bangemann-Bericht”
[411]
über “Europa und die globale Informationsgesellschaft”
für das Gipfeltreffen in Korfu am 24/25 Juni 1994.
Das
Grünbuch selbst ist in 2 Kapitel geteilt: Der erste Teil beschäftigt
sich mit den Gründen für die Erstellung eines Grünbuchs und gibt
einen Überblick über den bestehenden Rechtsrahmen. Der zweite Teil,
der sich in wiederum in 3 Teile gliedert, geht detailliert auf
urheberrechtliche Probleme ein.
Das
Vervielfältigungsrecht wird im Grünbuch als das Kernstück des
Urheber- und Leistungsschutzrechts bezeichnet. Es ergibt sich deshalb auch die
Frage nach einer einheitlichen Definition des Umfangs des
Vervielfältigungsrechtes.
Ein
weiterer Schwerpunkt vor allen Dingen hinsichtlich der Entwicklung der
Informationsgesellschaft ist die Frage nach der Definition des Begriffs der
Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Verwertungsrecht öffentliche
Wiedergabe. Auch die Frage, ob digitale Werke gleich wie analoge behandelt
werden sollen stellt ein Thema des Grünbuches dar. Hinsichtlich
digitalisierter Werke kommt dem Urheberpersönlichkeitsrecht erhöhte
Bedeutung zu, da diese Werke wesentlich leichter verändert und
weiterverbreitet werden können.
[412] Das
Diskussionspapier spricht auch Fragen der Rechteverwertung an. Die Urheber von
Multimedia-Werken, die bereits bestehende Werke verwenden, müssen von
jedem einzelnen Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte eine Genehmigung
für die Benutzung des Werks erhalten. Auch die Idee von sog.
“One-Stop-Shopping-Centern” wird formuliert. Es soll sich dabei um
von verschiedenen Verwertungsgesellschaften eingerichteten Stellen handeln, bei
denen die Rechte zur Nutzung unterschidlicher Werkkategorien erworben werden
können. Schließlich werden auch technische Identifizierungs- und
Schutzsysteme angesprochen.
Das
Grünbuch wird mittlerweile von der weiteren Entwicklung des Sektors ein-
und überholt. Die Bedeutung liegt aber vor allem in der Schaffung eines
Problembewußtseins und in dem Aufzeigen von Regelungs- und
Vereinheitlichungsbedarf auf Ebene der Europäischen Union.
Datenbankrichtlinie
96/9/EG, 11 März, 1996
Die
Datenbankrichtlinie
[413],
die durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1997
[414]
bereits Eingang in den nationalen Rechtsbestand gefunden hat, ordnet an,
daß die Mitgliedsstaaten Datenbanken als urheberrechtliche Werke zu
schützen haben, wenn diese aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes
eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen.
[415]
Dieser Schutz bezieht sich somit nur auf die Struktur und Gestaltung der
Datenbank, jene Elemente, in denen der kreative Beitrag wirksam wird, nicht
aber auf ihren Inhalt.
[416]
Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes bestimmt sich nach der
Schutzfristenharmonisierungsrichtlinie
[417]
und endet daher im allgemeinen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
[418] Neben
dem urheberrechlichen Schutz von Datenbankwerken, führt die Richtlinie ein
neues Schutzrecht “sui generis” für Datenbanken als solche
ein. Zwar bleiben die Urheberrechte an den Werken, die in eine solch
geschützte Datenbank eingegeben werden ebenfalls unberührt
[419],
hinzu tritt aber das neue Datenbankschutzrecht. Es kann als
Leistungsschutzrecht angesehen werden, auch wenn es zum Teil anders
ausgestaltet ist als bestehende Rechte dieser Art.
[420]
Das Ziel dieses Schutzrechtes besteht darin, den Schutz einer Investition, die
nicht nur aus finanziellen Mitteln sondern auch aus dem Einsatz von Zeit,
Arbeit und Energie bestehen kann, in die Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die Dauer des
Schutzrechtes sicherzustellen.
[421]
Hierbei muß es eben nicht zu einer eigene geistige Schöpfung des
Datenbankurhebers kommen. Anders als der urheberrechtliche Schutz schützt
das Sui-generis-Recht vor “Entnahme”, dh der Übertragung der
Gesamtheit oder wesentlicher Teile der Datenbank, und vor
“Weiterverwendung”, worunter jede Art der öffentlichen
Verfügbarmachung verstanden wird.
[422]
Das Sui-generis-Recht besteht für einen Zeitraum von 15 Jahren ab der
Herstellung oder Veröffentlichung der Datenbank.
Wichtig
an der Datenbankrichtlinie ist, daß die Kommission klargestellt hat,
daß eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Fall von
Online-Datenbanken nicht eintritt.
[423]
Als Begründung wird angeführt, daß die Werkvermittlung aus
Online-Datenbanken keine Verbreitung eines Werkes sei - denn nur hier tritt die
Erschöpfung ein - sondern vielmehr handle es sich um eine Dienstleistung,
die beliebig oft erbracht werden könne. Dies bezieht sich sowohl auf die
gesamte Datenbank als auch auf Teile derselben, wenn mit Zustimmung des
Rechtsinhabers einzelne physische Vervielfältigungsstücke angefertigt
werden. Als Beispiel sei hier die RDB genannt: Bei Abruf eines Aufsatzes aus
der RDB, der noch nicht in einer Zeitschrift veröffentlicht wurde
[424],
erschöpft sich das Verbreitungsrecht auch dann nicht, wenn der Aufsatz
ausgedruckt wird.
Weitere
Ausführungen zum Schutz der Datenbanken und der Umsetzung in
Österreich unter
8.1
Hyper-Link.
EU-Datenschutzrichtlinie
In
der Europäischen Union, in der die freie Beweglichkeit von Gütern,
Personen, Dienstleistungen und Kapital garantiert ist, sollen auch die
persönlichen Daten von einem Staat in den anderen fließen
können. Trotzdem soll der Schutz dieser Daten gewährleistet bleiben.
Das Ziel der Richtlinie
[425]
ist es daher, einen europaweit einheitlichen Standard an universellen
Datenschutzrechten zu schaffen.
Sobald
die persönlichen Daten die europäische “Datenschutzzone”
verlassen sollen, muß das Zielland der Daten einen ebensolchen
Datenschutzstandard gewährleisten. Es wird in Zukunft eine Liste geben,
die feststellt, welche Staaten dem europäischen Standard entsprechen.
Dem
Einzelnen werden bestimmte Rechte bezüglich des Datenschutzes
eingeräumt. Die wichtigsten davon sind:
- Gewährleistung
der Datenqualität: persönliche Daten dürfen nur für
festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in
einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise
weiterverarbeitet werden. (Artikel 6 Abs 1b). Weiters müssen die Daten den
Zwecken entsprechend und sachlich richtig erhoben werden und, wenn nötig,
auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Daten dürfen auch nicht
länger, als für die Realisierung der Zwecke notwendig, aufbewahrt
werden.
- Die
Verarbeitung besonderer Kategorien
[426]
personenbezogener Daten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in
Artikel 8 Abs. 2 festgelegt werden, zulässig.
- Artikel
10 bis 13 gewähren spezielle Informationsrechte, die der für die
Verarbeitung Verantwortliche den betroffenen Personen gewähren muß.
- Die
Mitgliedstaaten haben nach Artikel 15 jeder Person das Recht einzuräumen,
keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie
erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die
ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum
Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht.
- Artikel
16 und 17 betreffen die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung. Jede
Person, die Zugang zu persönlichen Daten hat, darf diese nur auf Weisung
des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten. Der für die
Verarbeitung Verantwortliche muß die geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen setzen, die für den Schutz gegen die
zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den
zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte
Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der
Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden - und gegen jede andere
Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten
erforderlich sind.
- Die
Mitgliedstaaten haben eine Meldung der Verarbeitung durch den für die
Verarbeitung Verantwortlichen bei einer öffentlichen, unabhängigen
Kontrollstelle vorzusehen, bevor eine vollständig oder teilweise
automatisierte Verarbeitung oder eine Mehrzahl von Verarbeitungen zur
Realisierung einer oder mehrerer verbundener Zweckbestimmungen
durchgeführt wird. (Artikel 18 bis 21)
- Artikel
23 gewährt jeder Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder
jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das Recht,
von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu verlangen.
Davon umfaßt ist auch ein eventueller ideeler Schaden.
Die
Richtlinie ist binnen drei Jahren nach der Annahme umzusetzen (Artikel 32). Im
konkreten Fall ist das letzte Datum der 24.10.1998. In welcher Weise der
österreichische Gesetzgeber die Richtlinie umsetzt, bleibt abzuwarten. Es
existiert bereits ein Entwurf des Bundeskanzleramts für ein
Datenschutzgesetz 1998, das den Erfordernissen der Richtlinie entsprechen soll.
ISDN
Datenschutz-Richtlinie
Die
ISDN Datenschutzrichtlinie
[427428],
die am 15.12.1997 vom Europäischen Parlament beschlossen wurde ,
ergänzt die allgemeine Datenschutzrichtlinie in Bezug auf Datenschutz im
Telekommunikationssektor, insbesondere in Hinblick auf ISDN und digitale
Mobiltelefone.
Die
ISDN Datenschutzrichtlinie, die im Unterschied zur allgemeinen
Datenschutzrichtlinie auch juristische Personen schützt
[429],
verpflichtet die Mitgliedsstaaten, genaue Regelungen über die Verwendung
bestimmter Datensätze
[430]
einzuführen und bestimmt den Umgang mit neuen Servicemöglichkeiten
wie die Anzeige der verbundenen Rufnummer, automatische Anrufweiterleitung,
Teilnehmerverzeichnisse und unerwünschter Anrufe.
Der
gemeinsame Standpunkt, an dem bereits seit 1990 gearbeitet wird
[431],
wurde auch bei Erstellung des österreichischen Telekommunikationsgesetzes
[432]
berücksichtigt, so daß in Österreich kein Umsetzungsbedarf
gegeben ist.
Fernabsatz-Richtlinie
Seit
1992 plante die Europäische Kommission eine Richtlinie über den
Verbraucherschutz im Fernabsatz. Nach ersten Entwürfen
[433]
wurde vom Rat ein Gemeinsamer Standpunkt am 29.Juni 1995 festgelegt.
[434]
Am 20. 5. 1997 wurde die endgültige Fassung als Richtlinie 97/7/EG
beschlossen.
[435]
Die
Richtlinie regelt den Verbraucherschutz bei Verträgen über Fernabsatz
und stellt das wichtigste EG-Dokument zum Verbraucherschutz bei
Internet-Geschäften dar.
[436]
Diese Verträge sind durch die Verwendung einer oder mehrerer
Fernkommunikationstechniken
[437]
gekennzeichnet,
[438]
sofern dabei aufgrund von Kommunikationsmitteln eine gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nicht erforderlich ist (Art.
2 Nr. 1 und 4).
Die
Richtlinie basiert im wesentlichen auf drei Schutzmechanismen:
- Artikel
4 bestimmt, daß der Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluß
über bestimmte Essentialia des Vertrages informiert werden muß. Es
sind dies:
-
Identität des Lieferers
-
wesentliche Eigenschaften sowie Preis und Lieferkosten der Ware oder
Dienstleistung
-
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung
- Artikel
5 fordert während der Erfüllung des Vertrages
[439]
die schriftliche
[440]
Bestätigung der vor Vertragsabschluß gegebenen Informationen.
[441]
- Artikel
6 normiert ein Widerrufsrecht. Der Verbraucher kann jeden Vertragsschluß
binnen sieben Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung
widerrufen (Art. 6 Abs. 1 S. 1) und ist hierüber auch aufzuklären
(Art. 4 Abs. 1 lit. f). Die Frist beginnt erst mit Eingang der Waren beim
Verbraucher, bei Dienstleistungen mit Vertragsschluß (Art. 6 Abs. 1 S.
2). Hält der Lieferer die Schriftform nicht ein, verlängert sich die
Frist auf drei Monate (Art. 6 Abs. 1 S. 3). Allerdings sind im Art 6 Abs 3
einige Verträge von der Anwendung des Widerrufsrechts ausgenommen.
[442]
Ursprünglich
war auch vorgesehen, daß der Lieferer E-Mails - auch zu Werbezwecken -
nur mit vorheriger Zustimmung des Verbrauchers verwenden dürfe (Art. 4 des
Entwurfes vom November 1993).
[443]
Diese Regelung ist jedoch umformuliert worden, so daß nun
Kommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, nur dann
verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht
offenkundig abgelehnt hat (Art 10 Abs. 2). Lediglich die Nutzung von Telefax
und Voice-Mail-Systemen ist noch von einer gesonderten Zustimmung abhängig
(Art. 10 Abs. 1).
Entschärft
wurde auch die Regelungen zur Nutzung von Kreditkarten. Ursprünglich war
vorgesehen, daß der Verbraucher ein Recht zum Einspruch gegen die
Gültigkeit eines Zahlungsvorgangs hat, sofern dieser auf der
Übermittlung einer nicht elektronisch überprüften Kartennummer
beruht (Art. 12). Diese Regelung ist - wohl aus bankpolitischen Gründen -
ersatzlos gestrichen worden.
[444]
Der
Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung dieser
Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten (Art. 12 Abs.
1). Nach Art. 15 haben die Mitgliedstaaten die Vorschriften bis spätestens
3 Jahre nach Inkrafttreten
[445]
der Richtlinie umzusetzen.
Die
Computerprogramm-Richtlinie
Die
Richtlinie
[446]
stellt klar, daß Computerprogramme literarische Werke im Sinn der Berner
Übereinkunft sind (Art 1 Abs 1).
[447]
Eine
besondere Werkhöhe ist für Computerprogramme nicht gefordert, sie
müssen nur Ergebnis einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
sein (Art 1 Abs 3). Solange der Urheber die Schaffung von Computerprogrammen in
einem Angestelltenverhältnis erbringt, kommen dem Arbeitgeber alle
wirtschaftlichen Rechte zu, solange keine anderen vertraglichen Vereinbarungen
getroffen wurden (Art 2 Abs 3). Eine Kopie des Computerprogramms, die zur
bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms im Computer notwendig
ist, stellt keinen Rechtsverstoß dar (Art 5 Abs 1). Eine
”Sicherungskopie” ist allerdings als eine
zustimmungsbedürftige Handlung zu sehen.
Die
Mitgliedsländer werden verpflichtet, Maßnahmen gegen illegales
Kopieren von Computerprogrammen zu ergreifen. (Art 7)
Diese
Richtlinie wurde bereits im Urheberrechtsgesetz umgesetzt (vgl Abschitt VIa
§ 40a - 40e).
Richtlinie
zum Urheberrecht beim grenzüberschreitenden Fernsehen
Am
27.9.1993 beschloß der Rat die “Richtlinie zur Koordinierung
bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend
Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung”
[448].
Durch diese Richtlinie erhalten die Mitgliedsstaaten das Recht, Sendungen
über alle Arten von Satelliten zu erlauben oder zu verbieten.
Wichtig
für die vorliegende Arbeit ist die
Bestimmung
über den Sendeort
und damit über das anzuwendende Recht. Ähnlich wie bei der Anwendung
des Internets, können Konsumenten im Empfangsbereich eines Satelliten,
Programme aus unterschiedlichen Staaten empfangen. Fraglich ist, ob die
gesetzlichen Bestimmungen des Sende- oder des Empfangslandes zur Anwendung
kommen. Nach dieser Richtlinie gilt als Ort der Sendung jener, “wo die
programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf
dessen Verantwortung” zum Satelliten ausgestrahlt werden
(Art
1 Abs 2b). Es wird also der Sendelandtheorie im Gegensatz zur
Empfangslandtheorie - diese wird nach dem ehemaligen Generaldirektor der WIPO
“Bogsch-Theorie” genannt
[449]
- der Vorzug gegeben.
[450]
Dies stellt nun auch § 17b Abs 1 2.Satz des UrhG klar. Falls die Sendung
aber aus einem Staat erfolgt, der weder dem EWR angehört noch das
Schutzniveau eben dieser Richtlinie gewährleistet ist, kommt die
Legalfiktion des § 17b Abs 2 zur Anwendung. So wird auf jeden Fall die
Verantwortlichkeit eines Sendeunternehmens nach EWR-Recht erreicht.
Entwurf
der Richtlinie zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der
Informationsgesellschaft COM (97)628
EG-Kommissar
Mario Monti, der für die Harmonisierung des Binnenmarktes zuständig
ist, präsentierte am 10. Dezember 1997 den Entwurf der
Harmonisierungsrichtlinie von Urheber- und verwandten Schutzrechten in der
Informationsgesellschaft (COM(97)628 final)
[451].
Die Richtlinie will das derzeitige Regelwerk im Hinblick auf neue Produkte und
Medien angleichen und korrigieren um einen gemeinsamen Markt im
urheberrechtlichen Bereich zu schaffen und gleichzeitig Kreativität und
Innovation in der EU zu schützen. Da dieser Richtlinienentwurf den
vorläufigen Höhepunkt im Bemühen der Europäischen
Gemeinschaften, das Recht des geistigen Eigentums einem europaweit
einheitlichen Schutzstandard weiter anzunähern darstellt
[452],
soll sowohl hier als auch im Abschnitt über die Urheberrechte
[453]
darauf eingegangen werden.
In
einem Hintergrundpapier der Kommission
[454]
wird einerseits auf die vorangegangenen Konsultationen der Jahre 1995/96 und
das Grünbuch zum Urheberrecht
[455],
andererseits auf die WIPO-Verträge von 1996 (WCT und WPPT)
[456]
verwiesen.
[457]
Obwohl allgemein anerkannt ist, daß die Grundprinzipien des Urheberrechts
auch in der neuen digitalen Umgebung gelten, besteht weitgehende Einigkeit,
daß diese Prinzipien der Klarstellung und Anpassung an die neuen
Herausforderungen bedürfen. Speziell die europaweite Geltung und
Durchsetzung der Rechte der Urheber bedarf noch der Harmonisierung. Besonderen
Wert legt der Richtlinien-Entwurf auf die neuen Produkte und Dienste der
Informationsgesellschaft sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich. Den 13
Artikeln des RL-E, der in 4 Kapitel gegliedert ist, gehen erklärende
Erläuterungen (im Folgenden zitiert als Explanatory Memorandum) und 38
Erwägungsgründe voraus.
Kapitel
I: Rahmen und Inhalt des Richtlinienentwurfs
Rechtsgrundlage
der Richtlinie sollen sowohl die Freiheiten auf Dienstleistung Art 57Abs 2
EG-Vertrag
[458]
und Niederlassung Art. 66 EG-Vertrag als auch die Schaffung des Binnenmarktes
Art 100a EG-Vertrag sein.
[459]
Art. 1 des Richtlinienentwurfs beschreibt das Ziel und die Anwendbarkeit:
Der
Richtlinienentwurf betrifft den Rechtsschutz der Urheber und Inhaber verwandter
Schutzrechte im Binnenmarkt der Gemeinschaft im Lichte der
Informationsgesellschaft. Die Frage der Haftung bei Verletzungen des Urheber-
und Leistungsschutzrechts und das Problem des anwendbaren Rechts werden vom
vorliegenden Entwurf selbst nicht behandelt.
[460]
Die Kommission stellt aber klar, daß der Territorialitätsgrundsatz
anzuwenden ist.
[461]
Der Entwurf wäre unbeschadet bestehender gemeinschaftsrechtlicher
Regelungen anzuwenden.
Das
Konzept des Richtlinienentwurf besteht im wesentlichen aus der Harmonisierung
von vier Teilbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes:
[462]
- Des
Vervielfältigungsrechts für Urheber aller Werkarten und für
Leistungsschutzberechtigte
- Des
Rechts der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Rechts des
“Zur-Verfügung-Stellens” on-line
- Des
(pysischen) Verbreitungsrechts für Urheber aller Werkarten
einschließlich der gemeinschaftsweiten Erschöpfung
- Des
Schutzes gegen die Umgehung technischer Schutzvorrichtungen
(“anti-copy-devices”)
Kapitel
II: Urheber- und Leistungsschutz Rechte und deren Schranken (Art 2-5)
Herausragendes
Ziel dieses Richtlinienentwurfs ist, wie schon erwähnt, die europaweite
Harmonisierung der wesentlichsten Aspekte des Urheberrechts. Die Kernpunkte des
Urheberrechts bilden die Verwertungsrechte. Dieser Richtlinienentwurf will eine
europaweit einheitliche Regelung des Rechts der Vervielfältigung, der
öffentlichen Wiedergabe und On-Demand Nutzung und des Verbreitungsrechtes
erreichen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, daß die
nationalstaatliche Subsumtion der Werkvermittlung unter die Verwertungsrechte
europaweit einheitlich erfolgt.
Vervielfältigungsrecht
Art.
2 des Richtlinienentwurfs
[463]
beschreibt ein weitgehendes Vervielfältigungsrecht (direct or indirect,
temporary or permanent, by any means and in any form, in whole and in part) und
legt die dazu berechtigten Personen fest. Auch Vervielfältigungen in
“immaterieller Form” werden von der Richtlinie erfaßt.
[464]
Durch die weitgefaßte Definition ist die Vereinbarkeit mit Art 9 Abs 2
RBÜ gewährleistet.
[465]
Es wird nicht zwischen digitaler und analoger oder On- und Off-Line
Vervielfältigung unterschieden. Anders als der WPPT
[466]
soll der Richtlinienentwurf die ausübenden Künstler auch in Bezug auf
audio-visuelle Nutzung schützen.
Die
Neufassung des Vervielfältigungsrechtes soll sicherstellen, daß sich
ausnahmslos alle Urheber und Leistungsschutzberechtigten in der EU auf eine
einzige identische Rechtsgrundlage stützen können.
[467]
Soweit in Art 7 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie für die dort
angeführten Berechtigten bereits ein Vervielfältigungsrecht
vorgesehen ist, wird dieses durch den Art 2 dieses Richtlinienentwurf
neugefasst, weshalb Art 7 der erwähnten RL entfallen kann und soll (siehe
auch Art 10 Abs 1 lit a Richtlinienentwurf).
Das
Vervielfältigungsrecht besteht unabhängig davon, ob das Original des
Werkes oder der Leistung in Frage stehen.
[468]
Recht
der öffentlichen Wiedergabe und On-Demand-Nutzung
Art.
3 des Richtlinienentwurfs sieht in Abs. 1
[469]
ein allgemeines öffentliches Wiedergaberecht
der
Urheber
vor. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, generelle Vorschriften zum
Schutz der Urheber gegen “any communication to the public” zu
schaffen.
Mit
dem Zusatz “including the making available to the public of their works
in such a way that members of the public may access them from a place and at a
time individually chosen by them” ist klargestellt, daß nach den
Vorgaben der WIPO-Verträge das Anbieten beispielsweise auf einem
Internetserver als Teil der öffentlichen Wiedergabe verstanden wird. Damit
wird deutlich, daß solch eine Nutzung nur mit Zustimmung des Urhebers
gestattet ist.
Die
Erwägungsgründe und Erläuterungen stellen klar, daß unter
dem Begriff “communication to the public” auch
Werkvermittlungsweisen verstanden werden sollen, die nicht mehr als
traditionelle Verbreitung von Vervielfältigungsstücken angesehen
werden.
Auch
der Öffentlichkeitsbegriff wird festgelegt: “The
“public” consists of individual “members of the
public””.
[470] Das
Zugangsrecht gilt sowohl für den On-Demand-Abruf von WWW-Servern als auch
dann, wenn Werke mittels “Push”-Technologie
[471]
zum Werknutzer gebracht werden.
[472] Im
Gegensatz dazu schützt Abs 2
[473]
die
ausübenden
Künstler
,
Tonträgerhersteller und Filmproduzenten sowie Rundfunkunternehmen
lediglich gegen “the making available to public by access..at a time
individually chosen”, also on demand. Flechsig
[474]
schlägt vor, dieses Recht der Leistungsschutzberechtigten als “Recht
zur öffentlichen Vorführung” oder “öffentliches
Zugangsrecht” zu bezeichnen.
Ein
Rechtsschutz der in Art 2 lit a-d angeführten Leistungsschutzberechtigten
gegen “any communication to the public”, der über eine
On-demand Nutzung hinausgeht (zB: öffentliche Wiedergabe durch Sendung)
ist vom Richtlinienentwurf nicht vorgesehen. Damit ist auch die private
Individualkommunikation, die rundfunkmäßige Verbreitung und auch die
Near-On-Demand-Nutzung
[475]
von dem Richtlinienentwurf nicht erfaßt.
Diese
Bestimmung verbietet den Einsatz von beispielsweise Industrietonträgern in
on-demand-Sendungen von zB Rundfunkanstalten ohne vorherige Zustimmung der
Darbietenden und der Industrietonträgerhersteller. Damit wäre
beispielsweise das Anbieten von einzelnen Sende-Beiträgen auf der
ORF-Homepage ohne Zustimmung etwaiger Leistungsschutzberechtigter
richtlinienwidrig. Hingegen wird das gleichzeitige Einspeisen des Ö3
Signals ins Internet richtlinienkonform sein, da sich der User die
Beiträge ja eben nicht aussuchen kann.
Die
rechtlich relevante Handlung ist nicht erst die Übertragung bzw. der
Abruf, sondern schon die vorangehende Handlung der Zugänglichmachung oder
des Anbietens von Werken und Leistungen Online in der definierten Weise.
[476] Flechsig
kritisiert diese Bestimmung als zu weit gehend: Der Einsatz von Filmwerken, die
unter Verwendung von Darbietungsleistungen eingeschlossen industriellen
Tonträgern entstanden sind, werde im Weg der On-Demand-Nutzung
verunmöglicht, jedenfalls unnötig erschwert. Zwar haben die
Leistungsschutzberechtigten kein allgemeines öffentliches Wiedergaberecht
inne, trotzdem sollen sie die Formen und Chancen sowie Gelegenheiten der
weiteren Produktionsverwertung durch den Produzenten im Rahmen der On-Line
Nutzung des Filmwerks hindern können. Der On-Demand Einsatz von
Archivproduktionen der Rundfunkanstalten wäre dadurch ebenso
verunmöglicht wie der von in der Vergangenheit hergestellten
Filmproduktionen ohne vorherige Zustimmung aller mitwirkenden Künstler.
Die Zubilligung eines diesbezüglichen Verbietungsrechts
beeinträchtigt und erschwert insoweit auch die Urheber bei der von ihnen
erlaubten und gewünschten Werkverwertung.
Flechsig
schlägt deshalb vor, diese weite Kontrollmöglichkeit zugunsten eines
angemessenen Vergütungsrechts für On-Demand Nutzungen zu ersetzen.
Diese Idee ist nicht neu: § 76 Abs. 3 UrhG schreibt vor, daß der
Benutzer eines zu Handelszwecken hergestellten Schallträgers für eine
Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe dem Hersteller eine
angemessene Vergütung zu entrichten hat.
Dies
sei auch im Art 15 des WPPT
[477]
vorgesehen.
Keine
Erschöpfung durch öffentliche Wiedergabe
Art
3 Abs 3 des RL-E stellt fest, daß durch die öffentliche Wiedergabe
einschließlich eines “making-availabel” nach Maßgabe
der Abs 1 und 2 keine Erschöpfung eintritt. Dies ist wurde auch schon in
der DatenbankRL festgestellt, wo zwar der erlaubte Erstverkauf einer Datenbank
bzw. eines Vervielfältigungsstückes
nicht
dazu berechtigt, den Weiterverkauf eben dieses
Vervielfältigungsstückes zu untersagen. Diese gemeinschaftsrechtliche
Erschöpfung des Verbreitungsrechts erstreckt sich aber nach dem
ausdrücklichen Willen des RL-Gebers nicht auf die Nutzung von Datenbanken
mittels On-Line-Zugangs. “Jede On-Line-Nutzung stellt nämlich eine
Handlung dar, die, soferne das Urheberrecht dies vorsieht,
genehmigungspflichtig ist.”
[478]
Verbreitungsrecht
Art
4 Abs 1
[479]
des Richtlinienentwurfs sieht ein ausschließliches Verbreitungsrecht
für Urheber vor. Dieses Ausschließlichkeitsrecht wird den
Leistungsschutzberechtigten nicht gewährt.
Art
4 Abs 2
[480]
bestätigt den schon zuvor erwähnten Erschöpfungsgrundsatz.
Zugleich ist den Nationalstaaten der EU damit auch untersagt,
eigenständige Erschöpfungsregeln aufzustellen.
Ausnahmen
zu den, den Berechtigten nach Art. 2 und 3 vorbehaltenen Rechten
Ausnahmen
sind nur zum Vervielfältigungs- und öffentlichen Wiedergaberecht
vorgesehen und beziehen sich nicht auf das Verbreitungsrecht. Die Liste der
Ausnahmen ist taxativ, das heißt, die Mitgliedsstaaten dürfen
außer den in der Liste ausdrücklich ausgeführten Ausnahmen
keine weiteren anwenden.
[481] Vorübergehende,
zeitlich beschränkte Vervielfältigung (Art 5 Abs 1)
Diese
Bestimmung
[482]
schreibt den Mitgliedsstaaten vor (shall), bloß vorübergehende
Vervielfältigungen von Werken und Leistungen, die zum Zweck der erfolgten
Rechtseinräumung erforderlich sind und ein integraler Teil eines
technischen Prozesses sind, vom Vervielfältigungsrecht auszunehmen, soweit
den Vervielfältigungen keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Zu
denken ist hierbei an Sendekopien für Rundfunkanstalten aber auch an
kurzfristige Kopien in Computer-Zwischenspeichern (Cache).
Ausnahmen
in bezug auf die dauerhafte Vervielfältigung insbesondere für eigene
Zwecke (Art 5 Abs 2)
Die
Mitgliedsstaaten können (may) Ausnahmeregelungen
[483]
hinsichtlich der Vervielfältigungen
a)
in Papier- oder ähnlicher Form vorsehen. Erfaßt werden sollen damit
alle typischen Reprographie-Techniken.
[484] Diejenigen
Staaten, die bereits über ein Vergütungssystem verfügen (wie zB
Österreich) steht die Beibehaltung frei. Die übrigen Mitgliedsstaaten
werden nicht verpflichtet, ein solches einzuführen.
- von
Audio-, Video- und audio-visuellen Werken gewähren, soferne diese von
einer natürlichen Person für ihren privaten Gebrauch, der keinen
kommerziellen Zwecken dient, hergestellt werden. Dieses Recht zur
Vervielfältigung gilt nicht nur für analoge Vervielfältigungen.
Auch für digitale Vervielfältigungen dürfen die Mitgliedsstaaten
Ausnahmen für private Zwecke vorsehen. Dies gilt aber nur insoweit, als
nicht andere Vorschriften gegenteiliges vorsehen (Computer- und Datenbank RL).
- im
öffentlichen Geschäftsbetrieb, soweit die Vervielfältigungen
selbst weder unmittelbar noch mittelbar zur Erzielung von wirtschaftlichen oder
kommerziellen Vorteilen dient.
Ausnahmen
in bezug auf die dauerhafte Vervielfältigung und öffentliche
Wiedergabe einschließlich On-Demand Nutzung (Art 5 Abs 3)
Der
RL-E zählt taxativ 5 mögliche (may) Ausnahmefälle zu den
Ausschließlichkeitsrechten nach Art 2 und 3 des RL-E auf
[485]:
- Für
Lehr- und Unterrichtszwecke, soferne eine Quellenangabe erfolgt und die Grenze
des nichtkommerziellen Zwecks nicht überschritten wird. Entspricht im
wesentlichen § 42 Abs 3 und § 56c UrhG und Art 10 RBÜ und Art 13
TRIPS.
- Zur
Erleichterung von Seh- und Hörbehinderten
- Für
Zwecke der aktuellen Berichterstattung. Entspricht § 42c UrhG
- Zitatzwecke.
Voraussetzung ist, daß das Werk oder die Leistung bereits
veröffentlicht ist, die Quelle angegeben wird, daß die Nutzung einer
fairen Übung entspricht und der durch den Zweck gebotenen Umfang nicht
überschritten wird.. Entspricht im wesentlichen ebenfalls gültiger
österreichischer RL (§ 46 Z1, § 52 UrhG)
- Für
Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Rechtspflege; entspricht § 41
UrhG
Nach
Art 5 Abs 4
[486]
stehen alle Ausnahmeregelungen unter dem Grundsatzvorbehalt des
“3-Step-Tests”,
der bereits in Art 9 Abs 2 der RBÜ und in Art 13 WTO/TRIPS-Abkommen und in
Art 10 WCT und Art 16 WPPT vorgesehen ist:
- Eng
begrenzte Fälle
- Keine
Interpretation gegen die legitimen Interessen der Rechtsinhaber
- Kein
Konflikt mit normalen Verwertungsbelangen
Durch
den 3-Step-Test erscheinen aber die Ausnahmen vom ausschließlichen
Vervielfältigungsrecht ohne Vergütungsanspruch in einem sehr
zweifelhaften Licht.
[487]
Denn sobald den Anspruchsberechtigten keine zB Reprographieabgabe zukommt,
besteht ein Konflikt mit den Verwertungsbelangen. Es könnte sich deshalb
aus Art 5 Abs 4 i.V.m. Art 2 des Richtlinienentwurfs eine Verpflichtung zur
europaweiten Einführung eines Anspruchs auf angemessene Vergütung
für die private Vervielfältigung ergeben.
[488]
Bei Annahme des Entwurfs liegt der Ball beim EuGH, da dieser die Interpretation
des 3-step-tests durch die Mitgliedsstaaten überprüfen kann.
[489]
Kapitel
III: Schutz technischer Sicherungsmaßnahmen (Art 6 und 7)
Art
6
[490]
des RL-E verlangt von den Mitgliedsstaaten, Rechtsschutz gegen jede Verbreitung
von Geräten oder das Anbieten von Leistungen vorzusehen, die darauf
gerichtet sind, technologische Maßnahmen zum Schutz von Urheber-,
Leistungsschutzrechten oder des sui generis Datenbankrechts zu umgehen.
Verboten
ist die Umgehung von den Urhebern ausschließlich vorbehaltenen Rechten.
Flechsig ist der Meinung, daß beispielsweise der Verkauf von
Kopierschutzdecodern für Videofilme, die ein Überspielen
kopiergeschützter Videofilme
für
private Zwecke
ermöglicht, erlaubt sein dürfte.
[491]
Diese Meinung findet auch Deckung im vorläufigen Wortlaut des RLE. Denn
das exklusive Vervielfältigungsrecht darf von den Mitgliedsstaaten
hinsichtlich audio-visueller Vervielfältigungen die natürliche
Personen zum privaten Gebrauch für nicht kommerzielle Zwecke herstellen
(Art. 5 Abs 2 lit. b) von den Mitgliedsstaaten eingeschränkt werden.
Allerdings verkennt diese Rechtsmeinung, daß das
Vervielfältigungsrecht selbst das exklusive Recht ist und die
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nur die Ausnahme darstellt. Weiters
ist auf den in Art 5 Abs 4 postulierten 3-Step-Test hinzuweisen, an dem jede
Anwendung der Ausnahmen der exklusiven Rechte zu messen ist. Da den
Mitgliedsstaaten aber freigestellt ist, ob sie eine den Verwertungsberechtigten
zukommende allgemeine Abgabe für Trägermaterialien (z.B.:
Leerkassettenvergütung, Reprographieabgabe) einführen, wird das
Gegenteil einer Harmonisierung erreicht: In Staaten mit
Trägermaterialienabgabe wird gemäß des 3-Step-Tests eine
Ausnahme des Vervielfältigungsrechts für private Verwendung
zulässig sein, währenddessen es in anderen Staaten zu einem Konflikt
mit den normalen Verwertungsrechten kommen wird, sodaß dort auch der
Verkauf von Kopierschutzdecodern für Videofilme, die ein Überspielen
kopiergeschützter Videofilme für private Zwecke ermöglicht,
verboten sein müßte.
Abs
2 des Art 6 beschäftigt sich mit dem Begriff “technical
measures” und versteht darunter jedes Gerät, jedes Produkt oder jede
in einen Prozeß, Gerät oder Produkt eingebaute Komponente, die
Verletzungen der Richtlinienrechte verhindern kann. Als effektiv werden solche
Einrichtungen nur dann angesehen, wenn der Zugang zum Werk nur durch
Genehmigung des Rechtsinhabers möglich ist.
Art.
7
[492]
des RL-E setzt die Art 11,12 WCT und 18,19 WPPT in den europäischen
Rechtsbestand um. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet Rechtsmittel gegen
Personen vorzusehen, die wissentlich von geschützte Werken
“electronic rights-management information” entfernen oder
verändern, oder die geschützte Werke, deren “electronic
rights-management information” entfernt oder verändert wurde,
verbreiten, für die Verbreitung importieren, senden oder der
Öffentlichkeit zugänglich machen.
Elektronische
Urheberrechtsverwaltungssysteme sind Informationen, die das Werk, den Urheber
des Werks, den Inhaber eines Rechts an diesem Werk oder Leistung
identifizieren. Landläufug werden darunter digital signierte Werke
verstanden.
[493]
Darunter fallen auch Informationen über die Bedingungen für die
Nutzung des Werks sowie Zahlen oder Codes, die solch eine Information
enthalten. Auch das sui generis Datenbankschutzrecht, das von den WIPO
Verträgen nicht erfaßt ist, wird von Art 7 RL-E geschützt.
Kapitel
IV: Sanktionen und Schadenersatz Art 8
Die
Sanktionsbestimmungen
[494]
des RL-E sind recht unbestimmt und offen. (“shall provide appropriate
sanctions....shall be effective, proportionate and dissuasive”).
Erwähnenswert ist die Bestimmung des Abs 2, wonach Schadenersatz- und
Unterlassungsansprüche gegen Rechtsverletzungen, die in einem anderen
Mitgliedsstaat erfolgen, ebenso wie Beschlagnahmen in jedem Mitgliedsstaat
durchgesetzt werden können.
Zeitlicher
Anwendungsbereich der RL
Die
RL soll mit 30. Juni 2000 innerstaatlich umgesetzt sein. (Art 11
[495])
Sie soll auf alle geschützten Werke und Leistungen Anwendung finden, die
am 30. Juni 2000 durch die jeweiligen nationalstaatlichen Vorschriften
geschützt sind. (Art 9 Abs 1
[496])
Rückwirkungen sind nicht vorgesehen. (Art 9 Abs 3
[497]) Durch
den RL-E nicht harmonisiert werden die genauen Vorschriften zur privaten
Vervielfältigung. Dies hat drei Gründe :
- in
den Mitgliedsstaaten herrschen verschiedenste Vorschriften (beispielsweise ist
es in Dänemark verboten, digitale Kopien für den privaten Gebrauch
herzustellen
[498])
- Die
Durchsetzbarkeit von Verboten im privaten Bereich ist nach Ansicht der
Kommission nicht gewährleistet
- Da
über die Anwendung und Akzeptanz der Ausnahmen zur privaten
Vervielfältigung im Bereich Informationsgesellschaft noch keine Aussagen
getroffen werden können, wäre es übereilt, schon jetzt eine
harmonisierte Regelung über digitale Kopien in Kraft zu setzen.
Es
fehlen auch Vorschriften zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen. Die
Kommission führt dafür folgende Gründe an:
- Es
handelt sich um ein horizontales Rechtsgebiet bzw eine Querschnittsmaterie, die
in Bereiche wie Datenschutz, Wettbewerbsrecht, aber auch nationalsozialistische
Propaganda und Pornografie eingreift.
- Die
WIPO-Verträge legen ebenfalls keine Regelungen fest
- Keine
der bisherigen EU-Urheberrechts-Richtlinien beinhaltet Bestimmungen über
Haftung
- 1998
soll es noch eine eigene Richtlinie zur On-line Haftung geben
Obwohl
die Kommission bezüglich der Haftungsvorschriften auf die Nichtregelung in
den WIPO-Verträgen hinweist, bestehen im Richtlinienentwurf doch auch
weitergehende Vorschriften als in den WIPO-Verträgen:
- Es
wird eine verpflichtende Ausnahme der Vervielfältigung für
“zufällige” Kopien vorgesehen
- Audio
und
Audio-Visuelle
Aufführungen werden gleichbehandelt.
- Der
Richtlinienentwurf enthält genauere Bestimmungen über die private
Vervielfältigung
- Das
Verbreitungsrecht wird in Zusammenhang mit dem Erschöpfungsgrundsatz
gebracht
[405]
So zum Beispiel der EuGH in seinem Urteil vom 22.6.1976 Terrapin gegen
Terranova, Slg S. 1039, CELEX-Dokument-Nr. 675J0119
[406]
Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBL 1995, 351 (356)
[407]
Siehe dazu Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht, Strategien der
Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl 1998, S. 155
[408]
KOM (94) 347, im Internet unter http://www.ispo.cec.be/infosoc/backg/action.html
[409]
Dieser Aktionsplan wird laufend weiterentwickelt. Die aktuelle Version
trägt die Nummer COM(96) 589final und ist im Internet unter
http://www.cordis.lu/innovation/src/action.htm abrufbar.
[410]
KOM(95) 382, 19. Juli, 1995
[411]
im Internet unter http://www2.echo.lu/eudocs/en/bangemann.html
[412]
Prettenthaler, Das EU-Grünbuch “Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft”, MR 6/95, S. 213
[413]
Abl Nr. L 77 vom 27.3.1996, S 20, im Internet unter
http://www2.echo.lu/legal/en/ipr/database/database.html
[414]
Regierungsvorlage, Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert
wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997 - UrhG-Nov 1997), Nr. 883 der Beilagen
zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, im Internet unter
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/I/texte/008/I00883_.html
[415]
Art. 3 der Datenbankrichtlinie
[416]
Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 42
[417]
ABl L v 29.10.1993, Nr 93/98
[418]
Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 43
[420]
Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 43
[422]
Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 43
[424]
Was zugegebener Maßen bis jetzt nicht der Fall ist; zur Illustration ist
dieses Beispiel aber gut geeignet
[425]
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Abl Nr. L 281 vom 23/11/95
S. 31, im Internet unter http://www2.echo.lu/legal/de/datenschutz/datensch.html
[426]
Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über
Gesundheit oder Sexualleben.
[427]
Siehe dazu ausführlich: Mayer-Schönberger/Laga, The European Union
Directive on Data Protection in Telecommunication - and its likely
Transatlantic Impact, Loyola Intellectual Property and Information Technology
Law Journal 1998 (in Drucklegung)
[428]
Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, im Internet unter
http://www2.echo.lu/legal/de/datenschutz/protection.html abrufbar.
[429]
Erwägungsgrund 15 und Art. 2 Z a
[430]
Verbindungs- und Verrechnungsdaten
[431]
COM 90/314 final, Brüssel, 13.9.1990
[433]
Abl. EG Nr. C 156 vom 23. Juni 1992, 14; Abl. EG Nr. C 308 vom 15. November
1993, 18.
[434]
Abl. EG Nr. C 288 vom 30. Oktober 1995, 1 = EWS 1995, 411.
[435]
Abl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, 19
[436]
vgl. Jaburek/Wölfl, Cyber-Recht, S 43
[437]
Nach Anhang I zählen zu den Kommunikationsmitteln Videotext
(Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) und elektronische Post.
[438]
Erwägungsgrund 9 der RL
[439]
bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum
Zeitpunkt der Lieferung
[440]
oder auf einem anderen, für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften
Datenträger verkörperte
[441]
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Dienstleistung unmittelbar und in einem
Mal durch Fernkommunikationstechnik erbracht wird und der Verbraucher zumindest
die geographische Anschrift des Lieferers erfährt (Art. 5 Abs. 2).
[442]
Es handelt sich hierbei um Verträge, deren Rückabwicklung entweder
nicht möglich oder unzumutbar wäre. So auch die Begründung des
Rates zum gemeinsamen Standpunkt der Fernabsatz RL vom 30.10.1995, unter III, vii
[443]
Dethloff, Marketing im Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, NJW 1998,
Heft 22, S. 1596, hier S 1598
[444]
Hoeren in Skriptum Internet-Recht (Stand: 31.10.1997) unter VI 5c, im Internet
unter http://www.uni-muenster.de/Jura/itm/hoeren/daten/matintrecht.html
[445]
Artikel 18: Die RL tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften (4.6.1997) in Kraft. Umzusetzen ist sie daher
bis 4.6.2000.
[446]
RL des Rates vom 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
(91/250/EWG), in ABL Nr L 122 vom 17.5.1991, 42; siehe auch Kucsko,
Urheberrecht, S 136ff
[447]
Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (352, 360)
[448]
RL 93/83/EWG in Abl Nr L 248 vom 6.10.1993, 15
[449]
so Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (362)
[450]
ausführlicher zu den unterschiedlichen Theorien allerdings noch zur alten
Rechtslage Walter in seiner Glosse zur E des OLG Wien 30. 11. 1989, 5 R 212/89,
in MR 1990, 22
[451]
Der englische Text, der für diese Arbeit herangezogen wurde, findet sich
im Internet unter
http://europa.eu.int/comm/dg15/en/intprop/intprop/com97628.pdf .Auch eine
deutsche Fassung, deren Übersetzung allerdings von einigen Seiten
kritisiert wurde, ist im Internet abrufbar: http://www.netlaw.at/EU.html
[452]
Flechsig, Norbert, EU-Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ZUM 2/1998, S. 139
[454]
im Internet unter http://europa.eu.int/comm/dg15/en/intprop/intprop/1100.htm
[457]
Silke von Lewinski, Die Multimedia-Richtlinie, Der EG-Richtlinienvorschlag zum
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, MMR 3/1998, S 115
[458]
Diese Verweise beziehen sich auf die nicht konsolidierte Fassung des EG-Vertrags.
[459]
Das geistige Eigentum und damit die Urheberrechte sind im EGV gar nicht
erwähnt. Gesetzgeberische Maßnahmen auf diesem Gebiet auf
Gemeinschaftsebene stützen sich deshalb meist auf Art 100A, das
Binnenmarktsmandat. Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht,
Strategien der Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl
1998, S. 155
[460]
Silke von Lewinski, Die Multimedia-Richtlinie, Der EG-Richtlinienvorschlag zum
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, MMR 3/1998, S 115
[461]
Begründung zum Richtlinienvorschlag, Kapitel 2, Rn 8
[462]
Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht, Strategien der
Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl 1998, S. 158
[463]
Article 2 Reproduction right
Member
States shall provide for the exclusive right to authorise or prohibit direct or
indirect, temporary or permanent reproduction by any means and in any form, in
whole or in part:
(a)
for authors, of the original and copies of their works,
(b)
for performers, of fixations of their performances,
(c)
for phonogram producers, of their phonograms,
(d)
for the producers of the first fixations of films, in respect of the original
and copies of
their
films, and
(e)
for broadcasting organisations, of fixations of their broadcasts, whether these
broadcasts are transmitted by wire or over the air, including by cable or
satellite.
[464]
Explanatory Memorandum, Part Two: Comments on the Articles , Art 2 Rn 2
[465]
Silke von Lewinski, Multimedia-Richtlinie, MMR 3/1998, S 116
[467]
Explanatory Memorandum, Part Two: Comments on the Articles , S 29 zu Art 2 Rdnr 1
[468]
zb Wiederholungen, Sendekopien,..
[469]
Article 3 Right of communication to the public, including the right of making
available works or other subject matter
1.
Member States shall provide authors with the exclusive right to authorise or
prohibit any communication to the public of originals and copies of their
works, by wire or wireless means, including the making available to the public
of their works in such a way that members of the public may access them from a
place and at a time individually chosen by them.
[470]
Explanatory Memorandum, Part Two: Comments on the Articles , S 31 zu Art 3 Rdnr 2
[471]
Mit Hilfe der “Push”-Technologie kann der Internetbenutzer einen
“Channel” zu einem bestimmten Thema abonnieren. Die einzelnen
Beiträge werden ihm bei Aufruf des Channels automatisch übermittelt.
[472]
Flechsig, Norbert, EU-Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ZUM 2/1998, S. 139, hier S. 144
[473]
2. Member States shall provide for the exclusive right to authorise or prohibit
the making available to the public, by wire or wireless means, in such a way
that members of the public may access them from a place and at a time
individually chosen by them:
(a)
for performers, of fixations of their performances,
(b)
for phonogram producers, of their phonograms,
(c)
for the producers of the first fixations of films, of the original and copies
of their films, and
(d)
for broadcasting organisations, of fixations of their broadcasts, whether these
broadcasts are transmitted by wire or over the air, including by cable or
satellite.
[474]
Flechsig, Norbert, EU-Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ZUM 2/1998, S. 139, hier S. 144
[475]
Gemeint ist damit eine zeitversetzte Ausstrahlung des gleichen Werks auf
unterschiedlichen Kanälen des gleichen Sendeunternehmens.
[476]
Silke von Lewinski, Multimedia-Richtlinie, MMR 3/1998, S 116
Right
to Remuneration for Broadcasting and Communication to the Public
(1) Performers
and producers of phonograms shall enjoy the right to a single equitable
remuneration for the direct or indirect use of phonograms published for
commercial purposes for broadcasting or for any communication to the public.
[478]
Erwägungsgrund 33 und 44 der DatenbankRL
[479]
Article 4 Distribution right
1.
Member States shall provide authors, in respect of the original of their works
or of copies thereof, with the exclusive right to any form of distribution to
the public by sale or otherwise.
[480]
2. The distribution right shall not be exhausted within the Community in
respect of the original of their works or of copies thereof, except where the
first sale or other transfer of ownership in the Community of that object is
made by the rightholder or with his consent.
[481]
Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht, Strategien der
Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl 1998, S. 158
[482]
Article 5 Exceptions to the restricted acts set out in Articles 2 and 3
1.
Temporary acts of reproduction referred to in Article 2 which are an integral
part of a technological process for the sole purpose of enabling a use to be
made of a work or other subject matter, and having no independent economic
significance, shall be exempted from the right set out in Article 2.
[483]
2. Member States may provide for limitations to the exclusive right of
reproduction provided for in Article 2 in the following cases:
(a)
in respect of reproductions on paper or any similar medium, effected by the use
of any kind of photographic technique or by some other process having similar
effects;
(b)
in respect of reproductions on audio, visual or audio-visual recording media
made by a natural person for private use and for non-commercial ends;
(c)
in respect of specific acts of reproduction made by establishments accessible
to the public, which are not for direct or indirect economic or commercial
advantage;
[484]
Explanatory Memorandum: Part 2 Comments on the Articles, S 36, zu Art 5 Rn 5
[485]
3. Member States may provide for limitations to the rights referred to in
Articles 2 and 3 in the following cases:
(a)
use for the sole purpose of illustration for teaching or scientific research,
as long as the source is indicated and to the extent justified by the
non-commercial purpose to be achieved;
(b)
for uses for the benefit of visually-impaired or hearing-impaired persons,
which are directly related to the disability and of a non-commercial nature and
to the extent required by the specific disability;
(c)
use of excerpts in connection with the reporting of current events, as long as
the source is indicated, and to the extent justified by the informatory purpose;
(d)
quotations for purposes such as criticism or review, provided that they relate
to a work or other subject matter which has already been lawfully made
available to the public, that the source is indicated, and that their use is in
accordance with fair practice, and to the extent required by the specific
purpose;
(e)
use for the purposes of public security or for the purposes of the proper
performance of an administrative or judicial procedure.
[486]
4. The exceptions and limitations provided for in paragraphs 1, 2 and 3 shall
only be applied to certain specific cases and shall not be interpreted in such
a way as to allow their application to be used in a manner which unreasonably
prejudices the rightholders’ legitimate interests or conflicts with the
normal exploitation of their works or other subject matter.
[487]
Silke von Lewinski, Multimedia-Richtlinie, MMR 3/1998, S. 117
[488]
Silke von Lewinski, Multimedia-Richtlinie, MMR 3/1998, S. 118
[489]
Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht, Strategien der
Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl 1998, S. 158
[490]
Article 6 Obligations concerning technological measures
1.
Member States shall provide adequate legal protection against any activities,
including the manufacture or distribution of devices or the performance of
services, which have only limited commercially significant purpose or use other
than circumvention, and which the person concerned carries out in the
knowledge, or with reasonable grounds to know, that they will enable or
facilitate without authority the circumvention of any effective technological
measures designed to protect any copyright or any rights related to copyright
as provided by law or the sui generis right provided for in Chapter III of
European Parliament and Council Directive 96/9/EC (OJ L 77, 27.3.1996, p.20.)
.
2.
The expression ”technological measures”, as used in this Article,
means any device, product or component incorporated into a process, device or
product designed to prevent or inhibit the infringement of any copyright or any
rights related to copyright as provided by law or the sui generis right
provided for in Chapter III of Directive 96/9/EC. Technological measures shall
only be deemed ”effective” where the work or other subject matter
is rendered accessible to the user only through application of an access code
or process, including by decryption, descrambling or other transformation of
the work or other subject matter, with the authority of the rightholders;
[491]
Flechsig, Norbert, EU-Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ZUM 2/1998, S. 139, hier S. 150
[492]
Article 7 Obligations concerning rights management information
1.
Member States shall provide for adequate legal protection against any person
performing without authority any of the following acts:
(a)
the removal or alteration of any electronic rights-management information,
(b)
the distribution, importation for distribution, broadcasting, communication or
making
available to the public of copies of works or other subject matter protected
under this Directive or under Chapter III of Directive 96/9/EC from which
electronic rights management information has been removed or altered without
authority, if such person knows, or has reasonable grounds to know, that by so
doing he is inducing, enabling or facilitating an infringement of any copyright
or any rights related to copyright as provided by law, or of the sui generis
right provided for in Chapter III of Directive 96/9/EC.
2.
The expression ”rights management information”, as used in this
Article, means any information provided by rightholders which identifies the
work or other subject matter referred to in this Directive or covered by the
sui generis right provided for in Chapter III of Directive 96/9/EC, the author
or any other rightholder, or information about the terms and conditions of use
of the work or other subject matter, and any numbers or codes that represent
such information. The first subparagraph shall apply when any of these items of
information are associated with a copy of, or appear in connection with the
communication to the public of, a work or other subject matter referred to in
this Directive or covered by the sui generis right provided for in Chapter III
of Directive 96/9/EC.
[494]
Article 8 Sanctions and Remedies
1.
Member States shall provide appropriate sanctions and remedies in respect of
infringements of the rights and obligations set out in this Directive and shall
take all the measures necessary to ensure that those sanctions and remedies are
applied. The sanctions thus provided for shall be effective, proportionate and
dissuasive.
2.
Each Member State shall take the measures necessary to ensure that rightholders
whose interests are affected by an infringing activity carried out on its
territory can bring an action for damages and/or apply for an injunction and,
where appropriate, for the seizure of infringing material.
[495]
Article 11 Final provisions
1.
Member States shall bring into force the laws, regulations and administrative
provisions necessary to comply with this Directive by 30 June 2000. They shall
immediately inform the Commission thereof and shall also communicate to the
Commission the text of the provisions of domestic law which they adopt in the
field governed by this Directive.
[496]
Article 9 Application over time
1.
The provisions of this Directive shall apply in respect of all works and other
subject matter referred to in this Directive which are, by the date referred to
in Article 11(1), protected by Member States’ legislation in the field of
copyright and related rights, or which meet the criteria for protection under
the provisions of this Directive or the provisions referred to in Article 1(2).
[497]
3. This Directive shall not affect any contracts concluded or rights acquired
before the date of its entry into force.
[498]
Hintergrundpapier der GD XV zum Entwurf, im Internet unter
http://europa.eu.int/comm/dg15/en/intprop/intprop/1100.htm#faq