E-Mail
Beim
Senden von E-Mail an Einzelpersonen, die wie oben dargelegt den Inhaltsdaten
der Telekommunikation und damit dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG
unterfällt, wird der Öffentlichkeitsbegriff nicht erfüllt. Es
kommt dadurch weder zu einer Verbreitung noch zu einer öffentlichen
Wiedergabe. Freilich kommt es zu einer Vervielfältigung, da jede gesendete
E-Mail sowohl beim Sender als auch beim Empfänger gespeichert wird. Diese
Vervielfältigung ist aber vom Sender intendiert, so daß bei selbst
erstellten E-Mails eben der Urheber Gebrauch von seinem
Vervielfältigungsrecht macht. Bei der Übertragung von nicht selbst
erstellten E-Mails wird § 42 UrhG einschlägig sein, da es zur
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch kommt.
[769]
Das Gesetz fordert nämlich keinen “persönlichen”
Gebrauch, sondern stellt darauf ab, daß das Werk nicht der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
[770]
[769]
Schwarz, Recht im Internet, 3-2.2, S 14f
[770]
EB zur UrhGNov 1972, Dillenz, Materialien, S. 308; Walter, Die freie
Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, MR 1989, S 69f;