Die
Weiterentwicklung des Domain Name Systems
In
letzter Zeit kam es immer häufiger zu temporären Ausfällen von
Teilen
[1003]
oder sogar der ganzen
[1004]
“com” Domain. Die Schuld daran wird nicht ganz unberechtigt dem
Monopolisten InterNIC in die Schuhe geschoben. Wirft man einen Blick auf die
oben erwähnte Eigentümerstruktur dieses Unternehmens und bedenkt man
das wirtschaftliche Kapital, das in Homepages in der kommerziellsten aller Top
Level Domains gesteckt wurde, kann man das heutige System nur als zumindest
leichtsinnig ansehen. Die Erreichbarkeit aller 1.3 Millionen Second Level
Domains hängt von einem einzigen Unternehmen ab! Gedanken an eine Reform
und Stabilisierung des Systems werden deshalb im Internet schon länger
verbreitet.
Fragt
man sich, wie eine Reformierung des bestehenden Domain-Name-Systems auszusehen
hat, so wird eine Rückkehr zu numerischen Internetadressen und damit zu
den Ursprüngen des Internets schon aus Gründen der
Benutzerfreundlichkeit verwehrt sein. Sowohl aus kennzeichenrechtlicher als
auch aus der Sicht der Internetnutzer denkbar und notwendig aber wäre, die
Zahl der Top-Level-Domains durch neue branchenspezifische Top-Level-Domains zu
erweitern.
Die
IANA hat im November des Jahres 1996 gemeinsam mit der Internet Society (ISOC)
einen Vorstoß unternommen, um die Begrenztheit der zur Verfügung
stehenden gTLD zu beenden. Es wurde das Internet
International
Ad Hoc Committee (IAHC)
gegründet das unter anderem von folgenden Organisationen mit Mitarbeitern
beschickt wurde:
- Internet
Society (ISOC)
- Internet
Assigned Numbers Authority (IANA)
- Internet
Architecture Board (IAB)
- Federal
Networking Council (FNC)
- International
Telecommunication Union (ITU)
- International
Trademark Association (INTA)
- World
Intellectual Property Organization (WIPO)
Ein
Monat später wurde ein erster Vorschlag des IAHCs zur Erweiterung der
gTLDs im Internet veröffentlicht, der in der
“Internetgemeinde” ein reges Interesse hervorrief. So wurde nach
Auswertung von ungefähr 4000 Diskussionsbeiträgen
[1005]
am 4.2.1997 ein Abschlußbericht des IAHCs erstellt. Dieser Bericht wurde
anläßlich eines WIPO-Treffens
[1006]
weiterentwickelt. Von 29.4-1.5.1997 schließlich fand eine weitere
Konferenz unter Federführung der International Telecommunication Union
(ITU) statt, anläßlich derer ein Memorandum of Understanding
[1007]
ausgearbeitet und bisher von 170 Organisationen
[1008]
unterschrieben wurde. Dieses Memorandum of Understanding hat hauptsächlich
deklaratorische Bedeutung. Inhaltlich wesentlich weitergehender und zum
Verständnis nötig ist der Abschlußbericht des IAHC
[1009].
Der
Abschlußbericht des IAHC
Schaffung
neuer Top Level Domains
Der
IAHC-Bericht
[1010]
beschäftigt sich grundsätzlich nur mit den
“internationalen” oder auch generischen Top Level Domains.
Zusätzlich zu den bisherigen 3 weltweiten Top Level Domains .com, .org,
und .net sollen noch weitere 7 eingeführt werden.
.firm für
kommerzielle Unternehmen
.store für
Unternehmen, die Waren zum Kauf anbieten
.web für
(juristische) Personen mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des WWW
.arts für
(juristische) Personen mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Kultur
oder Unterhaltung
.rec für
(juristische) Personen mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich Erholung oder
Unterhaltung
.info für
(juristische) Personen im Bereich der Informationsdienstleistungen
.nom für
all diejenigen, die eine individuelle oder persönliche Einordnung
wünschen
[1011]
Der
Bericht schlägt auch vor, in Zukunft diese Top Level Domains nicht mehr
als “internationale” TLD zu bezeichnen, sondern von
“generischen”, abgekürzt - gTLDs - zu sprechen.
Ungeklärt
bleibt weiterhin, ob es für eingetragene Marken eine spezielle generische
Top Level Domain geben soll oder nicht. Das IAHC geht von 2 unabhängigen
Systemen aus:
- Für
nationale Marken soll unterhalb der nationalen TLD eine Subdomain für
registrierte Marken eingerichtet werden.
[1012]
In Österreich würde es sich voraussichtlich um “.tm.at”
handeln.
- Für
internationale Marken, das heißt Marken, die in einer großen Anzahl
von Ländern eingetragen sind, soll eine Registrierung unter der Domain
“.tm.int” erfolgen. Die Verwaltung von dieser Marken-Domain soll
von einer internationalen Institution, eventuell WIPO oder INTA, erfolgen.
Eine
Einigung darüber gibt es aber noch nicht.
Einrichtung
von neuen Vergabestellen der neuen TLD
In
Zukunft soll ein gemeinsames Organ aller Registrierungsstellen die Koordination
derselben gewährleisten. Es wurde bereits die Schaffung dieser
Verwaltungsstelle namens CORE (Council of Registrars) in Angriff genommen
[1013].
CORE wird nach Schweizer Zivilrecht gegründet und aus einer Auswahl der
Registrierungsstellen bestehen.
Diese
Registrierungsstellen sollen zur Verwaltung der TLD eingerichtet werden. Die
Registrierungsstellen sollen auf weltweiter Basis dem Wettbewerb unterworfen
werden, so daß der Registrierende sich seine Registrierungsstelle je nach
Preis und Angebot selbst aussuchen kann. Die Anwender sollen auch jederzeit die
Möglichkeit haben, die Registrierungsstelle zu wechseln, aber gleichzeitig
ihren alten Domain-Namen zu behalten, so daß weltweite Portabilität
der DNS Adressen gewährleistet sein soll.
[1014]
Bis jetzt
[1015]
sind 85 neue Registrierungsstellen vorgesehen, die alle Adressen innerhalb der
neuen Top Level Domains vergeben sollen.
[1016]
Aus europäischer Sicht erfreulich: Alleine 40 der bisher 85 neuen
Registrierungsstellen haben ihren Firmensitz in Europa, 12 davon in
Deutschland, keine in Österreich.
Die
Kontrolle über die Ausübung der Registrierungstätigkeit soll das
Policy Oversight Committee (POC) ausüben. Dessen Mitglieder
[1017]
werden nach einem bestimmten Schlüssel aus verschiedenen Organisationen
(u.a. ISOC, IANA, WIPO) ausgewählt und soll, ähnlich wie das
mittlerweile aufgelöste IAHC, die weitere Entwicklung des Domainraumes
koordinieren.
Als
zusätzliches Instrument der
öffentlichen
Kontrolle soll ein Policy Advisory Board (PAB) eingerichtet werden, dem
staatliche und nichtstaatliche Organisationen, Vertreter der Industrie und im
Internet tätiger Organisationen angehören sollen.
Die
Koordination der verschiedenen Organisationen soll am Beispiel von
Änderungen am gTLD-MoU dargestellt werden:
Die
Änderungen werden vom POC vorgeschlagen und bedürfen der Billigung
von IANA und ISOC, die zuvor PAB und CORE konsultieren müssen.
[1018]
Streitbeilegungsverfahren
nach dem IAHC
Es
werden neue Anmeldevoraussetzungen für second Level Domains geschaffen. So
muß der Bewerber einen Vertreter für die Zwecke des
Streitbeilegungsverfahrens benennen und sich verpflichten, im Konfliktfall an
einem On-Line-Schlichtungsverfahren und/oder an einem bindenden
[1019]
Schiedsgerichtsverfahren teilzunehmen
[1020].
Ebenfalls muß eine Gerichtsstandsklausel für den Fall von
Markenrechtsverletzungen unterzeichnet werden. Dabei ist an den Gerichtsstand
des Sitzes der Domainname-Vergabestelle, bei der der Antrag eingereicht wird,
gedacht.
[1021]
Eine materielle Prüfung der Anträge im vorhinein wird es aber noch
immer nicht geben. Wie schon oben erwähnt ist es heute in wirtschaftlich
vertretbarer Zeit nicht möglich, auf internationaler Basis alle Marken-
und Namensrechte zu prüfen. Im Rahmen der WIPO wird aber bereits
überlegt, eine internationale Datenbank mit allen registrierten Marken
anzulegen. Ein schneller Abgleich mit dieser Datenbank im Zuge der
Registrierung einer Domain wäre dann möglich. Der Aufbau solch einer
Datenbank wird auch von der EU-Kommission unterstützt.
[1022] Grundsätzlich
sollen die neuen generischen TLDs nur von solchen Unternehmen oder Personen
genutzt werden, deren Tätigkeit wirklich internationales Format besitzt.
Allerdings ist nicht vorgesehen, bei mangelnder internationaler Tätigkeit
den Antrag abzuweisen, da der Anmeldestelle prinzipiell keine
Prüfungspflichten oder -befugnisse zugewiesen werden soll. Gegen die
Eintragung einer Marke oder eines Kennzeichens innerhalb einer gTLD kann daher
nicht ihre fehlende internationale Bekanntheit eingewandt werden sondern nur,
daß sie mit einer international bekannten Marke identisch oder dieser
sehr ähnlich ist.
Im
Falle der Verletzung fremder Rechte durch einen angemeldeten oder eingetragenen
Domainnamen, findet auf Antrag des Verletzten ein Streitbeilegungsverfahren vor
einem der Administrative Domain Name Challenge Panels (ACPs)
[1023]
statt. Diese Panels werden nach den für die WIPO-Schieds- und
Schlichtungsstellen geltenden Regeln errichtet.
[1024]
Die WIPO geht aber noch weiter. Arpad Bogsch unterzeichnete als Generaldirektor
der WIPO eine Deklaration nach der die WIPO die Rolle der Verwaltung des
Schlichtungs- und Mediationsmechanismus übernehmen wird, der im neuen
Memorandum of Understanding vorgeschlagen wird.
[1025] Diese
Schiedsstellen sollen sich aus Experten des Immaterialgüterrechtes sowie
der Domainnamen zusammensetzen. Als Grundlage für die Entscheidung der
Panels gilt der Grundsatz : “that second level domains which are
identical or closely similar to names which are, for the purposes of the
Internet, internationally known, and for which demonstrable rights exist,
should only be held by, or with the authorization of, the owners of such
demonstrable intellectual property rights.”
Die
Entscheidung der Panels betrifft nur die Frage, ob bei Zugrundelegen dieses
Grundsatzes die second Level Domain zu Recht beansprucht wird. Offen bleibt
allerdings noch Auslegung des Ähnlichkeitsgrundsatzes (“identical or
closely similar”). Es wurde damit ein engerer Maßstab als im
nationalen Markenrecht getroffen, der schon Verwechslungsgefahren (§ 14
MaSchG) ausschließt. Nationale Marken- oder sonstige
Immaterialgüterrechte sind von den Entscheidungen nicht betroffen.
Domainnamen, die im Widerspruch zu dem Grundsatz vergeben worden sind
können für die jeweilige TLD wieder entzogen werden. In
Ausnahmefällen kann auf Antrag eines Inhabers eines besonders bekannten
Zeichens sogar eine Blockierung aller gTLDs verfügt werden (sogenannte
across the board-exclusion). Als global bekannt ist eine Marke anzusehen, wenn
sie in mehr als 75 Ländern eingetragen ist oder wenn sonstige Indizien von
vergleichbarer Stärke vorliegen.
Die
Anträge auf Ausschluß der Vergabe einer Bezeichnung können auch
vorsorglich gestellt werden, ohne daß bereits ein Konflikt vorliegt.
Falls solch ein Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der
Beantragung oder Eintragung des Domainnamens gestellt wird, wird die Anmeldung
grundsätzlich suspendiert, das heißt, der Name darf nicht als
Internet Domain Adresse benutzt werden. Der Anmelder des Domainnamens kann sich
allerdings mit dem Hinweis auf eigene Rechte verteidigen.
Es
wird dem Gang zu Gericht ein ausgeklügeltes System vorgeschalten. Vor
allen absolut unberechtigte Domaininhaber und “Domain-Piraten”
werden mit diesem System ausgesiebt.
Diese
Vorschläge haben aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf die schon
existierenden TLDs .com, .org und .net. Da der Vertrag der Betrauung der
Verwaltung der Domainnamen des InterNIC aber 1998 ausläuft und mit keiner
automatischen Verlängerung desselben zu rechnen ist, wird sich dieses
Schlichtungssystem mittelfristig auch auf die “alten” TLDs auswirken.
Kritik
am Vorschlag des IAHC und andere Vorschläge zur Gestaltung des Domain Rechts
Dieses
MoU ist allerdings nicht unbestritten. Zwar liegen bis zum 1. Mai 1997 bereits
57 Unterschriften unter diesem Papier vor, dabei so bedeutende Namen wie die
WIPO,ITU, IANA, ISOC, MCI, UUNET und France Telecom
[1026],
die US-amerikanische Bundesregierung hat aber bereits erkennen lassen, das
Memorandum nicht zu unterzeichnen.
[1027]
Überhaupt fällt auf, daß kein einziger Staat unter den
Unterzeichnern zu finden ist. Die US Regierung und die Europäische
Kommission haben sich auch beklagt, daß sie nicht direkt in die Arbeit
des IAHC einbezogen wurden und bezweifeln die Glaubwürdigkeit des IAHC als
internationale “Regierung” des Internets.
[1028]
Es
gibt einen Kommentar der
Kommission
der Europäischen Union
,
der sich generell mit der Verwaltung der generischen Top Level Domains
auseinandersetzt.
[1029]
Inhaltlich wird Kritik an einer fehlenden europäischen Vertretung
innerhalb des IAHC geübt, eine längere Konsultationsperiode und eine
eigene TLD für Institutionen und Organisationen der EU gefordert. Weiters
wird auf das Grünbuch der Telefonnummernsysteme
[1030]
verwiesen, das sich ebenfalls mit dem Domain-Name-System auseinandersetzt.
Die
US-Regierung
stellt auch die Legitimation der WIPO das MoU zu unterzeichnen in Frage, die
sie die Zustimmung ihrer Mitglieder nicht eingeholt hat. Als Begründung,
das Abkommen nicht zu unterzeichnen, gibt die US-Regierung an, daß damit
die Tür für eine weltweite Internetregulierung geöffnet
würde. So würde zum Beispiel, wenn auch eventuell unbewußt,
eine zwischenstaatliche Behörde geschaffen, die Inhaltskontrolle oder
Steuersysteme für Internetgeschäfte einführen könnte.
[1031] Strategie
zur Bewältigung von Namenskonflikten von
Schneider[1032],[1033] In
einer Stellungnahme für das deutsche Bundeswirtschaftsministerium
schlägt Schneider eine andere Strategie zur Bewältigung von
Namenskonflikten vor. Er meint, daß langfristig die Domain-Vergabe nicht
ohne Prüfungsverfahren auskommen können wird. Domains werden - dem
Prioritätsprinzip des Markenrechts folgend - in der Reihenfolge ihrer
Anmeldung dem Anfordernden zugeteilt. Erhebt ein weiterer Interessent Anspruch
auf die Domain, wird diese einer gemeinsamen Verwaltung ("Zwangsverwaltung"
bzw. "Sequestration") unterstellt. Nach einer Prüfung der Berechtigung des
Anspruches wird die Domain bei einem unberechtigten Anspruch dem
ursprünglichen Nutzer, bei dessen fehlender Berechtigung dem neuen Nutzer
zugesprochen. Haben beide einen Anspruch auf den Namen, so wird die Domain
einer dauernden Sequestration unterstellt.
Dieser
Ansatz sei nach Schneider dazu geeignet, Konfliktfälle einer
rechtsstaatlichen Lösung zuzuführen, ohne den Namensraum für die
Dauer der Auseinandersetzungen über Gebühr zu beschränken.
Zur
TLD-Verwaltung in Deutschland meint Schneider, daß diese
TLD-Administration durch eine Selbstverwaltungskörperschaft
durchgeführt werden solle. Durch einen geeigneten rechtlichen Rahmen
(Gesetz oder öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Bundesregierung und
Selbstverwaltungskörperschaft) müßte allerdings sichergestellt
werden, daß diese Aufgabe nachvollziehbar, rechtsstaatlich,
kostengünstig und dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung folgend
wahrgenommen wird
Die
Tätigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft sollte enger mit den
Aufgaben des Bundespatentamtes verschränkt werden. Dies gilt allerdings
nicht für die eigentliche Registrierung und technische Verwaltung, sondern
vielmehr für die Frage der Rechtsprechungskompetenz. Zur Lösung von
Namenskonflikten scheint es - insbesondere unter Berücksichtigung der
inhaltlichen Nähe zum Markenrecht - sinnvoll, bei dem BPatA
Spruchkörper einzurichten, welche bei Domainkonflikten abschließend
zuständig sind.
Diese
Ausführungen von Schneider wären sicherlich auch auf die
österreichische Domainvergabepraxis anwendbar.
Ein
anderer denkbarer Vorschlag wäre die Anwendung der
internationalen
Klasseneinteilung
von Marken und Dienstleistungen auch auf das Domainsystem. Die im Abkommen von
Nizza
[1034]
über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken festgelegten Gruppen
[1035],
könnten als generische Top Level Domains dienen. So wäre zumindest
eine Trennung der unterschiedlichsten Branchen möglich. Wenn sich 2
Unternehmen in der gleichen Branche befinden, und dann die gleiche Marke im
Internet benützen, wird der Konflikt beim Patentamt geregelt. Ein
DE-NIC-Vertreter bei einem Treffen der EU-Kommission glaubt allerdings,
daß das Markenrechtssystem zu komplex wäre, um das DNS-System an
dieses anzupassen. Auch das nach dem MoU eingerichtete Policy Oversight
Committee glaubt, daß diese Einteilung des Internetnamensraums für
den Anwender zu kompliziert wäre und deshalb von den zukünftigen
Registrierstellen zurückgewiesen würde.
[1036]
Das
Policy Oversight Committee meint auch, daß eine Durchnummerierung der
gewünschten Domains von den Kräften am Markt nicht angenommen
würde. Es besteht ein starker Wille Textelemente hinzuzufügen.
[1037] Kaum
zu erwarten steht freilich, daß mit der Einführung neuer
internationaler Top-Level-Domains auch die Probleme auf nationaler Ebene
gelöst werden. Ein hauptsächlich auf dem österreichischen Markt
tätiges Unternehmen wird auch weiterhin bestrebt sein, einen Domain-Namen
unter der geographischen Domain "at" zu registrieren. Um diesen Unternehmen die
Möglichkeit zu geben, ihre Marke oder geschäftliche Bezeichnung als
Domain-Namen zu benutzen, wird es unumgänglich sein, die Top-Level-Domain
".at" weiter aufzuspalten. Ursprünglich war dies auch vorgesehen. So
wurden in Österreich die Second Level Domains “or” für
Organisationen, “co” für kommerzielle Anbieter,
“gv” für Regierungsstellen und “ac” für
Server von Universitäten eingerichtet. In letzter Zeit wurde es aber nach
Aussagen des Leiters des EDV-Zentrums der Uni Wien, das ja die
Verfügungsgewalt über die länderspezifische Domain
“at” hat, immer populärer, die Domainnamen nicht unter die
jeweilige thematische Domain unterzuordnen, sondern diese gleich unter der
internationalen TLD “at” zu registrieren. Der Hauptgrund dafür
besteht sicherlich in der größeren Kanalisierungsfunktion (man
muß nicht raten, in welcher Sub-Domain sich die gewünschte Domain
befindet) aber auch in den billigeren (!!) Kosten, die eine Eintragung unter
der “at” TLD gegenüber der “co.at” hervorruft.
Hier wäre eine einfache Möglichkeit gegeben, dieser Erscheinung
gegenzusteuern. Diese könnten in einem weiteren Schritt durch
branchenspezifische und geographische Subdomains ergänzt werden.
Primäres
Ziel der Untersuchung war es, die kennzeichenrechtlichen und
wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen der Benutzung von Domain-Namen
herauszuarbeiten. Es hat sich gezeigt, daß die meisten der aus der Praxis
bekannten Fälle mit Hilfe des bestehenden rechtlichen Instrumentariums
lösen lassen. Als dringlichstes, nicht mit den Mitteln des Rechts, sondern
nur durch Änderung des Domain-Name-Systems zu lösendes Problem hat
sich die Tatsache erwiesen, daß aus dem Kreis der Inhaber identischer
Kennzeichen nur einem einzigen die Möglichkeit offen steht, sein
Kennzeichen auch als Domain-Name zu benutzen. Vielen Unternehmen bleibt unter
dem geltenden Domain-Name-System die Wahl ihrer Marke oder geschäftlichen
Bezeichnung verwehrt, obwohl es sich bei dem Domaininhaber um ein
branchenfremdes Unternehmen handelt und eine Verwechslungsgefahr nicht zu
befürchten ist.
Es
zeigt sich, daß ein und derselbe Name von mehreren Organisationen
nachgefragt wurde. Diese Konflikte sind aufgrund der Eindeutigkeit der
Domain-Namen nicht lösbar. Die Online-Präsenz ist im kommerziellen
Bereich aber so wichtig geworden, daß viele Unternehmen nicht mehr darauf
verzichten wollen, ihre Corporate Identity auch im Internet zu bewahren.
Auf
die daraus resultierenden Fragen hat auch das IAHC keine passende Antwort
gefunden. Die erwogene Erweiterung des Namensraums um 7 neue TLD deaktualisiert
das Problem vielleicht, sie löst es aber nicht. Eine eventuelle
Lösung wäre eine bei der WIPO eingerichtete Datenbank mit allen
registrierten Markennamen, die bei der Registrierung eines Domainnamens einen
Datenabgleich durchführt. Wichtig am Abschlußbericht des IAHC
hingegen ist die Schaffung des Streitbeilegungsmechanismus. Wie effektiv dieser
sein wird, hängt zum großen Teil von der Akzeptanz der Unternehmen ab.
[1003]
Web host´s domain nixed again, im Internet unter
http://www.news.com/News/Item/0,2C4,2C13485,2C00.html
[1004]
Internet jam tip of iceberg? Im Internet unter
http://www.news.com/News/Item/0,4,12587,00.html
[1005]
Annette Kur, Der Bericht des International Ad Hoc Committee, CR 6/1997, Seite
325;
[1007]
im Internet unter http://www.gtld-mou.org/gTLD-MoU.html
[1008]
Zum Stand der unterzeichnenden Organisationen siehe
http://www.itu.int/net-itu/gtld-mou/signat.htm
[1009]
im Internet unter http://www.iahc.org/draft-iahc-recommend-00.html
[1010]
Aus erster Hand und ins Detail gehend: A. Kur, Der Bericht des International Ad
Hoc Committee, CR 6/1997, S. 325 ff
[1011]
Im Internet zu finden unter http://iahc.org
[1012]
In Frankreich existiert bereits die Domain .tm.fr. Dies soll als Modellfall
gelten.
[1013]
Im Internet unter http://www.gtld-mou.org/docs/core-mou.htm
[1014]
Press Release der International Telecommunication Union vom 1. May 1997, im
Internet unter http://www.itu.int/PPI/press/releases/1997/itu-08.htm
[1016]
Die aktuelle Zahl und die Namen der zugelassenen Registrierstellen ist unter
http://www.gtld-mou.org/docs/reg-results.html
abzurufen.
[1017]
Der jeweilige Stand der Mitglieder ist unter
http://www.gtld-mou.org/docs/ipoc-members.html abzurufen.
[1018]
So auch Kur, Vergabe von Domainnamen, CR 6/1997, S 327
[1019]
Allerdings entfaltet die Bindung nur gegenüber der Vergabestelle ihre
Wirkung. Die Parteien werden dadurch nicht gebunden. Diese Entscheidungen
beeiträchtigen somit auch in keiner Weise die Befugnisse nationaler
Gerichte oder Behörden zur Behandlung und Entscheidung von Rechtsfragen,
die durch die Verwendung von Domainnamen aufgeworfen werden. Fraglich ist
allerdings, welche Möglichkeiten zur Korrektur von Panel-Entscheidungen
vor einem nationalen Gericht noch bestehen. Denkbar wäre, daß der in
einem Panel-Verfahren Unterlegene, dem im eigenen Land ein besseres Recht
zusteht, zumindest durchsetzen könnte, daß der obsiegende
Domaininhaber im betreffenden Land keine aktive Geschäftstätigkeit
entfalten dürfte.
[1020]
Näheres zu Verfahren im offenen Brief der WIPO an die Internet Gemeinde.
18. Juni 1997, im Internet unter
http://www.wipo.org/eng/internet/domains/openlet.htm
[1021]
Kur, Vergabe von Domainnamen, CR 6/1997, S 327
[1022]
Walter De Backer, The European Union and the Internet, anläßlich
eines Vortrages auf der Internet Engineering Task Force Conference vertritt De
Backer die Meinung der EU-Kommission, im Internet unter
http://www.ispo.cec.be/eif/nextgen/EUinet.html
[1023]
Näheres zu den ACPs unter http://www.gtld-mou.org/docs/racps.htm
[1024]
näheres zum WIPO Arbitration Center im Internet unter
http://www.wipo.org/eng/arbit/services/services.htm#institutional
[1025]
siehe auch WIPO, Consultative Meeting on Trademarks and Internet Domain
Names,Geneva, May 26 to 30, 1997, im Internet unter
http://www.wipo.org/eng/internet/domains/tdn/cm/cm_i_4.htm
[1026]
List of Signatories and Intended Signatories of the Generic Top Level Domain
Memorandum of Understanding, ITU, im Internet
http://www.itu.int/net-itu/gtld-mou/signat.htm
[1027]
Domain-Name Proposal Hits Storm, Brekke, im Internet unter
http://www.wired.com/news/news/politics/story/3524.html
[1028]
Domain name reform begins, The Economist, 1.Mai 1997, am Internet
http://www.d-comm.com/news/873.html
[1029]
Das Dokument, das keine offizielle Dokumentennummer trägt, liegt beim
Autor auf.
[1030]
Green Paper on a Numbering policy for Telecommunications Services in Europe:
Towards a European Numbering Environment., European Commission 1996,
COM/96/590, Brüssel, 20. November 1996, S. 23 ff im Internet unter
http://www.europa.eu.int/en/record/green/gp9611/index.htm
[1031]
U.S. rejects Net name plan, Margie Wylie, im Internet
http://www.news.com/News/Item/0,4,10345,00.html?latest
[1032]
Im Internet unter http://www.anwalt.de/dnslaw/bmwi9702.htm
[1033]
Rechtsanwalt Michael Schneider war einer der Gründer der EUnet Deutschland
GmbH.
[1034]
im Internet unter http://www.wipo.int/eng/iplex/wo_nic0_.htm
[1035]
im Internet unter http://www.naming.com/icclasses.html
[1036]
Im Internet unter http://www.gtld-mou.org/docs/notice-97-02.html
[1037]
Im Internet unter http://www.gtld-mou.org/docs/notice-97-02.html