Der
Schutz der Marke und der geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung
als Domain-Name nach MaSchG
Die
einzige, bis jetzt bekannt gewordene Entscheidung des OGH
[896]
zum Thema Internetdomains, weist keinen entscheidungsrelevanten Bezug zum
Markenrecht auf. Es wird lediglich festgestellt, daß eine Registrierung
eines nur aus beschreibenden Wortteilen zusammengesetzen Begriffes als Marke
erst im Fall der Verkehrsgeltung möglich ist. In Deutschland hingegen
beschäftigen sich Gerichte seit 1996 mit einschlägigen Problemen,
wobei auch Schutzansprüche gegen die ungerechtfertigte Benutzung von
Marken als Domainnamen gewährt wurden. Was liegt also näher, deutsche
Urteile auf die österreichische Rechtslage umzulegen?
Problematisch
erweist sich bereits die unterschiedliche Textierung der einschlägigen
Gesetze. Die einschlägige Bestimmung des deutschen Gesetzes zur Reform des
Markenrechts vom 25. Oktober 1994
[897]
lautet:
§
14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke;
Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1)
Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke
ein ausschließliches Recht.
(2)
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz
genießt,
2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht,
einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich
in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen
für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich
sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke
um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Gnund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3)
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere
untersagt,
1.das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen,
3.unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(4)
Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf
Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten,
Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der
Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen
oder
3.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der
Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind,
einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, daß die
Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die
Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt
werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den
Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5)
Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem
Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(6)
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist
dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen
Schadens verpflichtet.
(7)
Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und,
soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs
geltend gemacht werden.
Zu
beachten ist Abs 2 Z 2, die es untersagt im geschäftlichen Verkehr in der
gleichen Branche ein ähnliches oder identes Zeichen zu benutzen wenn sich
dadurch Verwechslungsgefahr ergibt. Auf welche Weise das Zeichen benutzt wird,
läßt das Gesetz offen. Ja es soll sogar die Gefahr hintangehalten
werden, daß das Zeichen mit der Marke nur gedanklich in Verbindung
gebracht wird.
Das
Landgericht Braunschweig stellte in seiner Entscheidung
[898]
fest, daß es umstritten sei, inwieweit eine markenmäßige
Benutzung noch Voraussetzung der Anwendung des § 14 MarkenG ist. Nach
Auffassung der Kammer ist es jedenfalls ausreichend, wenn die Verwendung des
Zeichens als unternehmenskennzeichnend verstanden werden kann.
Dies
ist, so das Gericht weiter, bei Domains der Fall. Dabei darf nicht auf eine
rein technische Betrachtung der Domains abgestellt werden, sondern es muß
berücksichtigt werden, wie die beteiligten Verkehrskreise sie wahrnehmen.
Die eigentlichen physikalischen IP-Adressen bestehen nur aus einer
Ziffernfolge. Da der Anwender sich diese nicht merken kann und zudem beim
Eintippen sehr leicht Fehler vorkommen können, werden diese Ziffern durch
die Domains ersetzt, die aus sich heraus verständlich und einprägsam
sind. Für die Domains wird dabei ein Begriff gewählt, der naheliegt
und auf den Betreiber hinweist. Eigennamen und Firmenschlagworte sind
dafür besonders geeignet (Beispiel: Spiegel.de, Focus.de, Quelle.de,
Beck.de usw.; vgl. Zahrnt BB 1997, 1121). Da die Werbe- und
Kommunikationsfunktion einer Internetadresse von der Einfachheit und Logik
dieser Namensgebung abhängig ist, haben Domains ein starkes
"Identifizierungspotential"
[899]
. Nicht zuletzt lautet ja auch die eigene Internet Domain des Beklagten
http://www.....com. Diese typische Bildung der Domains führt dazu,
daß diese Kennzeichnungsfunktion haben. Sie sind "Adresse und Kennzeichen
zugleich".
[900] Im
Gegensatz zum Text des deutschen Markengesetzes legt das österreichische
Markenschutzgesetz 1970
[901]
fest, daß Markenverletzungen nur vorliegen können, wenn die Marke
unbefugt zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.
§
12 Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder
der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung
von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen.
§
13. Unter Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung ist nicht nur der
Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen
die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder
die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen,
sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in
Ankündigungen und Geschäftspapieren.
§
51. Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen
Verkehr hervorzurufen,
1. eine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches
Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für
welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder
Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt,
ist
vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§
52. Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen
im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
1. einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens
oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen (§ 14) zur
Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt.
Fraglich
ist, ob durch die Verwendung eines Markennamens als Domainname Waren oder
Dienstleistungen gekennzeichnet werden. Wieder ist auf § 13 MaSchG und die
vorigen Ausführungen unter
Kennzeichenmäßiger
Gebrauch
,
7.2.2.3
hinzuweisen. Da aber das Gesetz auch ausdrücklich von Ankündigungen
und Geschäftspapieren spricht, ist es sicherlich möglich, den
Kennzeichnungsbegriff eher weit auszulegen - man bedenke das Entstehungsjahr
1969 - und auch ein WWW-Angebot als Ankündigung iSv § 13 MaSchG zu
sehen. Auch etliche deutsche Gerichte haben festgestellt, daß die Nutzung
einer Internet-Domain-Adresse eine kennzeichenmäßige Verwendung
darstellt.
[902]
[897]
dBGBl. I, S. 3082, 1995 I S. 156 unter Berücksichtigung des
Markenrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 1996; dBGBl. 1996 I, S. 1014.
[898]
Landgericht Braunschweig, 9 O 188/97, Urteil vom 5. August 1997, im Internet
unter http://www.netlaw.de/urteile/lgbs_2.htm
[899]
Kur, CR 1996, S. 325, hier S. 327
[900]
Gabel CR 1996, S. 322, hier S. 324; Bücking NJW 1997, S. 1886, hier S.
1887; Nordemann NJW 1997, S. 1891, hier S. 1892
[901]
BGBl.Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 350/1977
[902]
LG Hamburg, Urteil 315 O 792/97, vom 25.3.1998, im Internet unter
http://www.netlaw.de/urteile/lghh_4.htm;