Der
Schutz des Titels gegen die Benutzung als Domain-Namen gemäß §
80 UrhG
§
80 UrhG: Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige
Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere
Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise
verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Dies gilt
auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen
Schutz des UrhG nicht genießen.
Diese
eigentlich wettbewerbsrechtliche
[990]
Bestimmung erfährt im Bezug auf Internetdomainnamen ihre Bedeutung vor
allem im Bereich von Zeitungen
[991],
Zeitschriften
[992]
und Nachschlagewerken.
Voraussetzung
für eine Inanspruchnahme nach § 80 UrhG ist Handeln im
geschäftlichen Verkehr und die Eignung, Verwechslungen hervorzurufen. Wird
man das Handeln im geschäftlichen Verkehr im Fall des Domain-Grabbing noch
bejahen können (s.o.), so wird dies bei der Registrierung eines
Zeitschriftentitels von Privaten für privaten Gebrauch nicht mehr der Fall
sein. Problematisch an dieser Bestimmung ist, daß das UrhG für den
unberechtigten Gebrauch des Werktitels keine Bereicherungsansprüche
vorsieht. Kletecka weist aber nach, daß der in seinen Werktitelrechten
Verletzte einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB und einen
Rechnungslegungsanspruch analog § 1039 ABGB hat.
[993] Eine
weitere Voraussetzung ist, daß der Inhalt eines Computerspeicherplatzes,
dessen Adressierung und Benennung ja der Domainname dient, unter den
Werksbegriff des UrhG fällt.
In
Deutschland gibt es zu dieser Fallkonstellation bereits Gerichtsentscheidungen:
In
einer rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichtes Hamburg
[994]
wird festgestellt, daß der Inhaber einer Zeitschrift nur dann
Unterlassung der Verwendung des Zeitschriftentitels in einer Internet-Domain
verlangen kann, wenn die Zeitschrift so bekannt ist, daß die
angesprochenen Verkehrskreise den markenrechtlich geschützten Bestandteil
in der Domain für einen Hinweis auf die Zeitschrift halten. Im
gegeständlichen Fall handelt es sich um die Domain “bike.de”.
Das Gericht erörtert in seinen Entscheidungsgründen das
Freihaltebedürfnis des allgemeinen Begriffs “bike” und fordert
eine ausreichende Bekanntheit des Titels als Voraussetzung für die
Anspruchsgrundlage. Der Schutz des Titels als solcher für die Zeitschrift
selbst wird zwar bestätigt, der Schutzbereich ist aber ohne
Verkehrsdurchsetzung minimal und ohne erhöhte Bekanntheit auf
Identverletzungen beschränkt, d.h. auf eine Kennzeichnung einer
Zeitschrift mit dem Titel “bike”. Das Anbieten von
Informationsseiten für Fahrradinteressierte unter der Domain
“bike.de” im Internet fällt nicht in diesen Schutzbereich.
Eine
andere Kammer des Landgerichtes Hamburg erkannte der Zeitschrift
“Eltern” sehr wohl Titelschutz für die vom Zeitschriftentitel
abgeleitete Domain “eltern.de” zu.
[995]
In diesem Fall wies die Zeitschrift sowohl eine Markenregistrierung für
die Warenklasse Telekommunikation als auch einen hohen Bekanntheitsgrad
[996]
nach. Beachtenswert an dieser Entscheidung ist auch die Höhe des
Streitwerts: 175.000 DM.
Beide
Fälle können aber nicht direkt auf die österreichische
Rechtslage angewandt werden. Dem deutschen UrhG ist nämlich ein
Titelschutz für Werke fremd, sodaß die beiden vorherigen
Entscheidungen aufgrund der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs.
5 und § 15 Abs. 2, Abs. 4 des deutschen MarkenG ergangen sind.
Ebenfalls
problematisch im Fall des Domain-Grabbings könnte sich das
Tatbestandsmerkmal der Verwechslungseignung darstellen, falls der Name nur
registriert aber nicht benutzt wird. So kann keine Verwechslung erfolgen. Es
wird deshalb auf einen Anspruch nach § 1 oder § 9 UWG zu verweisen
sein.
[990]
Kletecka, Unberechtigte Verwendung eines Werktitels, ecolex 1991, S. 525
[991]
ZB “Die Presse” ist unter der Domain www.diepresse.at, “Der
Standard” unter www.derstandard.at abzurufen.
[992]
ZB Das Magazin “News” hat die Domain www.news.at
[993]
Kletecka, Unberechtigte Verwendung eines Werktitels, ecolex 1991, S. 525
[994]
LG Hamburg, Urteil vom 13. August 1997, 315 O 120/97, MMR 1998, 46, im Internet
unter http://www.netlaw.de/urteile/lghh_3.htm
[995]
LG Hamburg, 315 O 792/97, Verkündet am 25. März 1998, im Internet
unter http://www.netlaw.de/urteile/lghh_4.htm
[996]
über 500.000 verkaufte Exemplare nach der Media-Analyse 1997, daraus
ergebe sich ein Bekanntheitsgrad bei der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren
von 53 %