Das
Erteilungsverfahren von Domain-Namen
In
Europa wird die administrative und technische Koordination des Internets vom
Reseaux IP Europeen-Network Coordination Center (RIPE-NCC)
[811]
in Amsterdam wahrgenommen, das die Aufgabe der Vergabe der Domain-Namen
unterhalb der nationalen Top-Level-Domains wiederum auf nationale NICs
übertragen hat.
Erste
Erfahrungen mit der Registrierung bekannter Marken oder geschäftlicher
Bezeichnungen durch Privatleute oder Konkurrenten haben dazu geführt,
daß sich die eintragenden Stellen der Gefahr von Kennzeichenkonflikten
bewußt geworden sind. Die Domainnamen werden zwar vor ihrer Registrierung
nach wie vor keiner Überprüfung auf ältere Rechte unterzogen.
Die eintragenden Organisationen behalten sich aber das Recht auf
Zurückweisung offensichtlich mißbräuchlicher Anmeldungen vor.
Es wurde auch in die weltweit verwendeten Anmeldeformulare ein Hinweis
aufgenommen, daß Rechte Dritter zu respektieren sind.
Prioritätsgrundsatz
Weltweit
erfolgt die Zuteilung der Domain Namen ausschließlich nach dem
Prioritätsprinzip. Wer zuerst um eine Registrierung ansucht, bekommt den
noch nicht vergebenen Domainnamen zugesprochen.
[812]
Auf das Bestehen irgendwelcher anderer Rechte wird meist keine Rücksicht
genommen. Dies wäre auch gar nicht möglich, da die Bearbeitung der
Anträge meist automatisch durch einen Computer erfolgt. So wird eine
schnelle Durchführung der Registrierung gewährleistet, eine
inhaltliche Kontrolle ist dadurch aber derzeit ausgeschlossen. Ausschlaggebend
ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags.
International,
Inter-NIC
Wie
schon zuvor erwähnt, ist die Firma “Network Solutions
Inc.”(NSI) zuständig für die Registrierung von Second Level
Domains unter den generischen Top Level Domains .com, .org, .gov, .edu und .net.
[813]
Der erste Schritt um die Berechtigung zum Gebrauch eines Domain Nam
ens
zu erhalten ist das elektronische Übermitteln eines komplett
ausgefüllten Antrags, des sogenannten Domain Templates via E-Mail.
Seit
9. September 1996 gilt die derzeitige “Domain Name Dispute Policy”
(mittlerweile in der Revision 3, die seit 25 Februar, 1998 gilt)
[814].
Dieser unterwirft sich jeder Antragsteller, da diese “Vorgangsweise im
Streitfall” teil des Antrags ist.
Falls
der Antrag korrekt ausgefüllt wurde und der angeforderte Domainname noch
nicht vergeben ist, wird er von NSI zugesprochen.
[815]
Der Antragsteller wird mittels E-Mail über den Erfolg oder Mißerfolg
verständigt. Jeden Werktag um 19 Uhr (kalifornische Zeit) wird die
Datenbank des InterNIC auf den neuesten Stand gebracht. Ab diesem Zeitpunkt
kann der neue Domainname weltweit abgerufen werden.
in
Österreich
Das
EDV-Zentrum der Universität Wien verwaltet im Namen des ACOnet-Vereins
unter der Hoheit von IANA und INTERNIC die Top-Level Domain "AT" nach ISO 3166
[816].
Der ACOnet-Verein hat die Vergabe der Domains unterhalb der generischen Second
Level Domain “co.at”, darunter sollten alle kommerziellen
Internetanbieter zu finden sein, der Firma EUnet EDV Dienstleistungs GmbH
übertragen. Die Vergabebedingungen, die rechtlich gesehen nichts anders
als allgemeine Geschäftsbedingungen sind, sind allerdings die gleichen.
Der einzige Unterschied ergibt sich aus der höheren Registrierungs- und
Jahresgebühr der Firma EUnet. Die Vergabepraxis ist deshalb
zweckmäßigerweise in einem zu behandeln.
Die
jeweils gültigen Bedingungen zur Registrierung einer Domain unterhalb der
TLD “at” sind im Internet abrufbar
[817],
genauso wie die unterhalb der Domain “co.at”
[818]. Der
Antragsteller hat selbst dafür zu sorgen, daß keine Rechtsverletzung
in der Verwendung des Namens vorliegt. Insbesonders Marken- und
Musterschutzrecht sind vom Antragsteller selbst zu beachten.
Die
Vergabestelle kontrolliert nicht, ob es einen Widerspruch zur aktuellen
Rechtslage gibt und dient nicht als Schlichtungsstelle. Bei augenscheinlichen
Konflikten können Anträge allerdings von der Vergabestelle
unmittelbar abgelehnt werden, wobei seitens der Vergabestelle keine
Verpflichtung zur Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes besteht. Diese
Möglichkeit der Vergabestelle, Domains nicht zu registrieren, ergibt sich
aus der privatautonomen Vertragsfreiheit. Eventuelle kartellrechtliche Bedenken
der Vertragsbestimmungen sind nicht völlig unbegründet. Kernpunkt der
kartellrechtlichen Probleme ist einerseits die Frage nach der
Substituierbarkeit der Top-Level Domain “at” durch andere
Top-Level-Domains wie “com” oder “de” und andererseits
die Homogenität des Marktes, d.h. stellt die Top-Level Domain
“at” überhaupt ein eigenes Marktsegmaent da. Für eine
tiefergehende Diskussion der Problematik ist hier allerdings kein Platz, da die
Art und Weise der Domainvergabe in Österreich demnächst geändert
werden soll. Geplant ist die Delegation an die schon vorher erwähnte ISPA,
der alle Provider Österreichs beitreten können.
Es
besteht kein Anspruch, seitens des Antragstellers, genau einen bestimmten
Domainnamen zugeteilt zu bekommen. Es besteht lediglich der Anspruch auf
Zuteilung eines eindeutigen Domainnamens.
Nachdem
ein Antrag gestellt wurde, werden von der Vergabestelle die Kosten in Rechnung
gestellt und die Eintragung der Domain durchgeführt. Diese Eintragung kann
nach schriftlicher Benachrichtigung der angegebenen Kontaktperson unter
folgenden Bedingungen von der Vergabestelle widerrufen werden:
-
Die Jahresgebühr wurde nicht beglichen
-
Aufgrund wiederholter technischer Probleme mit dieser Domain
-
Auf Gerichtsbeschluß
-
Auf Anweisung einer Behörde aufgrund gesetzlicher Grundlagen
-
Fällige Rechnungen wurden nicht beglichen
Der
einzige Unterschied zwischen der Vergabe eines Second Level Domains unterhalb
“at” und der unterhalb von “co.at”sind, wie
erwähnt, die Kosten. So verlangt das EDV Zentrum der Uni Wien für die
Einrichtung der Domain 1500.- Schilling pro Jahr und jedes weitere Jahr eine
Jahresgebühr von 500.- Schilling. Die Firma EUnet verlangt für die
gleiche Leistung 2055.- bzw. 720.-Schilling.
[819]
Als Stichtag gilt jeweils das Datum der Vergabe der Domain
(Prioritätsgrundsatz).
Bei
Unstimmigkeiten zwischen zwei Parteien muß eine Einigung
eigenständig zwischen den beiden Parteien gefunden werden; die
Vergabestelle der betreffenden Domain dient nicht als Schlichtungsstelle. Bei
Streitfällen wird lediglich die Kontaktinformation des Inhabers einer
bereits bestehenden Domain weitergegeben, da diese Informationen ohnehin
öffentlich dokumentiert sind.
Wie
man sieht, versuchen die Eintragungsstellen frei von jeder Verantwortung zu
handeln. Dies ist einerseits notwendig, um das rasche Eintragen von neuen
Domainnamen zu gewährleisten, andererseits wird der Namensverwirrung
innerhalb des Internetnamensraums “at” Vorschub geleistet.
[811]
Im Internet unter http://www.ripe.net/
[812]
Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names,
ecolex 1997, S. 947
[813]
Im Internet unter http://www.netsol.com/rs.html
[814]
Im Internet unter http://rs.internic.net/domain-info/internic-domain-6.html
[815]
siehe auch http://rs.internic.net/domain-info/domflow.html
[816]
ISO 3166 bestimmt die internationalen Abkürzungen für die
Staatenkennung. So wurde Österreich die Endung “at”,
Deutschland die Endung “de”, Frankreich “fr” usw.
zugeteilt.
[817]
http://ftp.univie.ac.at/netinfo/aconet/at-dom-template.ge
[818]
http://www.austria.eu.net/template-co-at.txt