Bildnisschutz
Durch
die Digitalisierung wurde es auch für Laien möglich, auf einfachste
Weise Fotomontagen herzustellen. Sobald ein Abbild der Wirklichkeit im Computer
eingescannt ist, kann damit so gut wie jede Veränderung gemacht werden.
Aber auch perfekt dargestellte “Computerrealität” kann in eine
wirkliche wahrhaftige Realität eingeblendet werden, dann nochmals
abgefilmt werden und in den Medien als echte Wirklichkeit berichtet werden.
Damit einher geht das Interesse an persönlichkeitsrechten, wie das
Recht
am eigenen Bild
,
das im § 78 UrhG festgelegt ist.
§
78 Abs 1 UrhG verbietet, Bildnisse von Personen öffentlich auszustellen
oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden, zu verbreiten, wenn dadurch berechtigte Interessen des
Abgebildeten, oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung
gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt
würden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch
seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, namentlich
dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses
bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit
preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu
Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder
herabsetzend wirkt
[781].[782] Schutzobjekt
ist die abgebildete Person.
[783]
Der Begriff des Bildnisses ist weit auszulegen. Ob es sich um ein Foto, ein
Gemälde oder eine Karrikatur handelt ist nicht von Bedeutung.
[784]
Ein Bildnis liegt dann vor, wenn die Darstellung dazu bestimmt und geeignet
ist, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren
Erscheinung dem Beschauer vor Augen zu führen und das Aussehen im Bild
wiederzugeben, wobei es in der Regel die Gesichtszüge sind, die einen
Menschen von seinen Mitmenschen unterscheiden und für den Betrachter
erkennbar machen.
[785] Der
Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht
[786]
iS des § 16 ABGB
[787],
§ 78 UrhG gibt einen Unterlassungsanspruch, wenn berechtigte Interessen
des Abgebildeten verletzt werden. Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte
Interessen" iS des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewußt einen weiten
Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls
gerecht werden zu können
[788].
Die Generalklausel des § 78 UrhG ermöglicht es damit, auch den
heutigen und künftigen Wertungen auf dem Gebiet des
Persönlichkeitsschutzes zum Durchbruch zu verhelfen
[789].[790] Was
die Frage des anwendbaren Rechts anlangt, hat der OGH in seiner Entscheidung
vom 10. 11. 1992 - "Macht und Magie"
[791]als
Immaterialgüterrechte im Sinn des § 34 IPRG nur die geschützten
subjektiven Rechte an geistigen, künstlerischen oder wirtschaftlichen
Leistungen angesehen, wie das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte
(Leistungsschutzrechte), gewerbliche Schutzrechte (Patentrecht, Markenrecht und
Musterrecht), nicht aber den Bildnisschutz und andere Persönlichkeitsrechte.
[792]
“Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in
dem die Rechtsverletzung erfolgt ist (§ 13 Abs 2 IPRG ). Dies gilt analog
auch für die Verletzung anderer Persönlichkeitsrechte wie des
Bildnisschutzes.
[793]
Dies entspricht im wesentlichen auch der Anknüpfung für
außervertragliche Schadenersatzansprüche (§ 48 IPRG).”
[794]
[781]
EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, UrhRecht 617
[782]
OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, MR 1995, 55
[783]
Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, S. 158
[784]
Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, S. 158
[785]
Gerstenberg, in Schricker, Urheberrecht Kommentar, Rn 4 zu § 22 KUG/§
60 UrhG
[786]
Gerstenberg, in Schricker, Urheberrecht Kommentar, Rn 2 zu § 22 KUG/§
60 UrhG
[787]
Aicher in Rummel, ABGB, 2. Auflage, § 16 Rz 19 mwN
[788]
stRsp zB ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; zuletzt etwa ÖBl 1993, 39 -
Austria-Boss ua
[789]
Buchner, Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, in FS 50 Jahre UrhG 21
(26)
[790]
E des OGH 6. 12. 1994, 4 Ob 127/94, MR 1995, 109
[791]
MR 1995, 55 (Walter) = EvBl 1993/58 = ecolex 1993, 159
[792]
Walter in seiner Glosse zur E des OGH 6. 12. 1994, 4 Ob 127/94, MR 1995, 109
[793]
OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, EvBl 1993/58, S. 277
[794]
OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, MR 1995, 55