Berner
Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Pariser
Fassung von 1971
“Die
Berner Übereinkunft ist heute noch das maßgebliche internationale
Instrument zum Schutz der Urheber.”
[335]
Österreich ist Mitglied der Revidierten Fassung der Berner
Übereinkunft aus 1971
[336337](RBÜ).
Die Übereinkunft bezieht sich auf das Urheberrecht im engeren Sinn, d.h.
auf die Inhalte des I. Hauptstücks des österreichischen
Urheberrechtsgesetz. Die wichtigsten Grundsätze der RBÜ
[338]
sind
- Inländerbehandlung:
“Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch
die RBÜ geschützt sind,
[339]
in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes (vgl. Art 5 Abs
4) des Werkes die Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den
inländischen Urhebern gewähren oder gewähren werden (Art 5 Abs
1)”
[340].
Als Ausnahme der Inländerbehandlung ist Art 7 Abs 8 zu sehen, der den
Schutzfristenvergleich einführt: Die Schutzfrist kann in dem Land, in dem
der Schutz beansprucht wird, nicht länger sein als im Ursprungsland des
Werkes.
[341]
Innerhalb der EU ist solch eine Diskriminierung allerdings nicht zulässig.
Dies bestimmte schon der EuGH in seiner “Phil-Collins Entscheidung”
[342],
viel mehr aber noch der Rat mit seiner Richtlinie “zur Harmonisierung der
Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte”
[343].
Art 7 Abs 8 der RBÜ wird dadurch innerhalb der EU obsolet.
[344]
- Formfreiheit:
Der Schutz darf nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten
gebunden sein. (Art 5 Abs 2)
- Mindestrechte:
Bevor ein Staat der RBÜ beitreten kann, muß er den Urhebern ein
Mindestmaß an Rechten zubilligen.
[345]
Diese stehen den Verbandsurhebern auch dann zu, wenn die inländische
Gesetzgebung solche Rechte nicht vorsieht.
[346]
Dazu zählt die Anerkennung von Mindeststandards des
Urheberpersönlichkeitsrechtes Art 6
bis,
eine Mindestschutzfrist von 50 Jahren ab dem Tod des Urhebers (Art 7 Abs 1;
anders für anonyme Werke Art 7 Abs 3), ausschließliches
Übersetzungsrecht (Art 8), Vervielfältigungsrecht (Art 9),
Aufführungsrecht (Art 11), Senderecht (Art 11
bis
),
Vortragsrecht (Art 11
ter),
Bearbeitungsrecht (Art 12) und Verfilmungsrecht (Art 14).
[347]
Zwar gelten diese Vorschriften wie erwähnt nur für Ausländer im
Inland, um aber eine Diskriminierung der eigenen Bürger zu vermeiden,
haben die Mitgliedstaaten ihren nationalen Schutz angepaßt.
Im
Bezug auf die Vermittlung urheberrechtlich geschützter Werke mit Hilfe des
Internets sind die Art 9, 11, 11
bis
und 11
ter
von Bedeutung. Sie gewähren ein exklusives Recht zur Zustimmung der
Verbreitung, Sendung oder Aufführung bei “any means or
process”; das bedeutet, daß nicht auf die technische Art der
Verbreitung abgestellt wird.
[348]
Diese Artikel werden auch als “telegraph and wireless communication
reproduction rights” bezeichnet.
Allerdings
muß in jedem einzelnen Staat Klage erhoben werden. Daß diese
Vorgangsweise im Bezug auf das Internet sehr schnell sehr kompliziert werden
kann, liegt auf der Hand.
Mit
Stichtag 5.5.1998 gehören 130 Staaten der RBÜ an.
[349]
[335]
so Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (353)
[336]
BGBl 1982/319 idF 1985/133 BGBl 1986/612; der Text findet sich auch am Internet
unter:
http://www.law.cornell.edu/treaties/berne/berne.htm
[337]
Kucsko, Urheberrecht
4
,
s. 64; Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen
Union, JBl 1995, 351 (353)
[338]
Siehe auch die Homepage der Wipo am Internet:
http://www.wipo.org/eng/general/copyrght/bern.htm
[339]
Zum Werkbegriff der RBÜ siehe Eckhard Franz, Der Werkbegriff der Berner
Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, Nomos, 1993
[340]
Kucsko, Urheberrecht
4
,
S. 65; Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen
Union, JBl 1995, 351 (353); Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz,
7. Auflage, zu § 121 Rn 2
[341]
Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, zu § 121
Rn 2
[342]
EuGH MR 1993,200 ; GRURInt 1994,53; mit weiteren Nachweisen Dillenz,
Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995,
351 (358)
[343]
RL 93/98/EWG; veröffentlicht in ABL Nr L 290 S.9 vom 24.11.1993
[344]
Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (359)
[345]
Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (354)
[346]
Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, zu § 121
Rn 2
[347]
Aufzählung nach Kucsko, Urheberrecht,S. 65
[348]
ausführlich zum Sendebegriff in der RBÜ: Dittrich, Robert;
Kabelfernsehen und internationales Urheberrecht - Zur Vereinbarkeit der
österreichischen Regelung mit dem Recht der Berner Konvention, Edition 67
in der Schriftenreihe der UFITA, Hochschulverlag, Freiburg, 1984, herausgegeben
von Rehbinder
[349]
zum aktuellen Stand der ratifizierenden Staaten siehe
http://www.wipo.org/eng/ratific/e-berne.htm