Beim
Anwender
Nachdem
sich die vorstehenden Ausführungen auf Internetprovider bezogen haben,
soll nun geprüft werden, ob auch jedem Internetanwender eine Verantwortung
zukommt.
Da
sich diese Bestimmung nicht auf Telekommunikationsdienstleister bezieht,
sondern lediglich auf die Verantwortung der Verwendung von Endgeräten, ist
zuerst wieder zu prüfen, ob der Anwender ein Endgerät benützt.
Unproblematisch
ist die Subsumtion des Modems als Endgerät. Dies wird direkt an den
Netzabschlußpunkt des öffentlichen Telefonnetzes angeschlossen und
unterfällt damit auf jeden Fall dem Begriff Endgerät.
Sobald
der Einwählvorgang beim Provider beendet ist, wird dem
Computer
des Anwenders
eine Internet-Adresse, genauer gesagt eine IP-Adresse zugewiesen.
[1133]
Der Computer des Anwenders wird in diesem Zeitpunkt zum Internet-Host, das
heißt, er ist ab diesem Zeitpunkt von jedem Computer, der das
Internetprotokoll verwendet, direkt erreichbar.
[1134]
Er arbeitet somit “mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetzwerk
zusammen” und ist zumindest mittelbar
[1135]
“an die Netzanschlußpunkte eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzwerks angeschlossen”.
Der
Inhaber eines Computers mit Modem, unterfällt also der Vorschrift des
§ 75 TKG.
[1136]
Er hat geeignete zumutbare Maßnahmen zu treffen, um eine
mißbräuchliche Verwendung dieser Geräte auszuschließen.
[1133]
Ob diese nun fix oder variabel ist, ist hier nicht von Bedeutung.
[1134]
Voraussetzung ist natürlich, daß die IP-Adresse bekannt ist.
[1135]
über das direkt mit der Telefonleitung verbundene Modem
[1136]
Pilz, Michael, Mayer-Schönberger, Viktor, in Handbuch Internet, 2.
Auflage, herausgegeben von Zechner, Achim, Feichtinger, Gudula, Holzinger,
Eckart, S. 181; Felixberger zur deutschen Rechtslage, Der
Telekommunikationsbegriff im TKG, C´T 11/97, S 138