Bei
Internetprovidern
Die
folgenden Ausführungen über Endgeräte beziehen sich vorerst nur
auf Internetprovider
[1116].
Diese dienen als “Vermittler” zum Internet, haben also sowohl
Anschluß an das herkömmliche Telefonnetz als auch an das Internet.
Welche Geräte schließt ein Provider unmittelbar an physische
Verbindungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes an?
Auf
der Seite des Telefonnetzes werden dies einzelne
Modems
oder ganze
Modemracks
sein.
[1117]
Fraglich
ist, ob Endgeräte auch auf der “anderen Seite” des Providers,
also dessen Anbindung an das Internet (jenen Seite mit IP-Adresse), stehen.
Handelt es sich hier um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinn
des TKG?
Exkurs:
Das Internet: Ein “öffentliches Telekommunikationsnetz” im
Sinn von § 3 Z 9 TKG?
Ist
das Internet eine Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale
übertragen werden können? Nochmals sei hier die Definition des
Begriffs “Internet” angeführt: Es handelt sich dabei um die
Gesamtheit aller Computernetzwerke, die das Internet-Protocoll verwenden.
Meyers Lexikon definiert Infrastruktur als die Gesamtheit aller öffentl.
Einrichtungen der Vorsorgeverwaltung (z. B. die der Allgemeinheit dienenden
Einrichtungen für Verkehr und Beförderung, Fernsprech- und
Fernmeldewesen, Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Bildung und
Kultur, Krankheitsvorsorge und Krankenbehandlung). Ob diese Einrichtungen
physisch greifbar sein müssen, geht aus dieser Definition nicht hervor.
Das Internet ist auf jeden Fall nicht greifbar sondern definiert nur die
Gestaltung der Signale. Diese Signale werden auf einer schon bestehenden
Infrastruktur übertragen. Es ist also vergleichbar mit einer Sprache, die
alle Internet-Computernetzwerke verstehen. Das Internet selbst
überträgt keine Signale, es besteht aus diesen Signalen.
Übertragen werden diese Signale z.B. von Telefonleitungen der PTA,
Funkstationen, Glasfaserkabeln und sonstigen Breitbandkabeln der diversen
nationalen und internationalen Anbieter.
Welche
Bedeutung erschließt sich aus den Worten “zwischen definierten
Netzabschlußpunkten”? Im Zusammenhang mit der Definition
“öffentliches Telekommunikationsnetz” leider keine. Zwar
bietet § 3 Z 6 eine Definition für
“Netzabschlußpunkt”, diese Definition verweist aber wieder
auf die Definition “öffentliches Telekommunikationsnetz”,
womit der Zirkelschluß perfekt wäre.
Die
Problematik des Begriffs “öffentlicher
Telekommunikationsdienst”, zu dem eine Telekommunikationsinfrastruktur
zumindest (“unter anderem”) genutzt werden muß, um dem
Begriff öffentliches Telekommunikationsnetz zu unterfallen, wurde schon
vorher dargelegt.
[1118] Eine
abschließende Aussage, ob das Internet ein öffentliches
Telekommunikationsnetz im Sinn des TKG darstellt, läßt sich mangels
begrifflicher Schärfe der Definitionen nicht treffen.
Die
Bedeutung der Einordnung des Internets unter diesen Begriff ist aber nicht
wesentlich, da die von der PTA gemieteten Leitungen auf jeden Fall den Begriff
öffentliches Telekommunikationsnetz unterfallen.
Auf
der Seite des Internets schließen die Internetprovider optische Wandler,
Netzwerkkarten oder ISDN-Modems an die Datenleitung an.
Die
Inhaber von Endgeräten haben nun, nach § 75 Abs 2 TKG, soweit ihnen
dies zumutbar ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine
mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Dazu zählt jede
Nachrichtenübermittlung
[1119],
die gegen die Gesetze verstößt und auch jede Verletzung von
Geheimhaltungspflichten.
Aus
dieser
[1120]
Haftung werden Diensteanbieter, die lediglich den
Zugang
zu
Telekommunikationsdiensten
vermitteln, entlassen. Diese gelten durch eine Legalfiktion, denn in realiter
sind sie Inhaber von Endgeräten, nicht als Inhaber von Endgeräten.
Die Regierungsvorlage merkt dazu an: “Es ist nunmehr klargestellt,
daß bloß “Access-Provider", wie etwa Firmen, die einen Zugang
zum Internet anbieten keine Verantwortung gemäß dieser Bestimmung
trifft.”
Hier
wird mit Begriffen operiert, die sich nicht einmal noch in der Lehre,
geschweige denn in der Gesetzgebung, gefestigt haben. Wie im Abschnitt
über Internetprovider dargelegt, kommt dem eng ausgelegte Begriff
“Access-Provider” in Österreich keinerlei praktische Bedeutung
zu. Falls der Begriff weiter ausgelegt werden soll, zum Beispiel mit Betrieb
einer Mailbox, findet er im Gesetzeswortlaut keine Deckung mehr
(“lediglich den Zugang”). Man könnte diese Bestimmung auch
dahingehend interpretieren, daß Dienste gemeint sind, die
lediglich
den bloßen Wiederverkauf (Handel mit) von
Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3 Z 14)
betreiben. Diese eng auszulegenden Dienste fallen aber wie oben dargelegt nicht
unter den Geltungsbereich des TKG womit die Bestimmung wirkungslos wäre.
Das
Ziel dieser Bestimmung
[1121]
ist zu begrüßen, es wird allerdings durch diesen Gesetzeswortlaut
nicht erreicht. Kaum ein in Österreich agierenden Internetprovider wird
durch diesen Satz generell von der Haftung ausgenommen.
Welche
Maßnahmen sind nun geeignet und zumutbar, um eine
mißbräuchliche Verwendung von Modems oder Netzwerkkarten
auszuschließen? Um dies festzustellen, muß man sich die
Tätigkeit von Modems vor Augen führen. Sie modulieren digitale Daten,
die aus dem Computer kommen, in Töne (analoge Daten) um, die
weiterübertragen werden, und demodulieren die empfangenen Töne wieder
in digitale Daten und leiten diese an den Computer weiter.
[1122]
Netzwerkkarten bereiten die empfangenen Daten auf und leiten sie an den PC
weiter. Eine inhaltliche Kontrolle der Daten, die im Fall des Internets ja nur
paketweise an das Modem geleitet werden und so inhaltlich nie in einem
Zusammenhang stehen, erfolgt nicht. Dadurch, daß keine Nachrichten
übertragen werden, wie im Gesetzestext normiert, sondern nur Datenpakete,
ist eine
inhaltliche
Kontrolle nicht möglich
.
Tatsache ist aber, daß diese Geräte Endgeräte im Sinn des TKG
sind.
Kann
deshalb ein
Server,
der ja die Dokumente ,die vermittelt werden, in ihrer Gesamtheit gespeichert
hat, dem Begriff des Endgeräts unterfallen? Die Definition des Begriffs
“Endgerät” bestimmt, daß dieses “
dabei
unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll
”.
Ein mittelbarer Anschluß eines Servers an das Internet ist Voraussetzung
dafür, daß er im Internet erreichbar ist.
Die
Konsequenz daraus: Jeder der österreichischen Jurisprudenz unterstehende,
an das Internet angeschlossene Server, ist ein Endgerät im Sinn des TKG.
[1123] Deren
Inhaber haben wie erwähnt, nach § 75 Abs 2 TKG, soweit ihnen dies
zumutbar ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine
mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Hier ist eine
inhaltliche Kontrolle der auf dem Rechner abgespeicherten Daten zumindest
theoretisch möglich. Es wäre zumindest theoretisch denkbar, die
abgespeicherten Daten die zum Abruf für jederman bereitgehalten werden
(eben WWW-Seiten), unter den Begriff Nachrichten des § 75 Abs 1 Z 1 TKG zu
subsumieren. Wieder bleibt fraglich, warum hier von “Nachrichten”
und nicht “Daten” die Rede ist. Ob diese Kontrollpflicht auch
technisch und praktisch machbar ist, sei vorerst dahingestellt.
Es
ist zuerst auf die Z 3 des § 75 Abs 1 TKG hingewiesen, die als
mißbräuchliche Verwendung auch
jede
Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen
bestehenden Geheimhaltungspflicht
normiert. Dabei ist natürlich sofort an das Fernmeldegeheimnis zu denken,
das im § 88 TKG normiert ist.
[1124]
Ist es aber wirklich hier anwendbar? Das Fernmeldegeheimnis stellt auf einen
Telekommunikationsvorgang ab (§ 88 Abs 1 TKG) und besteht auch nach der
Tätigkeit, durch die sie begründet wurde weiter (§ 88 Abs 2
TKG). Ein Telekommunikationsvorgang findet beim bloßen Anbieten von Daten
aber noch nicht statt.
Auch
die Mißbrauchsvorschriften der Z 1 und Z 4 sprechen von
Nachrichtenübermittlung.
Ist
das alleinige Speichern von Daten, die gegen Gesetze verstoßen auf einem
Server keine mißbräuchliche Verwendung eines Endgeräts im Sinn
des TKG? Dies scheint der Fall zu sein. Man wird allerdings zwischen den Daten
die zum Abruf freigegeben sind und allen anderen Daten, die nur mittels
Identifikation zugänglich sind, unterscheiden müssen. Da die
WWW-Angebote auch anonym abrufbar sind, kann hier nicht von einer Anwendbarkeit
des Fernmeldegeheimnisses gesprochen werden. Vielmehr ist das WWW als weltweit
öffentlich zugängliches Medium einzustufen. Auf E-Mails kann hingegen
nur nach Eingabe von UserID und Paßwort zugegriffen werden. Es handelt
sich um Inhaltsdaten einer Kommunikation an eine bestimmte Person, die durch
das Fernmeldegeheimnis auch nach dem eigentlichen Fernmeldevorgang
geschützt sind. (§ 88 Abs 2 TKG)
Bei
zum Abruf freigegeben Daten wie WWW-Inhalten, besteht auf jeden Fall die
potentielle Gefahr, daß sie jeden Moment abgerufen werden und somit
eine
Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und
Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze
verstößt,
unmittelbar bevorsteht.
Es
würde hier auch kein Eingriff in Geheimhaltungspflichten stattfinden, da
die Daten mit dem vollen Bewußtsein der Veröffentlichung freigegeben
worden sind. Sie sollen eben von jedem Internetteilnehmer abgerufen werden
können.
Eine
Kontrolle dieser freigegebenen Daten ist also zumindest juristisch
möglich. Fraglich ist aber, ob dies dem Inhaber des Endgeräts
(Server) auch zumutbar ist. Er müßte damit u.a. jede
Nachrichtenübermittlung,
welche gegen die Gesetze verstößt,
ausschließen.
Das Problem liegt nicht so sehr in der technischen Umsetzung, sondern vor allem
in dieser Bestimmung. Wie soll ein durchschnittlich, sorgfältiger
Internetprovider überprüfen, ob mit dem Anbieten z.B. eines Bildes
eine Urheberrechtsverletzung stattfindet? Er könnte sich dieses Bild
stundenlang anschauen aber nie draufkommen, ob dadurch dieses Gesetz verletzt
wird. Denn selbst wenn das Bild einen Urheberrechtsvermerk trägt, besagt
das noch lange nicht, daß es sich tatsächlich um eine
Urheberrechtsgesetzverletzung handelt. Problematisch ist, daß der
Internetprovider den Inhalt aber nicht auf den Server gespielt hat - dies war
sein Kunde. Der Provider nimmt aber faktisch selbst die möglich
Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten auf seinem Server vor. Er ist
deshalb nicht nur Gehilfe sondern direkter Täter, allerdings ohne Vorsatz.
Bezüglich des Gehilfen meint der OGH nämlich: “Für den
Gehilfen ist das
bewußte
Fördern des Täters Tatbestandsmerkmal.”
[1125]
Eine Paralelle zu den Internetprovidern ist der Zeitungskolporteur, der ein
Zeitschrift mit einem Foto ohne Zustimmung des Lichtbildherstellers verkauft.
Der Kolporteur verbreitet dadurch die Zeitschrift und greift in das
Ausschließlichkeitsrecht des § 16 UrhG ein. § 82 Abs 1 UrhG
gewährt dem Verletzten einen verschuldensunabhängigen
[1126]
Beseitigungsanspruch. Der Fotograf hat gegen den Kolporteur einen
Unterlassungsanspruch; im Wiederholungsfall kann er mit Beugestrafen gegen ihn
vorgehen.
[1127]
Ob diese Lösung sachgerecht ist, ist sehr fraglich. Der Kolporteur
müßte, ähnlich wie dies jetzt für Provider diskutiert
wird, jede Seite des Inhalts auf Gesetzesverletzungen prüfen. Dillenz
schlägt als Lösung das Erfordernis der Vorausabmahnung vor
[1128],
das allerdings erst gesetzlich vorgesehen werden müßte. Dies
wäre sicher ein denkbarer und sachlich ausgewogener Lösungsansatz.
Zurück zur Verantwortlichkeit der Internetprovider nach dem TKG: Woher
soll ein Provider wissen, ob eine sexuelle Darstellung bereits die
öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit gefährdet
[1129]
oder eben noch nicht. Das Pornographiegesetz
[1130]
macht jedenfalls eine Strafbarkeit nach §§ 1 und 2 vom Vorsatz
abhängig.
[1131]
Ein Rechtsirrtum über die Unzüchtigkeit ist nicht vorwerfbar, wenn im
Vertrauen auf die gerichtliche Freigabe gleichartiger Werke gehandelt wurde;
das Unrecht der Tat sei nicht leicht erkennbar und eine besondere
Informationspflicht nicht gegeben.
[1132] Eine
Kontrolle aller frei angebotenen Daten auf einem Server wäre zwar
möglich, es ist dies aber a priori nicht zumutbar um eine
mißbräuchliche Verwendung auszuschließen.
Lediglich
eine Möglichkeit der Interpretation bleibt, um der Vorschrift des §
75 TKG im Bereich des Internetproviders einen Sinn zu geben. So wie dies im
deutschen Teledienstegesetz geregelt ist, wird der Provider zur Sperrung der
Nutzung rechtswidriger Inhalte verpflichtet wenn er
von
diesen Inhalten Kenntnis erlangt
und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. Dieses
“Kenntnis erlangen” wird dabei eng auszulegen sein und zwar ist
damit eine offizielle Nachricht etwaiger Ermittlungs- oder
Gerichtsbehörden zu verstehen. Die Rechtswidrigkeit ist damit von
kompetenter Seite indiziert und der Provider hat keine Ermittlungen im
vorhinein anzustellen, wird also nicht als vorgeschaltete Zensurbehörde
tätig.
Dies
steht so allerdings nicht im Gesetz.
[1116]
Der Begriff kann, wie später gezeigt wird, so in seiner Allgemeinheit
stehen bleiben
[1117]
ebenso Pilz, Neue rechtliche Herausforderungen - Ein Überblick, S 192, in
Der Jurist am Infohighway, Mayer-Schönberger/Schneider-Manns-Au
[1118]
Eine ausdrückliche Definition des Begriffs “öffentliche
Telekommunikationsdienste” ist im TKG unterblieben. Es ist auf die im
Abschnitt
9.3.2.1
erarbeitete Definition hinzuweisen. Da unter diese jeder anbietende
Telekommunikationsdienst zu subsummieren ist, kann an der Eigenschaft des
Internets als öffentliches Telekommunikationsnetz kein Zweifel bestehen.
[1119]
Warum hier der Begriff “Nachrichten” und nicht der weitere Begriff
“Daten” verwendet wurde, ist nicht herauszufinden. So entsteht
unnötige Unklarheit. Ist zB ein, unter Verletzung des Urheberrechts
übertragenes Bild, eine Nachricht?
[1120]
Allerdings nur nach der Haftung des TKG, nicht aus der anderer Gesetze! So auch
Mayer-Schönberger, TKG-Gutachten
[1121]
Nur Internet-Provider, die auch auf ihren Rechnern eigene Inhalte anbieten,
sollen für diese haften.
[1122]
Dadurch ergibt sich auch der Name Modem (MOdulation/DEModulation)
[1123]
So auch Felixberger zur deutschen Rechtslage, Der Telekommunikationsbegriff im
TKG, Computer und Technik (C´T) 11/97, Heise Verlag, S 138
[1125]
OGH vom 17.September 1996, Ob 2249/96f ; Auch einer Gastwirtin, die Musikern
nur den Aufführungsort zur Verfügung gestellt hatte, wurde der
Urheberrechtseingriff nicht zugerechnet: “Die gegenteilige Ansicht
würde zu einer Haftung für einen Erfolg für fremdes Handeln
führen, welche Haftung von der Gesetzgebung nur in ganz bestimmten
Fällen ausdrücklich vorgesehen ist.” OGH 31.1.1923, SZ 5/24 Das
Urteil erging allerdings nicht nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz.
[1126]
Dillenz, Der Good-News-Mann als Urheberrechtsverletzer? ecolex 1991, S. 543;
Dittrich, Urheberrecht, 2.Auflage, S. 124f
[1127]
Dillenz, Der Good-News-Mann als Urheberrechtsverletzer? ecolex 1991, S. 543
[1128]
Dillenz, Der Good-News-Mann als Urheberrechtsverletzer? ecolex 1991, S. 543
[1129]
Dann wäre eine Sperrung des Inhaltes nach § 75 Abs 1 Z 1 TKG geboten.
[1130]
Bundesgesetz vom 31. März 1950, BGBl 97, über die Bekämpfung
unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen
sittliche Gefährdung idF BGBl 1952/81, 158, 1963/175, 1972/46, 1974/422
und 1988/599
[1131]
Foregger/Kodek, StGB und wichtige Nebengesetze, 6. Auflage, PornG Art 1, Rn III
[1132]
Foregger/Kodek, StGB und wichtige Nebengesetze, 6. Auflage, PornG Art 1, Rn III