Adressierung
und Numerierung
In
diesem Abschnitt werden einige neue Begriffe eingeführt. § 52
definiert diese:
§ 52.
In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
1. “Adressierungselemente”
Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen von
Kommunikationsverbindungen;
2. “Adresse”
die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer
Kommunikationsverbindung dienen;
3. “Nummern”
Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
4. “Adressierungsplan”
die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente,
die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen,
Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem
fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
5. “Numerierungsplan”
die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente,
die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen,
Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen
dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt
sind;
6. “Bereitsteller”
Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung
zugeteilt sind;
Die
Entscheidung bezüglich des Nummerierungsplanes wurde zugunsten eines
offenen Systems gefällt.
[1111]
Zunächst werden Telefonnumernblöcke, die die PTA nicht benötigt
[1112],
an neue Netzbetreiber weitergegeben. Ab 1999 werden die derzeit 1000
vierstelligen Ortsvorwahlen auf 26 zweistellige Kennzahlen reduziert.
[1113]
Für diese neuen Regionalkennzahlen seien die Nummern 020 bis 049 vorgesehen.
Von
Bedeutung in dieser Bestimmung ist die Unterscheidung zwischen Adressierung und
Nummerierung. Bezüglich des Adressierungsplans ist denkbar
[1114],
daß dieser auch die Domainnamen betrifft und daß mit dem TKG das
Internet-Domain-System in Österreich mitgeregelt wird. Als
Adressierungselemente werden Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale genannt,
während Nummern nur Ziffern beinhalten. Beide müssen zum gezielten
Auswählen von Kommunikationsverbindungen dienen. Im Bezug auf das Internet
dienen Domainnamen genau diesem Zweck: Mit Eingabe des Domainnamens wird man
mit dem gewünschten Rechner verbunden.
§
52 Z 4 iZm Z 1 und Z 2 bestimmen ausdrücklich, daß ein
Adressierungsplan auch die Buchstaben enthält, die zur eindeutigen
Identifikation von Computerprozessen und Maschinen, die an einem
fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind, enthalten. Damit
sind auch die Internetdomains mitgeregelt.
Für
die Zuteilung an die Bereitsteller (§ 52 Z 6, in der Regel
Internetprovider) ist die Regulierungsbehörde zuständig. § 60
regelt das Nutzungsentgelt. Abs 1 bestimmt, daß für jede
mögliche Adresse – innerhalb der einem Bereitsteller zugewiesenen
Adressierungselemente – ein
Nutzungsentgelt
zu zahlen ist. Diese Bestimmung ist im Bezug auf Internetdomains unmöglich
zu vollziehen. Wenn ein Internetprovider eine 2
nd
oder 3
rd
Level Domain zugewiesen bekommt, kann er so viele darunterliegende 4
th
oder 5
th
oder wieviele Sub-Level er auch immer will, einrichten. Es ist eine nahezu
unendliche Möglichkeit an Adressen gegeben. Gerade auf diese
möglichen Adressen, nicht auf die tatsächlichen, stellt diese
Bestimmung ab. Der Provider hätte also bei korrekter Vollziehung unendlich
viel Geld zu zahlen.
Sehr
aktuell wird die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgelt durch die Vorschrift
des Abs 3. Er bestimmt, daß das Nutzungsentgelt auch in jenen Fällen
zu zahlen ist, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Numerierungsplanes
Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt oder vorrätig
gehalten werden. Der Nummerierungsplan trat, wie dieser selbst in § 18
Inkrafttreten bestimmt, mit 1.Jänner 1998 in Kraft.
[1115] Diese
Vorschrift ist von besonderer Pikanterie. Es wird ein Entgelt für
Domainnamen festgelegt, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Numerierungsplanes fällig wird. Zu beachten ist der Unterschied zwischen
Numerierungs- und Adressierungsplan. Obwohl die Adressen im Sinn des TKG noch
gar nicht geregelt sind, hat man für die heute bereits bestehenden
Adressierungselemente (Domainnamen) zu zahlen!
Diese
Konsequenz ist auch nicht durch die Anmerkung in der Regierungsvorlage zu
beseitigen. Diese Anmerkung spricht zwar nur von Nummern, warum im Gesetz aber
ausdrücklich, die zuvor auch mit Buchstaben definierten Adressen verwendet
werden, bleibt schleierhaft.
Die
gesamte Regelung der Adressierung ist sehr problematisch. Das
Internet-Domain-System wird, wie oben erwähnt, von den verschiedensten
Organisationen geprägt. In Österreich ist bisher die Universität
Wien zuständig. Sie erhielt die Vergaberechte mittels eines Vertrags mit
RIPE, der für Europa zuständigen Vergabestelle. Natürlich
besteht weiterhin die Territorialhoheit des Gesetzgebers in Österreich. In
diesem Spannungsfeld ist äußerst behutsam zu agieren.
Ein
positiver Aspekt im Abschnitt über die Adressierung ist, daß
Adressierungspläne im Gegensatz zu den Numerierungsplänen nur
fakultativ erstellt werden können. (§ 61 und die Anmerkung in der
Regierungsvorlage). Hier ist an den zuständigen Bundesminister zu
apellieren, sich diesbezüglich in größter Zurückhaltung zu
üben. Würde eine ähnlich unüberlegte Verordnung ergehen,
wäre Österreich sehr bald vom internationalen Domain-System und damit
vom gesamten Internet abgeschnitten.
[1111]
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über
die Nummerierung (Nummerierungverordnung-NVO) wurde auch im Internet unter
http://www.bmv.gv.at/telekom/numm.htm veröffentlicht
[1112]
Insgesamt gibt es in Österreich ca. 10 Milliarden mögliche
Telefonnummern. Die PTA hat davon 5 Millionen reserviert oder benützt diese.
[1113]
Schonfrist für neue Telephonnummern, Die Presse vom 5.12.1997, S 19
[1114]
Dr. Mayer-Schönberger, Assistent am Institut für Römisches Recht
an der Uni Wien und Autor des Buches Das Recht am Infohighway,
äußerte in einem Gespräch mit dem Autor diesen Gedanken.
[1115]
Siehe auch im Internet unter http://www.bmv.gv.at/telekom/numm.htm