Access
Provider
Als
Access (dt. Zugang) Provider werden Unternehmen bezeichnet, die ein Gateway
[549]
zum Internet anbieten.
[550]
Um dabei eine aussagekräftige Unterscheidung zu den anderen Arten von
Providern zu erreichen, muß der Begriff möglichst eng gefaßt
werden. Problematisch erscheint dabei, daß privaten Kunden der reine
Zugang zum Internet meist
[551]
noch nicht viel bringt. In dem reinen Zugangsangebot wäre nämlich
eine E-Mail-Adresse nicht mehr miterfaßt, denn dafür ist bereits die
Inanspruchnahme von Speicherplatz des Providers nötig. Das Standard
Angebot aller “Internetprovider”
[552]
umfaßt aber auch die Zurverfügungstellung eines E-Mail-Accounts, so
daß bei enger Auslegung dieses Begriffs kein Standardangebot der
österreichischen “Internetprovider” unter diesen Begriff
fällt.
Bei
weiterer Fassung des Begriffes, wenn also der Begriff des Accessprovider auch
Unternehmen umfaßt, die für ihre Kunden einen E-Mail-Account
einrichten und verwalten
[553],
fällt das Ergebnis befriedigender aus. Solch eine Auslegung wird auch
zielführend sein, da sonst der § 75 Abs 2 Satz 2 TKG ins Leere zielen
würde. Nach dieser Bestimmung gelten “Diensteanbieter, welche
lediglich den Zugang zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, nicht als
Inhaber” von Endgeräten und werden aus der inhaltlichen Haftung
entlassen. In den Erläuterungen findet sich bloß der Satz
“Durch einen Zusatz
[554]
ist nunmehr klargestellt, daß bloß “access-providern”,
wie etwa Firmen, die einen Zugang zum Internet anbieten keine Verantwortung
gemäß dieser Bestimmung trifft.” Das Ergebnis der weiter
gefaßten Auslegung ist auch aus der Sicht des Fernmeldegeheimnisses
(§ 88 TKG) billig. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten der
Kommunikation (Abs. 1). Der Inhalt jeder E-Mail, die in eine Mailbox
eingegangen ist
[555],
unterfällt sicherlich den Inhaltsdaten und somit dem Fernmeldegeheimnis.
Der “Access-Provider mit Mailbox-Angebot” darf daher in die
E-Mail-Kommunikation keinen Einblick nehmen. Das Ergebnis erscheint angemessen,
allein der Begriff “Access-Provider” wird dadurch aufgeweicht.
Zusätzlich
stellt sich das Problem, daß jeder Access-Provider sein eigenes Angebot
am Internet mediengerecht präsentiert. Für dieses inhaltliche Angebot
wird der Access-Provider, der diesbezüglich zum Content-Provider wird,
weiterhin haftbar sein.
[549]
Gateway bezeichnet den technischen Übergang von einem Computer-(Netzwerk)
in ein anderes Computernetzwerk. Im speziellen ist damit der Übergang vom
Netzwerk des Acess Providers in das Internet gemeint.
[550]
So Schwarz, Urheberrecht im Internet, im Internet unter
http://www.jura.uni-münchen.de/Institute/internet_II.html#einordnung
[551]
Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich seine E-Mail von einem
Gratisservice (zb.: www.hotmail.com oder www.excite.com) am Internet verwalten
zu lassen, sodaß ein reines Gateway-Angebot ausreicht.
[552]
aA Brandl/Mayer-Schönberger, Die Haftung von Online-Diensten, 129 in FN5
[553]
so Jaburek/Wölfl, Cyber-Recht, S. 29
[554]
eben § 75 Abs 2 Satz 2 TKG
[555]
anders bei öffentlich zugänglichen E-Mails wie zum Beispiel auf
Newsservern