Die
Eintragung von Gattungsbegriffen und beschreibenden Angaben
Anders
als bei den zuvor beschriebenen Fällen, mit denen man meist mit den
Instrumentarien des bestehenden Rechts auskommt, stellt sich die Frage nach der
Zulässigkeit der Registrierung von Gattungsbegriffen oder beschreibenden
Angaben wie zum Beispiel “rechtsanwalt.at”.
§
4 Abs 1 Z 3 MaSchG bestimmt, daß Zeichen, die zur Bezeichnung von
bestimmten Gattungen von Waren oder Dienstleistungen in Verkehr allgemein
gebräuchlich sind von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen sind. Solch eine Vorgangsweise wird vom § 4 Abs 3 MaSchG
sogar unter Strafe gestellt.
Gleiches
gilt gemäß § 4 Abs Z 2 MaSchG für Angaben über Ort,
Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die
Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware
oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit,
über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der
Dienstleistung enthalten. Hier kann jedoch die Ausnahmebestimmung des § 4
Abs 2 MaSchG zur Anwendung kommen, die besagt, daß die Registrierung doch
zugelassen wird, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als
Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt.
Die
zu stellenden Anforderungen sind vom Ausmaß des
Freihaltebedürfnisses
abhängig. Danach besteht für Wörter der allgemeinen
Umgangssprache, aber auch für Ausdrücke einer Fachsprache ein
absolutes Freihaltebedürfnis.
[997]
Sie dürfen dem Gebrauch im Geschäftsverkehr nicht durch
Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden.
Da
das MaSchG bei der Zuteilung von Domainnamen nicht anzuwenden ist und es auch
keine vergleichbare andere Vorschrift gibt, finden diese Grundsätze bei
der Domainvergabe keine Anwendung. Dies erklärt sich auch daraus,
daß die Registrierung der Domainnamen sehr rasch und effizient und
überdies mit möglichst wenig Personal erledigt werden muß.
Im
Hinblick auf die Unterscheidungskraft wäre es auch unnötig die
gleichen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domainnamens zu fordern
wie für eine Marke oder ein anderes Kennzeichen. Die Unterscheidungskraft
einer Marke knüpft an das inhaltliche Verständnis der Abnehmer an,
eine Marke von anderen Marken trennen zu können. Für die
Erfüllung der Unterscheidungsfunktion eines Domainnamens genügt es,
daß die Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung eines bestimmten
Rechners geeignet ist. Schon die Abweichung um einen Buchstaben genügt zur
Erfüllung dieser Aufgabe. Der Aspekt ihrer inhaltlichen Aussage ist
dafür ohne Belang.
Bezüglich
des Freihaltebedürfnisses von Mitbewerbern kann eine Parallelität zum
Marken- und sonstigen Kennzeichenrecht aber nicht geleugnet werden. Ebenso wie
die Markeneintragung verschafft die Registrierung der Domain dem Anmelder
für einen bestimmten Bereich eine exklusive Position, die für jeden
anderen Interessenten gesperrt bleibt. Die Auswirkungen beziehen sich
allerdings nicht auf den Schutzbereich des Markenrechts, das heißt es
bleibt Mitbewerbern unbenommen, diese Bezeichnung weiterhin in jeder anderen
Hinsicht zu verwenden. Die Bedeutung wird aber um so stärker, je mehr die
Vertragsanbahnung und Abwicklung über das Internet an Verbreitung gewinnt.
Es
gibt in Deutschland bereits einen Gerichtsbeschluß zu dieser Problematik.
Das OLG Frankfurt
[998]
meint, daß allgemeine Begriffe als Domains oder in Domains verwendet
werden dürfen und sieht allgemein keine Freihaltebedürftigkeit von
allgemeinen Begriffen bei Domains. Die Unterlassung ihrer Verwendung kann weder
in analoger Anwendung des (deutschen) Markenrechtes unter dem Gesichtspunkt der
Freihaltebedürftigkeit noch nach wettbewerbsrechtlichen Regeln verlangt
werden.
Das
Gericht sieht die Parallele der Domainnamen und dem Markenrecht, betont aber,
daß das markenrechtliche Freihaltebedürfnis die
rechtliche
Monopolstellung verhindern will, das Domainsystem hingegen nur eine
tatsächliche
Monopolstellung vermittelt. Dies rechtfertige nicht die analoge Anwendung der
Vorschriften des Markenrechts. Auch wird betont, daß bezüglich der
Online-Adressierung nur die identische Verwendung durch einen anderen entgegen
steht, so daß schon durch
geringfügige
Abwandlungen oder Zusätze die tatsächliche Sperrwirkung
überwunden werden kann. Ganz anders sei dies im Markenrecht, wo ein
Unterlassungsanspruch auch gegen bereits
verwechslungsfähige
Bezeichnungen zu gewähren ist. Vor allem aber setzt die Registrierung
eines Internetdomainnamens kein staatliches Prüfungs- und
Überwachungsinstrumentarium voraus, weshalb keine markenrechtliche
Analogie anzunehmen ist.
Insoweit
ist dem Gericht sicherlich zuzustimmen.
In
Österreich ist die Registrierung von Domainnamen, die im Markenrecht
freihaltebedürftig sind, ebenfalls weit verbreitet
[999].
Aber nicht nur innerhalb des “at”-Domainraumes sind
österreichische bzw. deutschsprachige Domains heiß begehrt. So
bietet ein schweizer Unternehmen namens “Cyberrunner”
[1000]
hunderte deutschsprachiger Domains unter der TLD “com” an, die
teilweise eindeutigen Bezug zu Österreich haben (z.B.
www.schönbrunn.com, www.staatsoper.com, www.baden.com, www.weinbau.com,
www.kunsthaus.com, www.seefeld.com).
Eine
markenrechtliche Lösung zeichnet sich, wie oben erwähnt, nicht ab.
Eventuell kommt, neben dem Namensrecht nach § 43 ABGB, ein Anspruch nach
§ 2 UWG (Irreführung) oder § 1 UWG (Sittenwidrigkeit) in
Betracht. Dies wurde im obenstehenden Fall zwar verneint, die Möglichkeit
des Anspruchs wurde aber bejaht.
Im
gegenständlichen Fall war nämlich unter der Domain
“www.wirtschaft-online.de" das Leistungsangebot der Antragsgegnerin
thematisch zutreffend beschrieben. “Eine Irreführungsgefahr der von
der Antragstellerin behaupteten Art rückt daher nur dann in den Bereich
des Möglichen, wenn der Teilnehmer neben der Online-Adresse
Zusatzinformationen erhält, die einerseits erkennen lassen, daß es
sich um einen Wirtschaftsinformationsdienst handelt, andererseits aber noch
nicht offenlegen, daß dieser Dienst (lediglich) von einer bestimmten
Verlagsgruppe angeboten wird.”
Weinknecht,
der den Beschluß im Internet veröffentlicht
[1001]
und glossiert
[1002]
hat, extrahiert aus dem Urteil den Leitsatz: Allgemeine Begriffe dürfen
als Domains oder in Domains verwendet werden. Die Unterlassung ihrer Verwendung
kann weder in analoger Anwendung des Markenrechts unter dem Gesichtspunkt der
Freihaltebedürftigkeit noch nach wettbewerbsrechtlichen Regelungen
verlangt werden.
Er
selbst meint aber zu dem Urteil, daß unter dem Gesichtspunkt des sog.
"Abfangens von Kunden" (§ 1 UWG) durchaus Bedenken gegen alle Domains
bestehen, die ausschließlich aus Gattungsbegriffen bestehen und
gleichzeitig Assoziationen zu konkreten Waren oder Dienstleistungen wecken wie
z. B. "rechtsanwalt.de". Ähnlich könnte man bei obenstehenden und in
FN
998
erwähnten Domains argumentieren. Es kommt allerdings auf die spezifische
Ausgestaltung des Angebots an.
Eine
denkbare Lösung wäre die Pflicht des Inhabers der aus
Gattungsbegriffen bestehenden Domain zur Einrichtung von Subdomains gegen
Entgelt. Diese Pflicht sollte aber nicht generell bestehen, sondern nur durch
ein Gerichtsurteil, nach Feststellung des Bedarfs der Nutzung durch weitere
Personen, begründet werden. Dieser Ansatz hat zwei Vorteile:
Der
Inhaber der Domain beispielsweise “rechtsanwalt.at” kann diese
weiter benutzen. Da er offenbar als erster die Bedeutung der Domainnamen
erkannt hat, wird er nicht um den Vorteil dieser Weitsicht und der frühen
Registrierung gebracht. Gleichzeitig wäre den Interessen anderer
Rechtsanwälte gedient, wenn diese die leicht merkbare Domain
“NACHNAME.rechtsanwalt.at” gegen Kostenersatz benützen
dürften.
[997]
Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, Orac Verlag, S. 37
[998]
Beschluß vom 13.2.1997, 6 W 5/97 im Internet unter
http://www.weinknecht.de/olgffm.htm
[999]
Einige zufällig ausgewählte Beispiele: www.rechtsanwalt.at wurde vom
Provider net4you registriert, www.recht.at vom Manzverlag, www.steuerberater.at
ebenfalls von net4you, www.notar.at vom deutschen Provider www.logpoint.de,
www.österreich.at von der Telekom, www.supermarkt.at und "einkauf.at" ist
ein Produkt der Firma "Computer Bostelmann" Markus Zoglauer Handelsges.m.b.H.
www.bank.at
wurde vom Sparkassen Hauptverband registriert, der aber wahrscheinlich wirklich
den meisten Umsatz in der Hand hat.
[1000]
Im Internet unter http://www.cyberrunner.com/rentadomain/selladomain-d.html
[1001]
http://www.weinknecht.de/olgffm.htm
[1002]
http://www.weinknecht.de/olgffm.htm#Anmerkung